— 314 — 3½ prozentige, durch jährliche Zahlungen des Deutschen Reichs sichergestellte Schuldverschreibung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin Buchstabe . . .. Nr. .... über ......... Mk. Reichswährung. Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Ermächtigung erteilten Genehmigung der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen 0vo (Deutscher Reichs= und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom . . . ten ... . ... 1903). In Gemäßheit des von dem Reichskanzler als Aussichtsbehörde genehmigten Beschlusses der Haupt- versammlung der Mitglieder der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin, vom 4. Mai 1903 wegen Aufnahme einer Anleihe von 11 495 000 Mk. bekennt sich die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft durch diese, für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehns- schuld dn Mk., welche mit 3½ péCt. jährlich zu verzinsen ist. Die ganze Schuld von 11 495 000 Mk., über welche 2500 Schuldverschreibungen Buchstabe A zu je 2000 Mk., 5000 Schuldverschreibungen Buchstabe B zu je 1000 Mk. und 2990 Schuldverschreibungen Buchstabe C zu je 500 Mk. ausgegeben sind, wird nach dem genehmigten und auf den Schuldverschreibungen abgedruckten Tilgungsplane durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen vom 1. Juli des Jahres 1904 ab spätestens bis zum Schlusse des Jahres 1935 getilgt. Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, welchem halbjährlich wenigstens 0,85982 pCt. des Anleihekapitals sowie die Zinsen von den ge- tilgten Schuldverschreibungen zuzuführen sind. Die Auslosung findet in den Geschäftsräumen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft unter Leitung eines Notars in den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres statt. Der Deutsch-Ostafrika- nischen Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, vom Jahre 1910 an eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zurückzuzahlen. Die durch verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebensalls dem Tilgungsstocke zuzuführen. Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung ersolgt in dem „Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger", außerdem in zwei in Berlin erscheinenden Zeitungen und einer in Frankfurt a. M. er- scheinenden Zeitung. Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Jonuar und am 1. Juli, vom 1. Juli 1904 an gerechnet, mit 3½ péCt. jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins- scheine, bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Königlichen Hauptseehandlungskasse zu Berlin, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits- termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermin, wenn nicht die Schuldverschreibung vor dem Ablauf der dreißig Jahre der Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend- machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintrifft. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivilprozeßordnung. Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor dem Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrist bei der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 1913 ausgegeben. Die Ausgabe fernerer Zinsscheine erfolgt bei der Königlichen Hauptseehandlungskasse zu Berlin