— 3 — ßz 13. Die Mitglieder des Gouvernementsrats sind, sobald dies bei einem Gegenstande von dem Gou- verneur gewünscht wird, zur Geheimhaltung verpflichtet. 8 14. Die Vertreter der Mitglieder haben, soweit sie zur Teilnahme an den Gouvernementsrat zugezogen werden, dieselben Rechte und Pflichten, wie die Mitglieder. " g 16. Der Gonverneur ist befugt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Versügung zu erlassen. Berlin, den 24. Dezember 1903. Der Reichskanzler. Graf v. Bülow. Statutenänderung der Gesellschaft Nordwest-Kamerun. Die Gesellschaft Nordwest-Kamerun hat in ihrer außerordentlichen Generalversammlung vom 28. November 1903 nachstehende Statutenänderung beschlossen: Art. 22 Abs. 1 erhält fsolgende Fassung: „Das Direktorium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrat gewählt werden, demselben aber nicht angehören dürfen.“ Art. 23 Abs. 3 erhält solgende Fassung: „Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen „Gesellschaft Nordwest-Kameruns= von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder einem Mitgliede und elnem Prokuristen erfolgen.“ Diese Statutenänderung ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- Ostafrika im Monat Oktober 1903. (Eine Rupie zum Kurse von 1.3875 Mk.) Zölle für Schlifahrts. Holzschlag-Meben- Zollamt aussuhe] EinfuhrWteGebührn #innahnen Jnsg — — — Rp. B.! Rp. P.] Kp. P. K. B. Rp.· B. p. [P. — Mk. Pi. l Tangnga 281 8734½½26 OEös 368 41 260 68 Langnrmn 113|/2/381411 1524|6% Bagamooo 13208 /16 5 000EJ 144 = 394268 Deressalon 4392 3312488 1171.—/30 i |810717 100|60= 2377 Kl 9251|2641110#. 4 21 2##inddi 4% 154%2% f„SE 1 Jusammen36 45723| 4946%2Sé6 ias i66 ods sr i88 2a i2o voa so — — — — —„ — — —F 50 S4 Mr.)6 109 M. Mr.1% M'.G46 Mx. % i 59Pf.21Pf- son-72Pf·ssqu. : - Institut für Kolonialwirtschaft Hensische UOnwersität.