— 2 — 8.7. Die Zollpflicht wird begründet durch die Uberschreitung der Zollgrenze durch die ein= oder aus- gehenden Gegenstände. 88. Die Zölle sind an der Küstengrenze in barem Gelde zu entrichten; an der Binnengrenze können die Zollstellen auch Zahlung in verwertbaren Tauschwaren ausnahmsweise zulassen. Zollstellen. § 9. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle find an der Küstengrenze die Hauptzollämter und die Zollämter 1. bis 3. Klasse, an der Binnengrenze die Zollstationen bestimmt. Zollbefreiungen. 8 10. Gegenstände deutsch-ostasrikanischen Ursprungs und bereits verzollte Gegenstände fremden Ursprungs, die von einem nach einem anderen Platze des Zollgebietes durch das Zollausland auf dem Land= oder Seewege übergeführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzoll. Frei von Ausfuhr= und Einfuhrzoll sind ferner Gegenstände, die aus dem Zollgebiet in das Ausland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung oder Abänderung verbracht werden, voraus- gesetzt, daß die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind in den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fällen die auf den betreffenden Gegenständen etwa ruhenden Ausgangsabgaben im vollen Betrage oder zu einem Teilbetroge zu hinterlegen. Die hinterlegten Ausgangsabgaben werden bei der Wiedereinfuhr zurückerstattet. Erhalten die Gegenstände durch die Ausbesserung oder Abänderung im Auslaonde einen höheren Wert, als fie ursprünglich im Zustande der Neuheit besaßen, so sind für den Wertunterschied die Eingangs- abgaben zu entrichten. 8 11. Frei von Einfuhr- und Ausfuhrzoll sind Gegenstände, die unter Anmeldung zur Wiederausfuhr in das Zollgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich festgehalten wird und daß die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Einbringung solcher Gegenstände die Eingangsabgaben im vollen Betrag oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangs- abgaben werden bei der Wiederausfuhr zurückbezahlt. 8 12. Unter Beobachtungen der vom Gouverneur zu erlassenden Kontrollvorschriften und gegen Ent- richtung einer gleichfalls vom Gouverneur festzusetzenden Gebühr können Gegenstände frei vom Einfuhr- und Ausfuhrzoll durch das Zollgebiet durchgeführt werden. Die Durchfuhr von Gegenständen, die einem Einfuhrverbot unterliegen, ist untersagt. 13. Von den auf Grund des anliegenden Tarifs zollpflichtigen Gegenständen sind vom Zolle befreit: a) Bei der Einfuhr: 1. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; 2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände; 3. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten ein- geführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen. Der Govuverneur ist ermächtigt, den im Schutzgebiet tätigen Missionsgesellschaften weitergehende Zollnachlässe nach vorheriger Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) zu gewähren. 4. Alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind; 5. Handwerkszeuge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden; 6 Auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Be- kleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben ver- heiratenden Europäer und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird;