— 116 — 8 4. Der Konzessionar hat die durch die jeweils bestehenden Verordnungen festgelegten Feldessteuern und Förderungsabgaben zu entrichten und außerdem, falls der erzielte Reingewinn fünf vom Hundert des für die Unternehmung verwendeten Kapitales übersteigt, zehn vom Hundert des Mehrertrages an den Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika zu zahlen. 5 5. Der Konzessionar hat, sofern er sich nicht selbst im Schutzgeblet aufhält, einen dort wohnenden Vertreter zu stellen, welcher zur Wahrnehmung des geschäftlichen Verkehrs mit den Behörden ermächtigt sein muß. Solange der Konzessionar der vorstehenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, kann die Aus- übung der Konzession seitens des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch begründet werden kann. § 6. . Der Konzessionar hat über den Betrieb des den Gegenstand dieser Konzession bildenden Unter- nehmens besondere, von seiner sonstigen Vermögensverwaltung getrennte Bücher nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches zu führen, welche jederzeit eine Übersicht über den Stand des Unternehmens gestatten. Die Bücher sind dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) oder einem von ihm beauftragten Kommissar auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. # 7. Die völlige oder teilweise Übertragung u Konzession auf andere Gesellschaften oder Personen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). Berlin, den 16. Januar 1904. Der Reichskanzler. Graf v. Bülow. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901. Vom 29. Januar 1904. In § 4 der Verordnung, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901 wird hinter Absatz 2 der nachstehende Absatz 3 eingestellt: Die Verhandlungen des Bezirksrats sind in deutscher Sprache zu führen. Farbige sind in den Bezirksrat nur insoweit zu berufen, als sie der deutschen Sprache derartig mächtig sind, daß sie den Verhandlungen folgen können. In Ermangelung hiernach geeigneter Farbiger können Nichtfarbige, welche die im vorstehenden Absatz 2 bezeichneten Eigenschaften besitzen, als Vertreter der farbigen Bevölkerung des Bezirks in den Bezirksrat berufen werden. Berlin, den 29. Januar 1904. Der Reichskanzler. Graf v. Bülow. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot der Einfuhr und des Handels getragener Stoffe und Bekleidungsgegenstände. Vom 5. Dezember 1903. Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Allerhöchsten Ver- ordnung, betreffend die Übernohme der Landeshohelt über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich, vom 27. März 1899, wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea, mit Ausschluß des Insel- gebietes der Karolinen, Palau und Marianen, folgendes bestimmt: 8 1. Es ist verboten, getragene Stoffe und getragene Bekleidungsstücke aller Art, gebrauchte Matten, Decken und Bettstücke sowie gebrauchtes Füllmaterial zu Bettstücken einzuführen oder im Wege des Handels weiterzuvertreiben.