— 17 — In das Zollheberegister sind aufzunehmen: 1. Alle Ein= und Ausfuhrzölle. Die Ausfuhrzölle sind blau zu unterstreichen. Bei den schriftlich angemeldeten Waren bleibt Spalte 5 frei, bei den vom Reisenden mündlich angemeldeten Waren ist hier der Revisionsbefund zu notieren; 2. alle sonstigen Nebengebühren, wie Niederlagegeld, Deklarations= und Abfertigungsgebühren; 3. alle Nacherhebungen und Herauszahlungen auf Zölle, die auf Grund spezieller Anweisungen oder auf Grund von Revisionserinnerungen erfolgen (§ 34). Am Monatsschluß ist das Register abzuschließen; dabei sind die Summen der verschiedenen Einnahmen (Einfuhr= bezw. Ausfuhrzölle, Niederlage-, Deklarations= und Abfertigungsgebühren) getrennt nachzuweisen. * 31. Das Kassenbuch (Muster E) wird nur bei den Zollämtern und den Zolldienststellen mit größerem Geschäftsumfange geführt. In dasselbe sind die Tagessummen des Zollheberegisters sowie sonstige Einnahmen und Ausgaben (JZollstrafgelder, Erlöse aus dem Verkaufe herrenloser Gegenstände r2c.) einzutragen. Am Monatsschluß ist das Kassenbuch in Einnahme und Ausgabe abzuschließen und der verbleibende Bestand, soweit er nicht an die Bezirkskasse abgeführt wird (§ 33), auf den nächsten Monat zu übertragen. 8 32. Alle Ausgaben aus Zollgeldern bedürfen einer allgemeinen oder speziellen Zahlungsanweisung der hierfür zuftändigen Dienststelle. Jede Ausgabe muß außerdem mit einer vorschriftsmäßigen Quittung belegt sein. 8 33. Am Monatsschlusse sind das Anmelde- und das Heberegister mit den zugehörigen Belägen der zuständigen Gouvernementskasse (Bezirks-, Distrikts= 2c. Kasse) zur Aufnahme der Zolleinnahmen in ihre Abrechnungen einzureichen. Zugleich sind hierbei die monatlichen Zolleinnahmen abzuliefern. Bei den Zollämtern und den Zolldienststellen mit größerem Geschäftsumfange ist den Registern eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben beizusügen (Muster F). "1 Aulage Im Laufe eines Monats sind größere Barbestände, spätestens wenn deren Höhe bei den Zollämtern 6000 Mark, bei den übrigen Zollstellen 1000 Mark übersteigt, an die betreffende Gouvernementskasse abzuführen, soweit nicht ausdrücklich andere Bestimmung getroffen ist. 8 34. Die Zollregister nebst Belägen, welche von der Gouvernementshauptkosse sogleich nach Eintreffen an die Zollbehörde weiterzugeben sind, werden von der letzteren geprüft. Die sich dabei herausstellenden Unrichtigkeiten werden durch Nacherhebung bezw. Herouszahlung ausgeglichen. Hierbei gilt als Grundsatz, daß 1. zu wenig erhobene Beträge unter 1 Mark unerhoben bleiben, von 1 Mark und darüber durch Nacherhebung ausgeglichen werden, 2. zu viel erhobene Zollbeträge unter 38 Mark nur auf Antrag, von 3 Mark und darüber von Amts wegen zurückgezahlt werden. Die Nacherhebungen und Rückzahlungen von Zollbeträgen werden in dem Zollheberegister verbucht. Dabei sind die Rückzahlungen durch Eintragungen mit roter Tinte von der Einnahme abzusetzen. Strafverfahren und Strafbescheid. 35. Wird jemand der Übertretung der Fe#rchichere beschuldigt, so sind über den Tatbestand und die zum Beweise dienenden Umstände Verhandlungen aufzunehmen. Die Verhandlungen haben zu enthalten: Datum und Ort der Aufnahme, die Namen und den Wohnort der Personen, mit denen verhandelt wird, deren Stand, Alter und die Bemerkung, ob wegen Ubertretung der Zoll- bestimmungen vorbestraft oder nicht, die Erzählung des Herganges, die Unterschrift desjenigen, mit dem verhandelt worden ist, und des verhandelnden Beamten. Ergeben die Verhandlungen die Schuld des Angeklagten, so ist die Höhe der verwirkten Strafe festzustellen und der Strafbescheid zu erlassen (Muster G). § 36. Die Strafbescheide der Zollstellen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften dürfen nur Geldstrafen sowie etwa verwirkte Einziehungen von Gegenständen festsetzen, jedoch keine Freiheits- strafen androhen. Der Strafbescheid muß ferner außer dem Namen, Stand und Wohnort des Verurteilten die strafbare Handlung, die angewendete Strafbestimmung und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß es dem Beschuldigten frei steht, binnen zweier Wochen Beschwerde bei dem Gouverneur 5 #½ —4 9 6.