— 8 — 8 48. Die Kontrebande wird als vollendet angesehen, wenn Gegenstände der im § 47 bezeichneten Art unter Umgehung der Zollstelle über die Grenze gebracht sind, oder wenn verbotene Gegenstände unrichtig oder gar nicht deklariert oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden. Sind jedoch solche Gegen- stände vorschriftsmäßig bei einer Zollstelle zur Revision gebracht, so ist dem Einführer zu gestatten, diese Gegenstände wieder über die Grenze zurückzuschaffen; geschleht letzteres nicht, so können die Gegenstände beschlagnahmt oder auf Kosten des Einführers vernichtet werden. 8 49. Wer es unternimmt, Ein- oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig und hat neben der Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Zollgefälle gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Der Zoll selbst ist neben der Strafe zu entrichten, bei Ausfuhrgegenständen jedoch nur, wenn deren Ausfuhr wirklich stattgefunden hat. Kann die Einziehung der geschmuggelten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Er— legung des Wertes der Gegenstände, und wenn sich dieser nicht genau seststellen läßt, auf Erlegung einer angemessenen Geldsumme zu erkennen. Daneben ist, falls die Höhe des hinterzogenen Zolles und infolge- dessen die Höhe der verwirkten Geldstrase nicht genau sestgestellt werden kann, eine Geldstrafe bis zu 10 000 Mark zu verhängen. 50. Der Schmuggel wird als vollendet angesehen 1. wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung ohne behördliche Erlaubnis an anderen als den für die Aus= und Einfuhr bestimmten Plätzen (8 3) ein= oder ausgeführt oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen (§ 19) gelöscht oder geladen werden; 2. wenn gollpflichtige Gegenstände dem Zollamt überhaupt nicht oder unrichtig angemeldet werden, so daß sie einen geringeren als den auf ihnen ruhenden Zoll zu zahlen hätten. Kann jedoch der Ange- schuldigte nachweisen, daß eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt war, so ist nur eine Ordnungsstrafe ge- mäß § 53 zu verhängen. Auf Warenführer, Spediteure, Zolldeklaranten rc. findet diese Bestimmung mit der Maßgabe Anwendung, daß dieser Nachweis außer von ihnen selbst auch von ihren Austraggebern zu führen ist. Unrichtige Mengenangaben bleiben straffrei, wenn der Unterschied zwischen der angemeldeten und der bei der Revision ermittelten Menge 10 Prozent nicht übersteigt. · 3. wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden; 4. wenn über zollpflichtige Gegenstände, welche unter Zollkontrolle stehen und auf denen noch ein Zollanspruch ruht, ohne Genehmigung der Zollbehörde verfügt wird; 5. wenn Personen oder Gesellschaften, denen der Bezug an sich zollpflichtiger Gegenstände unter der Bedingung der Verwendung zu einem bestimmten Zwecke zollfrei oder gegen einen geringeren als den tarifmäßigen Zoll gestattet ist, dieselben anderweitig verwenden oder unentgeltlich oder gegen Entgelt ver- äußern, ohne vorher den vollen Betrag des Zolles nachgezahlt zu haben. 51. Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein= oder Ausfuhr zum Zwecke der Um- gehung des Verbots oder der Hinterziehung des Zolles in geheimen Behälktnissen oder sonst auf künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die in den §§ 47 und 49 festgesetzten Strasen um die Hälfte zu verschärsen. 8 52. Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder des Schmuggels nach vorhergegangener rechts- kräftiger Verurteilung wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die in den 88 47 und 49 festgesetzte Strafe verdoppelt; im zweiten und in jedem weiteren Wiederholungsfalle wird diese Strafe verdreifacht. Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die Strase für das zuletzt begangene frühere Vergehen bezahlt, verbüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre ver- flossen sind. 4n 53. Alle Ubertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt gemachten Bestimmungen können, soweit nicht Kontrebande oder Schmuggel vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 150 Mark belegt werden. 8 54. Wenn die in den 88 47, 49, 51, 52 und 53 vorgesehenen Geldstrafen im Falle des Unvermögens des Verurteilten nicht beigetrieben werden können, so tritt an deren Stelle in Gemäßheit des § 58 eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre. An Stelle der Geldbeträge, die nach den 88 47 und 49 im Falle der Unmöglichkeit der Ein-