– 6 — Bei schadhaften und unsicheren Umschließungen hat die Zollberechnung auf jeden Fall nach dem von der Zollstelle des Eingangsortes festgestellten Revisionsbefunde zu erfolgen. Jedoch kann die Zollstelle des Eingangsortes die Überweisung solcher Frachtstücke zur Schlußabfertigung im Innern verweigern. 8 31. Im Innern des Schutzgebiets ansässigen Perl#oen und Firmen kann auf ihren Antrag durch das Gouvernement die Anmeldung und Verzollung von Ausfuhrgegenständen bei einer Zollstelle im Innern widerruflich gestattet werden. Die Anmeldung bei der Zollstelle des Innern hat nach den Vorschriften der §§ 21 und 22, die Revision seitens der betreffenden Zollstelle hat nach den Vorschriften der §§ 23 und 24 dieser Verordnung zu erfolgen. § 32. Die Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und der Reichspostverwaltung sowie deren Kasinos und Kantinen, die Pastoren, Lehrer, Missionare und Krankenpflegerinnen der staatlichen Kranken- häuser genießen die nach den §§ 27 und 31 zulässigen Vergünstigungen ohne besonderen Antrag. 8 33. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche unter Anwendung der in den §§ 27 und 31 gestatteten Vergünstigung mit der Eisenbahn unter Zollkontrolle befördert werden, finden die Vorschriften der 88 28 bis 31 Anwendung und zwar mit der Maßgabe, daß die dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen von der Eisenbahnverwaltung zu erfüllen sind. Die Eisenbahn hat an den Stationen mit Zollabfertigungsstellen die zur einstweiligen Niederlegung und zollamtlichen Abfertigung der Gegenstände erforderlichen baulichen Einrichtungen der Zollbehörde zur Verfügung zu stellen. Postsendungen. 8 34. Die im Paketverkehre mittelst der Reichspost ein- oder ausgehenden Gegenstände müssen mit einer schriftlichen Inhaltserllärung versehen sein, welche den Vorschriften des Weltpostvereins für den internatio- nalen Paketverkehr zu entsprechen hat. Bel den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhaltserklärung. Die vom Ausland eingehenden Postpakete werden gegen Vorzeigung der Begleitadresse von der Zollabfertigungsstelle des Postbestimmungsortes dem Adressaten bezw. dessen Beauftragten nach geschehener Revision und Verzollung ausgehändigt. Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zolle und von jeder zollamtlichen Be- handlung befreit. Reisendenverkehr. 8 35. Reisende, welche zollpflichtige Gegenstände mit sich führen, sind, wenn diese nicht zum Handel be- stimmt sind, nur zu einer mündlichen Anmeldung verpflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne An- meldung der Revision zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmuggels oder wegen Kontrebande verantwortlich, die sie durch besondere Vorkehrungen der Kenntnisnahme der Zoll- behörde zu entziehen gesucht haben. Quittungsleistung und Ablassung. 4 8 36. Uber die erfolgte Zollzahlung wird Quittung erteilt. 8 37. Nach Entrichtung der Zollgefälle und der sonstigen auf den Gegenständen etwa ruhenden Gebühren oder nach Feststellung der Abgabenfreiheit sind die zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien Verkehr des Zollinlandes, die zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland abzulassen. Zollfreie Niederlagen. 8 38. Zur Erleichterung des Verkehrs können unter besonderen vom Gouverneur festzusetzenden Be- dingungen öfsfentliche Zollniederlagen errichtet sowie auf Antrag private unter Mitverschluß der Zollbehörde zu stellende Niederlagen genehmigt werden. Überwachung cc. 8 39. Außer den Zollbeamten sind alle Gonwernementsbeamten sowie die Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und die Beamten der Reichspost verpflichtet, nach näherer Anweisung des Gonverneurs Uber- bretungen der Zollvorschriften zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle zu ringen