— R Û Bananenanpflanzungen Verwendung finden. Der Be- stand an Bananen beträgt bereits 70 000 Pflanzen. Die Erträge werden zur Arbeiterernährung verwandt werden. Die Leitung der Pflanzung hat Herr R. Schoepke, unter welchem bis zu elf weißen Ange- stellten in den Pflanzungen, ein Lazarettgehilfe, ein Arbeiteranwerber und ein Faktorist beschäftigt waren. Der Bestand an Arbeitern betrug im Berichtsjahr durchschnittlich 717, womit der Bedarf zur Bewirt- schaftung der Pflanzungen genügend gedeckt war. Das Gewinn= und Verlustkonto schließt infolge des erheblichen Verlustes des Tabakbaukontos mit einem Verluste von 151 720 Mk. ab. Zur Verfügung stehen für das laufende Jahr noch die letzten 25 péCt. des Vorzugskapitals von 600 000 Mk., welche in- zwischen eingefordert sind. (Tropenpflanzer.) — —— —— —— Deutsch-Südwelkafrika. Sur nenen Sollverorènng für Deutsch-Südwestafrika. Die neue Zollverordnung für das südwest- afrikanische Schutzgebiet vom 31. Januar 1908, die am 1. Juli in Kraft tritt, hat in der Kolonie leb- haften Widerspruch hervorgerufen. Vor allem werden die Anderungen des Zolltarifs ungünstig beurteilt; in der Erhöhung einer Anzahl von Positionen des Einfuhr-Zolltarifs wird eine schwer zu ertragende Verteuerung des täglichen Lebens erblickt, und von der neuen Normierung des Ausfuhrzolls für Mutter- vieh glaubt man eine Beeinträchtigung der kaum an- geknüpften Handelsbeziehungen mit der Kapkolonie befürchten zu müssen. Ferner wird die Art des Zustandekommens der Zollverordnung bemängelt; aus dem Umstande, daß die Verordnung vom Reichs- kanzler erlassen worden ist, wird der Vorwurf her- geleitet, daß eine die wirtschaftlichen Interessen des Schutzgebietes so wesentlich berührende Verordnung von der Zentrale aus ohne die erforderliche Fühlung mit der Kolonie erlassen worden sei. Gegenüber diesen Vorwürfen ist folgendes aus- zuführen: In Anbetracht der seit dem Erlaß der blsher gültigen Zollverordnung und ihres Tarifs notwendig gewordenen Abänderungen, die sich namentlich auf die Zollbefreiungen, die Zollabfertigung im Innern des Schutzgebiets und den Eisenbahnverkehr bezogen, erschien eine Neuredaktion der Zollverordnung schon seit längerer Zeit erwünscht. Eine Anderung des Zolltarifs wurde gleichfalls zur unabweisbaren Not- wendigkeit, und zwar namentlich infolge der unum- gänglichen Ermäßigung des Ausfuhrzolls auf Guano, der bisher einen beträchtlichen Teil der Zollerträgnisse des Schutzgebiets geliefert hatte. Nachdem die reich- haltigen Guanolager abgebaut waren, konnte nur eine wesentliche Herabsetzung der Zollsätze für Guano von geringerem Ammoniakgehalt eine Fortsetzung des 320 * Guanoexports ermöglichen. Die Herbeiführung eines finanziellen Ausgleichs für die hier zu erwartenden Ausfälle lag zwar nahe. Immerhin hätte man aber auch davon abgesehen, wenn man nicht hätte anerkennen müssen, daß, was weiter unten näher aus- geführt werden wird, sich eine mäßige Erhöhung der Zölle sehr wohl mit den Interessen des Schutzgebiets vereinigen lasse. Für eine solche Erhöhung aber kam ganz wesentlich in Betracht, daß die Aus- gaben des Schutzgebiets nur zu einem sehr geringen Teil durch die eigenen Einnahmen des Schutzgebiets gedeckt werden. Im Jahre 1901 haben beispiels- weise die Ausgaben des Schutzgebiets 11.4 Millionen Mark betragen, während die eigenen Einnahmen sich auf nur etwa 1,7 Millionen Mark beliefen, so daß der erforderliche Reichszuschuß mehr als 9 Millionen Mark betrug; im Etat für das Jahr 1902 waren die Ausgaben des Schutzgebiets auf 9,5 Millionen Mark veranschlagt, die eigenen Einnahmen mit 1,8 Millionen Mark. Den Hauoptbestandteil der eigenen Einnahmen des Schutzgebiets haben bisher die Zölle geliefert, und das wird, wenn man von den Betriebseinnahmen aus Eisenbahn und Mole absieht, auch in den nächsten Jahren noch so bleiben müssen, da der Zeitpunkt für eine durchgreifende direkte Besteuerung noch nicht gekommen erscheint. Nur durch die Fortbildung des Zollsystems konnte mithin eine, wenn auch nur bescheidene Besserung der Einnahmen des Schutzgebiets ermöglicht werden. Schon im Frühjahr 1901 hat die Kolonial- abteilung des Auswärtigen Amts das Gouvernement in Windhoek ausfgefordert, geeignete Vorschläge aus- zuarbeiten, und in den ersten Monaten des Jahres 1902 hat das Gouvernement den Entwurf einer neuen Zollverordnung, eines neuen Zolltarifs sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen vorgelegt. Diese Entwürfe sind seitens der Kolonialverwaltung einer eingehenden Prüfung nach den wirtschaftlichen, finanziellen und zolltechnischen Gesichtspunkten unter- zogen worden. Das Ergebnis dieser Arbeiten hat in den letzten Monaten des Jahres 1902 den Gegenstand der ausführlichsten Beratungen zwischen der Kolonialabtellung und dem in Urlaub in Berlin anwesenden Gouverneur und dem ebenfalls in Berlin anwesenden Zolldirektor des südwestafrikanischen Schutzgebletes gebildet. Daß die auf diese Weise zustande gekommene Zollverordnung als Verordnung des Reichskanzlers und nicht — wie die bisherigen Zollverordnungen — als Verordnung des Gou- vernements erlassen worden ist, hat seinen Grund lediglich in einem Umstand von rein formaler Natur. Die bisher von den Gouverneuren erlassenen Zoll- verordnungen der einzelnen Schutzgebiete zeigen auch in denjenigen Bestimmungen, die für alle Schutz- gebiete in gleicher Weise erforderlich sind (Allgemeine Bestimmungen über Em= und Ausfuhr, Zoll- pflicht, Deklaration, Revision, Abfertigung. Straf- bestimmungen 2c.), erhebliche Verschiedenheiten und teilweise auch Inkorrektheiten. Da fast in allen