Perschiedene Mitteilungen. Bestimmungen über viehkrankheiten für Transvaal. Für Transvaal sind durch die amtliche Druck- schrift „Diseases of Stock Regulations“ etwa folgende Bestimmungen über Viehkrankheiten ver- öffentlicht worden: Erklärung. 1. Unter Vieh ist in folgendem zu verstehen: Rindvieh, Schafe, Ziegen, Pferde, Maultiere, Esel und Schweine. Unter Direktor ist der Landwirt- schaftsdirektor oder ein Beauftragter von ihm gemeint. Einfuhr und Transport. 2. Vom 1. Mai 1903 ab ist die Einfuhr von Vieh nur durch die folgenden Plätze erlaubt: Rhodes Drift, Mafeking Road, Fourteen Streams Road, Klerksdorp Road, Vereeniging, Standerton, Volksrust, Nomahashes und Komatie Poort. 3. Am Eingangsplatz wird das Vieh zunächst einer Untersuchung unterzogen und darf erst nach Ausstellung eines Erlaubnisscheines weitergebracht werden. 4. Die folgenden Krankheiten werden als an- steckende Krankheiten betrachtet und nach den unten näher bezeichneten Bestimmungen behandelt: a) Rinderpest, b) Lungenseuche, c) Texasfieber, d) Perlsucht (Tuberkulose), e) Maul= und Klauen- seuche, k) Milzbrand, 8) Rotz, h) Räude von Schasen und Ziegen, i) Schweinepest, k) Rotlauf der Schweine. 5. Alle Gebrauchsgegenstände, wie Hürden cc., müssen gereinigt und desinfiziert werden. 6. Gesundes Schlachtvieh, welches als solches am Eingangsplatz einen entsprechenden Brand erhält, darf ohne besonderen Aufenthalt an seinen Bestim- mungsort gebracht werden, es muß jedoch von der Bahn direkt zu einem bestimmten Platz gebracht und innerhalb acht Tagen geschlachtet werden. 7. Sonstiges gesundes Rindvieh muß gegen Rinderpest und Lungenseuche und event. noch andere vom Direktor bestimmte Krankheiten geimpft werden. 8. Alles Rindvieh, welches in die Kolonie ein- geführt wird, muß zum Schutz gegen Texasfieber am Eingangsplatz mit Zeckenbädern behandelt werden. 9. Bei Rindvieh, das aus einem Lande stammt, in welchem Perlsucht vorkommt, muß entweder durch die Beibringung eines Zeugnisses der Beweis erbracht werden, daß es mit Tuberkulin geimpft worden ist und frei von Perlsucht sich erwiesen hat, oder die Tuberkulinprobe ist am Eingangsplatz nachzuholen. 10. Vieh aus einem Lande, in dem Maul= und Klauenseuche vorkommt, darf nur mit Erlaubnis des Direktors eingeführt werden. 11. Vieh, das auf Rotz verdächtig ist, darf nur nach vorhergehender Probeimpfung mit Mallein ein- geführt werden. 12. Schafe und Ziegen müssen vor ihrer Einfuhr Bädern in einer von dem Direktor zu bestimmenden Weise unterzogen werden. 371 13. Für Vieh, welches an Rinderpest, Lungen- seuche, Texasfieber, Perlsucht, Maul= und Klauenseuche, Milzbrand, Rotz, Räude der Schafe und Ziegen, Schweineseuche und Rotlauf erkrankt ist oder direkt oder indirekt mit erkrankten Tieren in Berührung gekommen ist, sind besondere Bestimmungen erlassen. Mit Ausnahme der an Räude der Schafe und Ziegen erkrankten Tiere müssen alle an obengenannten Krank- heiten leidenden Tiere getötet werden. Bestimmungen für den inneren Verkehr. 14. Der „Lieutenant-Governor" kann zur Ver- hinderung der Ausbreitung von Seuchen Ausstellungen von Vieh, öffentliche und private Märkte verbieten. 15. Marktplätze, Hürden rc. sind entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren. 16. Von dem Direktor beauftragte Personen haben überall das Recht des freien Eintritts, um sich von dem Bestehen einer ansteckenden Krankheit zu überzeugen. 17. Von dem Direktor beauftragte Tierärzte haben das Recht, zur Feststellung einer Tierseuche Obduktionen zu machen und, wenn nötig, ein oder mehrere Tiere zu schlachten. Der Eigentümer der so geschlachteten Tiere soll nach unten näher ausge- führten Grundsätzen entschädigt werden. 18. Jeder Farmbesitzer oder Pächter hat die Anzeigepflicht bei Ausbruch einer Tierseuche. 19. Allen Farmbesitzern in der Umgebung einer infizierten Farm ist behördlich Mitteilung zu machen. 20. Die Farmer haben bei Ausbruch einer Seuche alles Vieh, welches der Ansteckung ausgesetzt war, entfernt von einer öffentlichen Straße oder Nachbar- farmen abzusondern. Das erkrankte Vleh ist zu töten oder in einem geschlossenen Kraal unterzubringen. Der Besitzer ist haftbar für jeden Schaden, der durch Vernachlässigung dieser Vorschriften entsteht. 21. Personen, welche mit an Rinderpest, Maul- und Klauenseuche oder Milzbrand erkrankten Tieren in Berührung gekommen sind, müssen desinfiziert werden, ebenso ihre Kleider sowie Fahrzeuge mit den Zugtieren, welche infizierte Gegenden passiert haben. 22. Vieh, welches auf eine infizierte Farm ge- langt, wird als infiziert betrachtet und entsprechend in Quarantäne genommen. 23. Beim Vorkommen einer Tierseuche an einer öffentlichen Straße wird der betreffende Plotz solange als infiziert betrachtet, bis die Beendigung der Seuche öffentlich bekannt gemacht ist. Der Direktor kann auch, wenn er es für notwendig hält, das Töten des erkrankten Viehs anordnen und die betreffenden Straßen für den Verkehr sperren. 24. Verirrte, an ansteckenden Krankheiten lei- dende Tiere sollen getötet werden. 25. Die Körper der an ansteckenden Krankheiten gefallenen oder getöteten Tiere müssen vergraben oder sonstwie unschädlich gemacht werden. Bei ver- irrten Tieren sind die Eigentümer für die entstan- denen Auslagen haftbar. An öffentlichen Straßen