— 266 — Anmeldung zur Ausfuhr. (Lebende Tiere, lebende Pflanzen und Feuerwaffen sind nach Stückzahl; Flüssigkeiten mit Ausnahme von Palmöl nach Litern, alle übrigen Varen nach Kilogramm anzugeben.) ahe. er. — — — ve « Bemerkungen. Nr.] Monat Tag Gatturyg Menge Wert bestimmunge 9 6 cs1 Stick Mk. Pf. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend die Erlaubnis zur Ansübung einiger Gewerbebetriebe. Vom 14. März 1903. Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Allerhöchsten Ver- ordnung, betreffend die Übernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich, vom 27. März 1899, wird für dieses Schutzgebiet verordnet, was folgt: 81. Der ausdrücklichen Genehmigung des Gouverneurs oder des durch diesen zu bezeichnenden Beamten unterliegt a) der Betrieb der Fischerei auf Perlmutterschalen und Perlen sowie auf Trepang, ohne Unter- schied, ob derselbe mit Netzen, tauchenden Eingeborenen oder Taucherapparaten ausgeübt wird, b) die Ausbeutung des Bodens auf Erze, Erdöle und brennbare Mineralien, jedoch unbeschadet der Vorschriften der Verordnung, betreffend den Betrieb des Bergbaues auf Edelmetalle und Edelsteine, vom 23. September 1897 und 29. August 1899, c) die Gewinnung von Guano, Phosphaten oder anderweitigen Düngungsmitteln, d) die Ausbeutung von nicht in privatem Besitz oder Eigentum befindlichen Beständen an Kokos- palmen und an gutta= oder kautschukhaltigen Pflanzen, e) der Erwerb der unter a bis mit d bezeichneten Gegenstände von Eingeborenen, welche dieselben zum Zwecke des Handelsbetriebs gewinnen und zubereiten, t) der Betrieb der Küstenfischerei, insoweit derselbe nicht die Versorgung des eigenen Hausstandes mit Nahrungsmitteln bezweckt, 8) das Schlagen von Holz für gewerbliche und Handelszwecke auf allen nicht in privatem Besitz oder Eigentume befindlichen Landstrecken, h) der Betrieb des Gastwirts= und Schankgewerbes, i) der Handelsbetrieb in solchen Bezirken des Schutzgebiets, für welche dies durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs festgesetzt wird. Die Bedingungen, unter denen die in § 1 erwähnte Genehmigung erteilt wird, werden in jedem einzelnen Falle festgesetzt. " 3. Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden mit Gefängnisstrafe bis zu einem Monate, Haft oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der verwendeten Gegenstände und der bereits gewonnenen Erträge erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die ersteren dem Täter gehören oder nicht. 84. Die Verordnung, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe, vom 13. Januar 1887, die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe, vom 4. August 1902, und der § 11 der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung der Verwaltung in dem Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899, werden aufgehoben. Herbertshöhe, den 14. März 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Knake.