— 14 — 86. Von der Hinterlegung des vollen Betrages des Ausfuhr= bezw. Einfuhrzolles kann abge- sehen werden. Die Rückerstattung des hinterlegten Zollbetrages erfolgt, falls die Wiedereinfuhr bezw. Wieder- ausfuhr der Gegenstände an einem anderen als dem ursprünglichen Ausgangs= bezw. Eingangsorte erfolgt, auf Grund einer Bescheinigung der Wiedereingangs= bezw. Wiederausgangsgzollstelle. 87. Für eingeführte Gegenstände, welche, ohne aus dem Gewahrsam der Zoll-, Eisenbahn= oder Post- behörde gekommen zu sein, wieder nach dem Auslande zurückgebracht werden, ist der Zoll auf Antrag des Zollpflichtigen auch dann zu erlassen, wenn die betreffenden Gegenstände bei ihrer Einbringung nicht zur Wiederausfuhr angemeldet worden sind. Dasselbe gilt für Gegenstände, welche in Seenot an Land gebracht werden, soweit sie wieder zur Ausfuhr gelangen. Zollrevision. 8B. Die Zollrevision (§ 23 der Zollverordnung) soll sich nur so weit erstrecken, als sie zur Feststellung der Richtigkeit der Zollanmeldungen unbedingt erforderlich ist. Das Handgepäck von Reisenden ist nur dann einer Revision zu unterziehen, wenn der Verdacht unrichtiger Inhaltsangabe vorliegt. § 9. Bei der Abfertigung zur Verzollung sind seitens der Zollstelle auf den Anmeldungsformularen (Muster A und B) die Spalten 7 bis 15 auszufüllen. Bei dieser Eintragung muß die Benennung der Gegenstände tarifarisch richtig, d. h. so vollständig und verständlich sein, daß eine Einreihung der Gegen- stände unter eine andere Tarifposition ausgeschlossen ist. Der angemeldete Wert der Gegenstände ist von dem abfertigenden Beamten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Bei der Zollberechnung sind die unter eine und dieselbe Tarifposition fallenden Gegenstände einer jeden Zollanmeldung zusammenzuziehen. Der absfertigende Beamte hat seine Eintragung mit dem Datum und seiner Unterschrift zu versehen. Bei den mit mehreren Beamten besetzten Zollstellen haben sich an der Revision, sowelt angängig, zwei Beamte zu beteiligen und den Befund zu unterschreiben. In zweifelhaften Fällen hat der Vorsteher der Zollstelle für die Tarifierung zu unterzeichnen. Zollabfertigung im Innern. 8 10. Für diejenigen Einfuhrgegenstände, deren Schlußabfertigung bei einer Zollstelle im Innern erfolgen soll (§ 27 der Zollordnung), hat die Zollstelle des Eingangsortes die beiden Ausfertigungen der Zoll- anmeldung mit der Revisionsbescheinigung zu versehen. Eines der bescheinigten Exemplare ist dem Fracht- führer zu übergeben, der dieses Papier auf dem Transporte mit sich zu führen und der Abfertigungsstelle im Innern vorzulegen hat. Der zugehörige Frachtbrief ist von der Zollstelle des Eingangsortes abzu- stempeln und mit dem Vermerk zu versehen: „Zu Zollanmeldung Nr. gehörig.“ Das zweite Exemplar der Zollanmeldung ist per Post an die Schlußabfertigungsstelle zu senden. 8 11. 8 Findet während des Transports vom Eingangsorte nach der Schlußabfertigungsstelle eine Veränderung des Bestimmungsortes statt, so hat der Frachtführer umgehend die nächste Zollstelle zu benachrichtigen. Die letztere hat der Zollstelle des ursprünglichen Bestimmungsorts eine entsprechende Mitteilung zu machen, nach deren Empfang diese das per Post erhaltene Duplikat der Zollanmeldung an die Zollstelle des neuen Bestimmungsortes weiterzugeben hat. Auf dem Begleitpapiere wird der neue Bestimmungsort nach Streichung des alten vermerkt. 12. Nach der Abfertigung im Innern wird das Duplikat der Anmeldung, mit der Nummer des Heberegisters oder des Niederlageregisters bezw. mit dem Vermerk „zollfrei“ versehen, an die Zollstelle des Eingangsortes zurückgesandt, welche nunmehr die Nummer im Anmelderegister als erledigt zu löschen hat. * 13. Bei der Abfertigung von Ausfuhrgegenständen bei einer im Innern gelegenen Zollstelle bildet eines der beiden Exemplare der Anmeldung Belag zu dem Register der betreffenden Zollstelle; das zweite Exemplar ist abgestempelt und mit dem Revisionsvermerke versehen dem Frachtführer zu übergeben, der dasselbe auf dem Transporte mit sich zu führen und der Zollstelle des Ausgangsortes vorzulegen hat. Diese hat die Ausfuhr zu kontrollieren. Die dabei vorzunehmende Revision hat sich im allgemeinen auf