12 B. Ausfuhrzölle. Tarif- nummer Benennung der Gegenstände Zollsatz 8 Bemerkungen J —S E u # — —— — O o o 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Elfenbein . Flußpferd= und Wictschweinhhne . Hörner von Büffeln, Elen-, Kudu- und Anti lopen. Hörner vom Nashorn Hörner anderer Wildarten Hörner von Haustieren Rohe Häute und Felle von Giraffen, Zebras, Nas- horn sowie Teile von solchen Häuten und Fellen Rohe Häute und Felle, nicht besonders genannt Schildpatt . Kauri- und andere Muscheln Lebende Tiere: a) Pferde ¾ Maultiere und Maulesel c) Maskatesel. d) Halbblut= und Wanjamwesi= Esel. e) Männliches Rindvieh k) Weibliches Rindvieh 8) Schafe und Ziegen h) Zebras, Giraffen, SlenAntiloren. be 5 Hühner . k) Papageien Frisches Fleisch Haiflossen Kautschuk Kopal Höôlzer aller Art: a) unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Saͤge bearbeitet, mit oder ohne Rinde. b) weiter bearbeitet Flechtgras, Palmblätter, Naten, vasisac und Körbe Negertabak. ..... Wachs Zuckerrohr und daraus gewonnene Ergeugnisse. Salz. 9 Alle nicht besonders genaunten Gegenstände " 15 Prozent vom Wert das Gehörn 5 Rupien, das Einzelhorn 1 Rupie 15 Prozent vom Wert das Gehörn 2 Rupien, das Einzelhorn 1 Rupie 12 Prozent vom Wert 15 Prozent vom Wert 12 Prozent vom Wert 12 Prozent vom Wert 7 Prozent vom Wert 1 Stück 25 Rupien 1 Stück 20 Rupien 1 Stück 20 Rupien 1 Stück 7 Rupien 1 Stück 8 Rupien 1 Stück 20 Rupien 1 Stück 1 Rupie 1 Stück 10 Rupien 1 Stück 8 Pesa 1 Stück 1 Rupie 15 Prozent vom Wert 10 Prozent vom Wert 100 Ratel 18 Rupien 15 Prozent vom Wert 10 Prozent vom Wert 5 Prozent vom Wert 5 Prozent vom Wert 10 Prozent vom Wert 2 Prozent vom Wert 5 Prozent vom Wert 10 Prozent vom Wert — , Sod- Dei Zu 1 bis 10: Waren, dieaus diesen Rohproduk- ten gefertigt sind, sind wie diese zu verzollen. Zu 14: Auf Plantagen gewonnener Kautschuk ist zollfrei. unterliegen keinem Ausfuhrzoll. Außerdem sind auf Grund des § 13 der Zollverordnung von dem tarifmäßigen Ausgangszoll befreit: 1. Alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände; 2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung im dienstlichen Interesse ausgeführten Gegenstände; 3. Von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und ebensolchen Mitgliedern von Schiffsbesatzungen ausgeführte oder von farbigen Händlern an Bord nicht einheimischer Schiffe gebrachte Gegenstände, soweit deren Gesamtwert 20 Nupien nicht übersteigt. 4. Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde. Gedruckt in der Königlichen Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—71.