671 Kaiserliche Schutztruppen. Schutztruppe für Südwestafrika. A. K. O. vom 3. Dezember 1903. Stübel, Leutnant im Königlich Sächsischen Infanterie-Regiment Nr. 102 „Prinz-Regent Luitpold von Bayern“, wird nach erfolgtem Ausscheiden aus der Königlich Sächsischen Armee als Leutnant mit Patent vom 22. Februar 1899 in der Schutztruppe angestellt. VVVWVVVVVVVVVVVVWVVVVVVVii'iiyo ? y Nichtamtlicher Teil. HRolonialrat. Der Kolonialrat trat am Montag, den 30. No- vember, vormittags 10 Uhr, unter dem Vorsitz des Kolontaldirektors Dr. Stuebel im großen Saale der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts zu seiner diesjährigen Herbstsitzung zusammen. Der Vorsitzende gedachte in ehrenden Worten des im letzten Sommer verstorbenen Mitgliedes, Staatssekretärs v. Jacobi, dem zu Ehren die Anwesenden sich von den Sitzen erhoben, und begrüßte das neue Mitglied, den Oberverwaltungsgerichtsrat Berner. Als erster Punkt der Tagesordnung gelangte zur Besprechung der Entwurf einer Verfügung, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten. Die Vorlage fand im allgemeinen grundsätzliche Zustimmung und wurde als Fortschritt begrüßt, nur die Herren Woermann und Lukas hielten sie für verfrüht, da in Kamerun und Togo als Kaufleute und Pflanzer meist nur unselbständige jüngere Angestellte lebten, die in erster Linie nach der Instruktion zu handeln hätten, die sie von ihren in Deutschland wohnenden Chefs erhielten. Domkapitular Hespers vertrat die Ansicht, daß die am Sitz der Gouvernements ansässigen Europäer vielfach die Verhälmisse in anderen Bezirken der Kolonie nicht übersehen könnten. Von mehreren Rednern wurde die Beteiligung von Eingeborenen an den Gouvernementsräten lebhaft befürwortet, von anderer Seite aber bekämpft. Nachdem Seine Hoheit Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg der Kolonial- verwaltung den Dank für die Vorlage dieser Ver- ordnung ausgesprochen hatte, die vielfach aus- gesprochenen Wünschen aus kolonialen Kreisen ent- gegengekommen sei, erklärte der Vorsitzende gegenüber den erwähnten prinzmiellen Bedenken, daß die Zeit zu einem Versuch mit einer Verordnung, wie der vorliegenden, doch gekommen zu sein scheine, zumal die Einrichtung praktisch schon in einer Anzahl von Schutzgebieten bestehe. Sachverständigkeit könne den jungen Angestellten in den Kolonien doch nicht ab- gesprochen werden, und sie seien in der Lage, sich ihre erforderlichen Instruktionen aus der Heimat zu verschaffen. Störungen der Privattätigkeit der Bei- räte würden von den Gouverneuren nach Möglichkeit vermieden werden. Ein Antrag Woermann, bei der Einrichtung der geplanten Institution Kamerun und Togo auszunehmen, wurde vom Kolonialrat ebenso wie ein Antrag des Herrn Lukas, das Vorgehen mit der Verfügung überhaupt für verfrüht zu erklären, mit großer Mehrheit abgelehnt. Beim Eintritt in die Spezialdiskussion hob der Vorsitzende hervor, daß den Gouverneuren so viel wie möglich freier Spielraum gelassen sei. Deshalb sei auch die Be- rufung der Mitglieder der Beiwäte den Gouverneuren zu überlassen. Vom Kolonialrat wurde ein Antrag Kraetke angenommen, wonach die amtlichen Mitglieder der Beiräte aus sämtlichen Schutzgebietsbeamten aus- gewählt werden können und die Zahl der amtlichen Mitglieder die der außeramtlichen nicht übersteigen soll. Ein Antrag auf Zulassung von Eingeborenen wurde abgelehnt. Ebenso ein Antrag, die Mit- glieder durch die Berliner Zentralverwaltung zu berufen. Es bleibt also bei der Ernennung durch den Gouverneur, der die Berufskreise gutachtlich hören soll. Die Zeit, für welche die Berufung der außerordentlichen Mitglieder erfolgen soll, wurde auf mindestens ein Jahr festgesetzt; die Mitglieder sollen ihren Wohnsitz im Schutzgebiete haben. Nach Mög- lichkeit sollen solche Personen gewählt werden, welche am Sitz des Gouvernements oder in der Nähe wohnen. Dem Gouvernementsrate sollen vor Em- reichung an das Auswärtige Amt, Kolonialabteilung, die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag für das Schutzgebiet vorgelegt werden; desgleichen Entwürfe der vom Gouverneur zu erlassenden oder in Vorschlag zu bringenden Verordnungen, soweit sie nicht örtlicher Natur sind. Im übrigen wurde der Regierungsentwurf ohne wesentliche Anderungen gut- geheißen. Hierauf ging der Kolonialrat zum zweiten Gegen- stand der Tagesordnung über, zu einer Beratung über den Entwurf einer Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Südwestafrika, welcher von Regierungsrat Haber erläutert wurde. Nach längerer allgemeiner Erörterung, an der sich die Herren