— 487 — 81. Wer Gegenstände in das Schutzgebiet einführt, hat dieselben durch ein Verzeichnis nach dem an- liegenden Muster A, wer Gegenstände aus dem Schutzgebiet ausführt, hat dieselben durch ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster B bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat binnen 14 Tagen nach erfolgter Einfuhr bezw. Ausfuhr zu erfolgen. *2. Personen und Gesellschaften, welche regelmäßig Gegenstände in größeren Mengen ein= oder aus- führen, kann auf Antrag widerruflich gestattet werden, die Einfuhr und Ausfuhr während eines ganzen Kalenderjahres nach Jahresschluß durch Abgabe der in § 1 genannten Verzeichnisse summarisch anzumelden. Diese Anmeldung hat binnen sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Wer sich im Genuß dieser Vergünstigung befindet, hat über seine Waren-Ein= und Ausfuhr fort- laufende Anschreibungen auf amtlichen Formularen zu führen. Diese Anschreibungen sind der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Verlangen zur Ansicht vorzulegen. 83. Personen, welche das Schutzgebiet mit den von ihnen auszuführenden Gegenständen verlassen, haben die Ausfuhrdeklarationen gleichzeitig mit der Ausfuhr der Gegenstände vorzulegen. 84. Befreit vom Deklarationszwange sind die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Ausrüstungs- gegenstände der Reisenden. § 5. Für die Art und den Umfang der Anmeldung ist der Vordruck auf den Formularen Muster A und B, maßgebend. Die Bezeichnung der Menge hat zu erfolgen: Bei Flüssigkeiten nach Litern, bei lebenden Tieren, lebenden Pflanzen und Feuerwafssen nach Stückzahl, bei allen übrigen Gegenständen nach Kilogramm. Der Angabe des Wertes ist der Preis zu Grunde zu legen, den die ein= oder ausgeführten Gegenstände am Eingangs= oder Ausgangsorte des Schutzgebietes haben. Die Wertangabe hat in deutscher Reichswährung zu erfolgen. Bei der Angabe der Herkunfts= und Bestimmungsländer ist als Herkunftsland dasjenige Land zu bezeichnen, aus dessen Eigenhandel die Einfuhrware kommt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in dessen Eigenhandel die Ausfuhrware übergeht. * Die seit dem 1. Januar 1903 ein= und ausgeführten Gegenstände sind gemäß 8 1 binnen eines Zeitraums von sechs Wochen nach Erlaß dieser Verordnung anzumelden, falls nicht gemäß § 2 die Abgabe von Jahresdeklarationen beantragt und zugestanden wird. 87. Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Formulare sind bei den Dienststellen des Gouvernements käuflich. 88. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark, die im Unvermögensfalle nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Strasgesetzbuchs in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, bestraft. 89. Wird nach Verhängung einer Strafe gemäß § 8 die nachträgliche Erfüllung der auf die Ein- und Ausfuhrdeklarationen bezüglichen Vorschriften angeordnet, so kann bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen wiederholte Bestrafung eintreten. 8 10. Diese Verordnung tritt unter Aufhebung der Verordnung vom 25. September 1899 mit rück- wirkender Kraft vom 1. Januar 1903 sofort in Geltung. Herbertshöhe, den 1. Juli 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. Hahl.