— 358 — § 7. Die Vermessungskosten trägt stets der Antragsteller. Dieselben betragen bei der Ausführung der Vermessung durch Vermessungsbeamte des Gouvernements: a) bei Grundstücken innerhalb von Ortschaften: bei einer Fläche bis zu 2500 am einen Pfennig, für die weitere Fläche einen Viertelpfennig für jeden Quadratmeter. b) bei Grundstücken außerhalb von Ortschaften: bei einer Fläche bis einschließlich 10 ha eine Mark für jeden angefangenen Hektar, für die weitere Fläche bis einschließlich 100 ha fünfzig Pfennig für jeden angefangenen Hektar, für die 100 ha übersteigende Fläche fünf Pfennig für jeden angefangenen Hektar. Ob ein Grundstück als innerhalb oder außerhalb einer Ortschaft gelegen anzusehen ist, entscheidet im Zweifelfalle das zuständige Bezirksamt. § 8. (Zu § 2 der Verfügung des Reichskanzlers.) Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutzgebietes. Die Bestimmung der Ortschaften oder Bezirke, für welche die einzelnen Bände des Grundbuches anzulegen sind, bleibt den Beamten, denen die Bearbeitung der Grundbuchsachen nach § 1 der Verfügung des Reichskanzlers obliegt, überlassen. § 9. Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung dienen bis auf weiteres die Vermessungsakten des Gouvernements. Windhoek, den 23. Mai 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. Leutwein. 4 —. — .——— —— —— F— — — —— — —— — — — — — — — — Personalien. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ständigen Hilfs- arbeiter in der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts Hoepner den Charakter als Legationsrat zu verleihen. *B Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Wasserbau- inspektor Ortloff den Königlichen Kronen-Orden 3. Klasse zu verleihen. Seine Moajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bergrat und Bezirksamtmann Duft zu Windhoek den Roten Adler-Orden 4. Klasse, dem Administrator der Prinz Albrecht Plantagen in Deutsch-Ostafrika Wyneken, dem Kassenvorstand Salomon, dem Bezirksamts- sekretär Bauer, dem Eisenbahnbetriebsvorstand Gollhofer, sämtlich zu Swakopmund, und dem Zollamts= vorsteher Köhler zu Windhoek den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse sowie dem Depotverwalter Tauber zu Swakopmund das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. vvVVVV7VVVVNVN’VVVVVVVVVVVIVVV77VV0 Nichtamtlicher Teil. – — ——" Personal-achrichten. Salgo sind mit Heimatsurlaub aus Deutsch- Deutsch= Gstafrika. Ostafrika eingetroffen. Die Schreiber Friederich und Binding und Der Bücherwart Franz Hölldobler in Dares= der Maschinist Schütz haben die Wiederausreise Salaäm ist an Influenza verstorben. nach Deutsch-Ostafrika angetreten. . ..."«" ,-·. Mit Heimatsurlaub sind am 4. Juli 1903 in . Die kommissarischen Gouvernementsselretäre di Neapel g Oberleutnant e ch, Stabs- ui3, Panlssen und Simader sind in Deutsch- arzt Dr. Drewes, Zahlmeisteraspirant Granicky, Istafrika eingetroen. Oberfeuerwerker Knoke und Sergeant Pietsch. Der kommiss. Bureauvorstand Bongard, der Die Wiederausreise in das Schutzgebiet hat am kommiss. Hauptzollamtsvorsteher Hohl, der Bezirks= 3. Juli 1903 von Neapel aus angetreten: der Sani- amtsschreiber May und der Gouvernementsschreiber tätssergeant Lemke.