Bei der Einfuhr sind zollfrei: Hausende Benennung der Gegenstände Bemerkungen 1 Elfenbein 2 Andere Zähne und Knochen aller Art 3 Hörner aller Art 4 Häute und Felle 5 Schildpatt 6 Lebende Tiere aller Art 7 Kautschuk 8 Kopal — 9 Orseille 10 Kopra 11 Nelken und Nelkenstengel, Pfeffer 12 Sämereien und lebende Gewächse Zu 12: Als Sämereien sind Reis, 13 Dungungs= und Desinfektionsmittel Mtama, Kokosnüsse u. dergl. Landes- 14 Landwirtschaftliche Maschinen und Ersazzteile, erzeugnisse nicht anzusehen. Landwirtschasftliche Geräte 15 Maschinen für gewerbliche und bergmännische Betriebe und Ersatzteile 16 Transportmittel und Ersatzteile 17 Physikalische, astronomische, chemische, mathematische, optische und ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen Zwecken dienen 18 Medizinische Instrumente und Apparate, Arzneien und Verbandmittel 19 Gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier Zu 19: Ausgenommen sind Bücher, 20 Bilder mit und ohne Rahmen, Statuen derernolgtter Naum. um achschreie 21 Grabsteine und Grabschmuk Z Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen 2c. 22 Deutsche Reichsmünzen, ausländische Goldmünzen, Silber= u. Kupfer= vorgerichtetes Papier. münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 23 Dienstuniformen 24 Muster ohne Wert Außerdem sind auf Grund des § 13 der Zollverordnung von dem tarifmäßigen Eingangszoll befreit: 1. Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; Gegenß 3 Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten egenstände; 3. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen; 4. Alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen und sonstigen Transport- einrichtungen bestimmt sind; 5. Handwerkszeuge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden; 6. Auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben verheiratenden Europäer und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird; 7. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reisender 8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Apparate nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und dergleichen, welche Reisende zum eigenen Gebrauch mit sich führen; 9. Getragene Kleidungsstucke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf eingehen; 10. Umschließungen und Verpackungomittel, die zum Zweck der Ausfuhr von Gegenständen eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden; 11. Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde.