— 607 — Nunderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Übertragung von Eigentum an Grundstücken. Vom 28. September 1903. Nach den bisher im Schutgebiet geltenden Bestimmungen erfolgte die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, welches im Eigentum eines Europäers (oder einer juristischen Person, wie Landesfis kus usw.) stand, und für welches ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt war, durch die Übergabe auf Grund eines Titels (Kauf-, Tausch= oder Schenkungsvertrages). Diese Bestimmungen sind durch die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902,5) nach welcher die Übergabe als wesentliches Erfordernis für die Eigentumsübertragung nicht mehr anzusehen ist, insofern geändert worden, als nunmehr zur Übertragung des Eigentums an einem solchen Grundstück die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erforderlich ist. Die hierüber abzugebenden Erklärungen sind von einer öffentlichen Behörde des Schutaehtets (Bezirksamt, Bezirksgericht oder Militärstation) zu beglaubigen. Es ist demnach jetzt in allen Fällen, in denen jemand ein solches Grundstück käuflich erwerben will, notwendig: 1. Der Abschluß eines Kaufvertrages, der wie bisher der Genehmigung des Gouverneurs bedarf, wenn einer der Kontrahenten der Landesfiskus ist, außerdem aber 2. die Abgabe der Erklärungen von seiten des Verkäufers und des Käufers, daß sie darüber einig seien, daß das Eigentum an dem fraglichen Grundstück auf den Käufer übergehen solle. Der Kaufvertrag zu 1. bedarf in denjenigen Fällen, in denen der Käufer gleichfalls ein Europäer (s. oben) ist, der gerichtlichen Beurkundung (cf. §§ 313 und 128 B. G. B.). Zu derartigen gerichtlichen Beurkundungen werden die Bezirksämter und Militärstationen demnächst generell ermächtigt werden. Formular hierfür in Anlage A anbei. Für die Erklärungen zu 2. genügt die öffentliche Beglaubigung seitens eines Bezirksamts, Bezirksgerichts oder einer Militärstation in Gemäßheit des § 129 B. G. B. Zu derartigen öffentlichen Beglaubigungen sind die Bezirksämter und Militärstationen ohne weiteres ermächtigt. Formular hierfür in Anlage B anbei. Falls einer der Kontrahenten nicht schreiben kann, find die genannten Erklärungen zu 2. gerichtlich zu beurkunden, wodurch nach § 129 B. G. B. Abs. 2 die öffentliche Beglaubigung ersetzt wird. In diesem Falle ist die Erklärung von seiten des des Schreibens Unkundigen, daß er nicht schreiben könne, im Protokoll festzustellen und bei der Vorlesung und Genehmigung ein Zeuge zuzuziehen. Das Protokoll ist von dem letzteren mit zu unterschreiben (cfr. § 172 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit). Zu derartigen gerichtlichen Beurkundungen werden die Bezirksämter und Militärstationen gleichfalls demnächst generell ermächtigt werden. Formular hierfür in Anlage C anbei. Ich ersuche von jetzt ab in allen Fällen, in denen es sich um die Veräußerung eines Grundstücks handelt, welches im Eigentum eines Europäers (s. oben) steht und für welches ein Grund- buchblatt nicht angelegt ist, die Kontrahenten mit dem Inhalt dieses Runderlasses bekannt zu machen und dementsprechend zu verfahren. Daressalam, den 28. September 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. Graf v. Götzen. Aulage . , den 190 (Formular für die gerichtliche Beurkundung eines Kaufvertrages.) Vor d.... Unterzeichneten erschienen, persönlich bekannt: 1. der X als Vertreter des ostafrikanischen Landesfiskus, 2. der 1 und schlossen den anliegenden Kaufvertrag.7) Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. (Folgen die eigenhändigen Unterschriften des X und v ) *) Anm. Der Kauspertrag ist beizufügen und im · Geschlossen. Wortlaut zu verlesen. (Folgt Unterschrift des Bezirksamtmanns oder Stationschefs.) *) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1902, S. 563. 2