45 — Die Begleltadressen berechtigen den Vorzelger nur dann zur Empfangsnahme von Paleten, wenn eine Ablösung von Postwertzeichen nicht stattgesunden hat, andernfalls bedarf es zur Herausgabe einer besonderen Genehmigung der Poststelle. Die zur Versendung aus dem Schutzgebiet im Postverkehr bestimmten Pakete sind vor der Aufgabe der Zollstelle des Versendungsortes mit den zugehörigen Begleitadressen und Inhaltserklärungen zur Ausgangsabfertigung vorzuführen. - « ÜberdieAuzahlderim Verkehr mit den einzelnen Ländern für jede Paketsendung erforderlichen Inhaltserklärungen erteilen die Postanstalten Auskunft. Die Inhaltserklärung soll in einer Ausfertigung mehr als seitens der Postanstalt verlangt wurde, abgegeben werden. Eine Aussertigung verbleibt bei der Bollstelle, die andere bezw. anderen werden ebenso wie die Paketadresse und das Paket selbst zum Zeichen des Goschehenen zollamtlichen Abfertigung abgestempelt und dem Versender zur Aufgabe bei der Poststelle ausgehändigt. Abfertigungserleichterungen in Daressalam. 43 Den Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und der Postverwaltung wird bis auf welteres gestattet, in Daressalam ihr Reisegepäck, ohne durch das Zollamt zu gehen, unmittelbar vom Dampfer an Land zu bringen. Sie haben jedoch über alle außerhalb des Zollgebiets erworbenen Gegenstände, gleichgültig, ob dieselben zollpflichtig oder zollfrei sind, eine Zolleingangserklärung auszufüllen und abzugeben. Formulare zu diesen Zolleingangserklärungen sind bei den Schiffsführern oder dem an Bord kommenden Zollbeamten erhältlich. Der etwaige Zoll ist binnen 48 Stunden nach Ankunft des Dampfers im Hauptzollamte zu entrichten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, wird er von Amts wegen gegen Erlegung einer Gebühr von 1 Ruple abgeholt. Bel Verschiffungen von Land soll es den Genannten gleichfalls gestattet sein, ihr Gepäck unter Umgehung des Zollamtes ohne weiteres an Bord zu bringen, sofern es keinerlel ausfuhrzollpflichtige Gegen- stände enthält. Gepäckstücke mit ausfuhrzollpflichtigen Gegenständen dagegen, insbesondere mit Elfenbein, Häuten, Hörnern, Flußpferdzähnen und Schildpatt, sind stets vorher bei Vermeidung von Bestrafungen nach § 48 ff. der Zollverordnung dem Zollamte zur Abfertigung vorzuführen. SOffentliche Zollniederlagen. . §44. In Tanga, Bagamojo, Daressalam und Kilwa bestehen öffentliche zollfreie Niederlagen für solche Einfuhrgegenstände, die nicht sofort in den freien Verkehr gebracht werden sollen. - §45. Die Aufbewahrung dieser Gegenstände findet in den Zollhäusern der genannten Plätze in elnem hierzu besonders bestimmten Raume, und zwar auf Gefahr des Eigentümers, statt. g 46. Die zur Einlagerung angemeldeten Gegenstände müssen, sofern es ihre Beschaffenheit verlangt, gut verpackt sein. Beschädigte Verpackungen müssen vor der Aufnahme in die Niederlage ausgebessert werden (leckende Fässer, Säcke mit Löchern, zerbrochene Kisten). Auf der Verpackung muß Marke und Nummer, letztere in arabischen Zahlen, deutlich erkennbar sein. , Auch muß die Bezeichnung der einzelnen Kolli durch Marke und Nummer eine derartige sein, daß eine Vertauschung oder Verwechslung ausgeschlossen ist. § 47. Gegenstände, deren Lagerung in den Zollhäusern nicht gestattet ist (ugl. § 32), sind auch von der Aufnahme in die öffentlichen Zollniederlagen ausgeschlossen. § 48. » AllezurAnfnahmeiaeiaeöffentlichesollaiederlagebestimmtenGegenständemüssenzunächstin Gemäßheitbes§23,25der80llvekordnnaguaddes§11dieserAusfühtuaqsbestimmungenangemeldkt werdensalsdannistdukchdenBermekk»zu:öffentlichenzollfkeieanedethge«ihreAufaahmeindie Bollniederlage zu beantragen. 8 49. Die Hauptzollämter sind ermächtigt, für solche Gegenstände, welche in eine öffentliche Zollniederlage ausgenommen sind, Lagerscheine auszustellen. 50. Jeder Einlagerer erhält einen von dem Hauptzollamte ausgestellten, auf seinen Namen oder an Order lautenden Lagerschein. Dieser Lagerschein muß enthalten: 8