zweiten Umtrieb fallen also Bestandsbegründungs- kosten unter Umständen ganz fort; höchstens erwachsen geringe Kosten durch Aushieb der Stockausschläge, welcher unter den dargelegten Umständen sehr empfeh- lenswert ist, um Gleichmäßigkeit und Astreinheit des Nachwuchses zu sichern. Als Schädling wurde in den Nodsberger Beständen eine kleine bis mittelgroße Spinnraupe entdeckt, welche dem Vernehmen nach erst seit etwa einem Jahr stärker aufgetreten ist; in einem Bestand von ungünstigen Standortsverhältnissen war Kahlfraß erfolgt, die Raupen saßen — infolge des feuchten Wetters — in dicken Spiegeln an den Stämmen. Die große Mehrzahl der Bestände scheint vollständig verschont geblieben zu sein. Der Wattle gilt in Natal und Transvaal, überhaupt im ganzen Osten für eine genügsame Holzart und ist es auch zweifelsohne unter den dortigen klimatischen Verhält- nissen, welche ihm genügende Luftfeuchtigkeit gewähren. Tiefgründigkeit des Bodens ist da eigentlich die ein- zige Anforderung, die er stellt; zu feuchten Grund scheint er zu meiden. Die Gewinnung der Rinde geht leicht und rasch vonstatten, Farbstoffe, welche die Qualität beeinträchtigen könnten, sind an der- elben nicht wahrzunehmen. Keues Gesetz, betreffend das Graben nach Ebelsteinen im Transvaal. Unter dem 30. Juli d. Is. ist in Pretoria ein neues Gesetz, betreffend das Graben nach Edelsteinen, veröffentlicht worden, das von dem bisher geltenden Nr. 22/1898 und von dem Goldgesetz in einem wesentlichen Punkt abweicht. Abgesehen von allu- vialen Edelstein haltenden Feldern ist nämlich das Publikum von der Anteilnahme an der Ausbeutung der Fundstätten ausgeschlossen. Nur der Entdecker der Edelsteine und der Eigentümer des Edelstein bergenden Landes erhalten einen Anteil an dem Er- trage. Der größere Teil des Gewinnes fällt an den Staat. Werden Edelsteine auf Kronland gefunden und wird das betreffende Land als Mine proklamiert, so erhält der Staat neben etwaigen Lizenzgebühren von dem Nettogewinn /10 und der Entdecker ½1 — Artikel 9 —, wird Privatland proklamiert, er- hält der Staat 7/10 und der Eigentümer /10 des Ertrages — Artikel 22 —. Die Diamanitminen sollen im allgemeinen unter Staatskontrolle von den Eigentümern des Landes oder den Entdeckern be- arbeitet werden, wenn dies nicht angeht, soll die Verarbeitung an einen Dritten vergeben werden; findet sich ein solcher Unternehmer nicht, so kann die Mine dem Eigentümer oder Entdecker verpachtet werden — Artikel 28 bis 35 —. Diese Be- stimmungen sind getroffen, um dem Staat neben dem voraussichtlich großen Einkommen einen maß- gebenden Einfluß auf die Produktion und den Ver- trieb der gefundenen Steine zu geben. Die Lage der Eigentümer und Entdecker ist nach dem neuen 596 Gesetz als ungünstiger anzusehen als nach dem alten. Wenn auch in Prozenten der Anteil des Eigen- tümers am Ertrag größer sein wird als früher, so ist ihm doch das gerade für Diamantenlager be- sonders wertvolle Recht, sich aus dem ganzen proklamierten Minenfeld seinen örtlichen Anteil aus- zuwählen, genommen. Er erhält nur /10 von der ungeteilten Mine. Die Regierung hat sich in Artikel 33 des Gesetzes eine starke Kontrolle über die mitberechtigten Personen vorbehalten. Es heißt nämlich an dieser Stelle, daß alle Differenzen zwischen Staat und Eigentümer bezüglich ihres gegenseitigen Interesses endgültig von einem Board entschieden werden sollen, in dem die Krone und der Eigentümer im Verhältnis ihrer Anteile, d. h. die Krone zu 3/10, vertreten sein sollen. Wo es sich um das Bearbeiten von Alluvialgrund handelt, haben der Entdecker und der Grundeigentümer das Recht, sich 50 bezw. 100 Claims von je 150 Fuß im Quadrat vorweg zu wählen, das übrige Land wird dem Publikum zum Erwerb von Minenrechten offen gestellt — Artikel 41 bis 5e86 —. Daß die Regie- rung hier weiter geht, erklärt sich daraus, daß nach den bisherigen Erfahrungen die Diamantfunde in Alluvialboden sehr gering gewesen sind. Das Com- poundsystem für eingeborene Arbeiter wird auch in dem neuen Gesetz beibehalten. Zugunsten der Arbeiter ist aber die zulässige Kontraktszeit von sechs auf drei Monate reduziert — Artikel 50 bis 68 —. In Artikel 76 ist die Bestimmung enthalten, daß von dem Nettogewinn, der der Regierung aus den Diamantminen zufließt, die Hälste zur Tilgung von Staatsanleihen verwendet werden muß. vergünstigung für die Durchfuhr gewisser Waren in Uganda-Schutzgebiet. Laut Verordnung des Commissioner vom 25. Juni d. Is. ist bestimmt worden, daß für Elfenbein, Kaut- schuk und Häute, welche in das Uganda-Schutzgebiet aus den angrenzenden Gebieten von Deutsch-Ostafrika und des Kongostaates eingeführt und nicht zur Durch- fuhr angemeldet werden, der Ausfuhrzoll um den Betrag des bei der Einfuhr gezahlten Zolles, sofern dessen Zahlung nachgewiesen wird, ermäßigt werden soll. Dandel der Seychellen im Jahre 1902. Im Jahre 1902 betrug der deklarierte Wert der Wareneinfuhr nach den Seychellen 861 159 Rupien, d. i. 288 487 Rupien weniger als im vorhergehenden Jahre. Der deklarierte Wert der Warenausfuhr des Jahres 1902 belief sich auf 1 094 268 Rupien, 323 247 Rupien weniger als 1901. Bei der Aus- fuhr gibt der Wert der ausgeführten Vanille den Ausschlag. Im Jahre 1891 wurden 40 929 kg Vanille im deklarierten Werte von nur 373 190 Ru- pien ausgeführt; im Jahre 1896 wurden 31 227 kg