AKus fremden Kolonien und Produktionsgebieten. Eine neue Verordnung bezüglich der Gilbert- und Ellice Inseln. Der Oberkommissar für den westlichen Stillen Ozean hat am 1. September 1903 eine Ver- ordnung, die „Gilbert and Ellice Protectorate Regulation 19034, erlassen, die sich im wesentlichen als eine Zusammenfassung der früheren für die Gilbert= und Ellice-Inseln erlassenen Vorschriften (vgl. Kol. Bl. 1898, S. 119) darstellt. Nennens- werte Abänderungen gegen früher erfahren eigentlich nur die Abgabensätze. Die Gebühr für die Lizenz zum Handelsbetrieb an Land bleibt in der bisherigen Höhe von 12 à für das Kalenderjahr bestehen. Ebenso ist die Lizenz- gebühr für den Handelsbetrieb vom Schiffe aus für die gesamten Gilbert-Inseln 100 L geblieben. Für die Ellicegruppe ist sie von 50 K auf 100 K erhöht. Für die einzelne Insel kostet diese Lizenz jetzt 15 L gegen 10 # früher. Eine Erleichterung ist insofern eingeführt, als für eine nach dem 1. Juli eines Jahres gelöste Lizenz zum Handelsbetrieb an Land für den Rest des Jahres nur noch 8 2L bezahlt zu werden brauchen. Neu ist, daß auch Handelsboote abgabepflichtig sind, und zwar mit 10 sh für die Tonne Tragsähigkeit. Die Kopfsteuer der nichteingeborenen männlichen Bevölkerung, soweit sie über 16 und unter 60 Jahren ist, ist von 1 auf 5 K erhöht worden. Das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke ist aufrecht erhalten, ebenso das Verbot des Land- kaufes von den Eingeborenen und die Erschwerung der Landpacht. Die früheren Bestimmungen bezüglich der Ar- beiteranwerbung sind wesentlich ergänzt. Insbeson- dere ist nunmehr die Registrierung jeder einzelnen Anwerbung vorgeschrieben. Das Recht der Behörde, im Falle bedeutenderer Auswanderungen weitere Rekrutierungen zu untersagen, ist aufrecht erhalten. Aus SBritisch-Ueu-Guinea. Dem am 1. Januar 1901 ins Leben getretenen Australsschen Bunde (Federal Commonwealth of Australia) ist durch Königliches Patent vom 18. März 1902 die bisherige englische Kronkolonie Britisch- Neu-Guinea unterstellt worden. Nunmehr liegt unter dem Namen „Papua Act 1903“ der Gesetzentwurf vor, der die Verhältnisse in dem erworbenen Gebiet neu regeln soll. In dieser zum „Territory of Papua“ erklärten Besitzung ist hiernach höchster Beamter der Lieutenant- Governor. Dieser sowie eventuell sein ständiger Vertreter — Admimstrator — werden von dem Governor-General des Bundes — auf Volschlag seines verantwortlichen Ministers — ernannt und sind von 688 ihm absetzbar. Alle weiteren Beamten werden von dem Lieutenant-Governor eingesetzt; zu ihrer dauern- den Anstellung bedarf es jedoch der jedesmaligen Zustimmung des Governor-General. Dem Lieutenant-Governor zur Seite steht ein Executive Council und ein Legislative Council. In beiden führt er den Vorsitz, er allein bestimmt auch den Beratungsstoff des Executive Council. Die Mit- glieder dieser beiden Körperschaften werden vom Governor-General ernannt und sind von diesem jederzeit absetzbar. Nach der Erklärung des die Vorlage vertretenden Ministers des Auswärtigen wird sich das Executive Council, wie es in Kron- kolonien üblich sei, „vorzüglich, wenn nicht völlig“ aus Beamten zusammensetzen. Die Mitglieder des Executive Council — deren Zahl sechs nicht über- schreiten darf — gehören als solche auch zugleich dem Legislative Council an: dieser ist lediglich der um höchstens drei vom Governor-General ernannte Mitglieder verstärkte Executive Councll. Die vom Bundesparlament erlassenen Gesetze finden auf das Territorium Papua nur Anwendung, wenn sie eine solche Bestimmung enthalten. Jedoch steht grundsätzlich dem Parlament jederzeit und über jede Materie das volle Gesetzgebungsrecht zu. Dem Legislative Council steht das Verfügungsrecht über die öffentlichen Gelder zu. Rechtsverbindliche Kraft erhält ein vom Legislative Council erlassener Be- schluß jedoch erst durch die Zustimmung des Lieutenant- Governor. In gewissen Sachen darf jener diese erft nach vorher eingeholter Einwilligung des Governor- General erteilen. Die Rechtsprechung erster Instanz gegenüber den Europäern wird in allen wichtigeren bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strassachen ausgeübt durch den Central Court of the Territory, dem der Chief judicial officer vorsteht. Von der Einführung des englischen Jurysystems mußte mit Rücksicht auf die weithin verstreute weiße Bevölkerung abgesehen werden. Von dem Central Court geht der Rechtszug an den High Court des Bundes oder an den Supreme Court von Queensland. Der Lieutenant-Governor hat das volle Begnadigungsrecht bezüglich jeder in dem Terri- torium erfolgten Verurteilung. Das Territorium erhält von der Commonwealth bis zum 1. Juli 1906 einen sesten jährlichen Zuschuß von 20 000 L; dann soll gesetzlich der jedesmalige Zuschuß festgestellt werden. Hmsichtlich des Landerwerbes soll die bisherige Bestimmung aus dem Jahre 1889 in Geltung blei- ben, nach der Eingeborenenland nur vom Gouverne- ment erworben werden kann; diese Bestimmung würde nur mit Zustimmung des Governor-General abgeän- dert werden können. Alles vom Gouvernement er- worbene Land — im Jahre 1902 696 421 Acker — wird Kronland. Uber dieses verfügt der Lieutenant- Governor gemäß der Gesetze. Eine Veräußerung zu Eigentum ist ihm nicht gestattet. Man kann mithin in Britisch-Neu--Guinea nur Land pachten. Der