290 Für den Verkehr zwischen Tanga und Steinbruch werden Zeitkarten zu ermäßigten Preisen aus- gegeben, und zwar: für die 2. Klasse zum Preise von monatlich 8 Rupien, für die 3. Klasse zum Preise von monatlich 1 Rupie. b. Gepäckverkehr. Für Reisegepäck werden 2 Pesa für das Kilometer und 100 kg (gewöhnlicher Gütertarissatz) berechnet. Auf jede Fahrkarte 2. Klasse werden 30 kg Freigepäck gewährt. nur Handgepäck bis zu 30 kg unentgeltlich befördert werden. c. Beförderung von Hunden. Für die Beförderung von Hunden sind ohne Rücksicht auf das Alter oder die Größe derselben 2 Pesa für das Kilometer zu zahlen. Den Zuschlag von 1 Rupie, also außer dem tarismäßigen Preise einer Hundekarte, hat der Reisende zu zahlen, welcher unterlassen hat, für einen mitgenommenen Hund eine Fahrkarte zu lösen. " Auf Fahrkarten 3. Klasse darf II. Güterverkehr. A. Tarif. Stückgut Wagenladung Alhemeine Siuhsial. Spezialtarif 15öpezialtarif II Wogenladunss Spezialtarif fScezialtarif II asse Für 100 kg Für 100 kg Für 100 kg Für 100 tgFür Güter des Für Güter des und 1 km und 1 km und 1 km und 1 km Spezialtarifs 1/pezialtarifs II der Stückgut= der Stückgut- klasse für 100kg klasse für 100 kg und 1 km und 1 km Pesa Pesa Pesa Pesa Pesa Pesa 2 1 0,5 1,6 0,8 0,4 1. Grundzüge für die Frachtenberechnung. a. Stückgut. 1. Die Fracht wird nach Kilogramm berechnet. Sendungen unter 20 kg werden für 20 kg, das darüber hinausgehende Gewicht wird mit 10 kg steigend so berechnet, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. Die Fracht wird von 4 zu 4 Pesa nach oben abgerundet. 2. Der Mindestbetrag ist 40 Pesa für jede Frachtsendung. 3. Die nachstehend unter den Spezialtarifen I und II der Stückgutklassen nicht aufgeführten Güter werden nach dem gewöhnlichen Tarissatz berechnet. 4. Der Spezialtarif I kommt in Anwendung in der Richtung Tanga— Inneres und umgekehrt bei Aufgabe von Kohlen, europäischem Bauholz, Wellblech, Zement, landwirtschaftlichen Geräten, Geräten und Materialien für Wege= und Wasserbauten, Walz= und Stabeisen, Maschinen jeder Art, zur Aussaat bestimmten Saatfrüchten, künstlichen Düngungsmitteln, lebenden Bäumen und Sträuchern und Gebrauchs- gegenständen für Eingeborene. 5. Der Spezialtarif II kommt nur für die Richtung Inneres—Tanga und nur für Erzeugnisse des Feld= und Gartenbaues der Viehwirtschaft und Forstwirtschaft in Anwendung. 6. Werden Güter der Spezialtarife mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse in getrennter Verpackung mit einem Frachtbrief aufgegeben, so wird die Fracht nach den Sätzen der gewöhnlichen Stück- gutklasse berechnet, sofern nicht bei getrennter Ausgabe des Gewichts die Einzelberechnung sich billiger stellt. 7. Werden Güter des Spezialtarifs mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse zu einem Fracht- stück vereinigt, so wird die Fracht für das ganze Gewicht zu den Säten der gewöhnlichen Stückgutklasse berechnet. eh 8. Für sperrige Güter, d. h. solche Güter, welche im Verhältnis zu ihrem Gewicht einen un- gewöhnlich großen Laderaum in Anspruch nehmen, wird bei Aufgabe als Stückgut die Fracht für das um 50 pCt. erhöhte wirkliche und alsdann vorschriftsmäßig abgerundete Gewicht nach dem gewöhnlichen Tarif- satz für Stückgut bezw. nach den Spezialtarifen 1 und II erhoben.