Mungi kam, um sich ein Opfer zu holen. Wer sich von ihm erblicken ließ, wurde verschlungen. Zuweilen kam der Mungi nicht oft genug. Wenn nämlich die Geheimbündler schöne Schafe in der Stadt sahen, so gelüstete es sie danach. Nun mußte der Mungi herhalten. Plötzlich hörte man sein Geschrei im Wald, und er rief heraus, er höre die Stimme von Schafen, man solle ihn in das Dorf rusen. Der Besitzer beeilte sich dann, durch freiwillige Abgabe eines Schafes die drohende Er- scheinung des Mungi im Dorfe zu verhindern. Auch als Ortspolizei diente der Mungi. Wenn einer in den Verdacht gekommen war, seinen Nachbar durch Gift oder Zauberei kranl gemacht oder getötet zu haben, so mußte ihn der Mungi holen. Er ließ sein Gebrüll im Walde hören und forderte sein Opfer. Die Eingeweihten fingen den betreffenden Mann, banden ihn an Händen und Füßen und schleppten ihn in den Wald zum Ndum, dem ge- weihten Platz des Mungi. Die Volksmenge durfte in einiger Entfernung zusehen. Der Mungi jedoch war durch ein undurchdringliches Dickicht den Blicken verborgen. Der Gefesselte mußte nun innerhalb des Dickichts knieen. Mit einem armsdicken Stock schlug man ihm ins Genick, bis er tot war. Dann wurde ihm der Kopf mit dem Buschmesser abgehauen und der Rumpf so rasch als möglich begraben. Den Kopf warf man über die Hecke heraus vor die Leute hin, die voll Angst und Staunen ausriefen: Ho, der Mungi hat ihn gefressen! Sie maren dabei der Meinung, er habe den Mann verschlungen und den Kopf abgebissen. Um die Leute beim Glauben an den Mungi zu erhalten, wurden die Knaben mit verbundenen Augen an den Ort geführt, wo der Mungi sein Brüllen hören ließ, damit sie daselbst dem Mungi vorgestellt und von ihm durch einen Biß in die Brust gezeichnet würden. Unter Zittern und Beben kamen die Jungen dahin. Man drohte ihnen: Seid stille, sonst ver- schlingt er euch ganz und gar! Kam man an Ort und Stelle, so saß da ein Mann, der den Knaben mit einem scharfen Messer vier bis sechs Schnitte kreuzweise in die Brust schnitt. Die bis ins hohe Alter sichtbaren Narben dieser Schnitte wurden „die Zähne des Mungi“ genannt. Die also Gezeichneten zweifelten nie mehr an der Existenz des schrecklichen Geistes, dessen Brüllen sie gehört und dessen Zähne sie gefühlt hatten. Der Isango des Mungi übte eine schreckliche Gewaltherrschaft aus. Erregte ein Mann durch seine Waren den Neid eines Eingeweihten, so verfiel er dem Mungi, und er konnte nur durch reiche Gaben von Schafen, Branntwein und Palmweln dem Tode entrinnen. Wollte ein Eingeweihter einen Gegner aus dem Wege schaffen, so konnte er es mit Leichtig- keit bewerkstelligen unter dem Vorwande, der Mungi habe den Betreffenden verschlungen. Ahnlich war der Isango des Djengu. Die Djenguleute besaßen eine Medizin, die dem Opfer 136 — beigebracht wurde. Dadurch wurde der Betreffende schwach und zitterig und starb nach Wochen oder Monaten oder auch erst nach einem Jahre, je nach der Stärke des Gifts. Die Verbrecher gingen straflos aus, denn „der Diengu hatte sein Opfer geholt“. Unter diesen Umständen war es eine große Tat, die allenthalben als Befreiung von einem fast uner- träglichen Druck empfunden wurde, als am 22. Ok- tober 1879 der Häuptling Mikano den Betrug der beiden Losango in Bonaberi aufdeckte und sie abschaffte. Nach einem großen Palaver des ganzen Dorfes wurden die Losango-Utensilien insgesamt zusammen- gebracht und im Meer versenkt. Damit war zwar noch nicht das rohe Heidentum, aber doch der offene Djengu= und Mungidienst ein für allemal beseitigt. Rus fremden Molonien und Produltionsgebieten. üeues Städtegesetz in Britisch-stafrita. In Britisch-Ostafrika ist unter dem 15. Sep- tember v. Is. ein Städtegesetz: „The East Africa Townships Ordinance 1903“ erlassen worden. Danach kann der Commissioner jeden Ort im Pro- tektorat zu einer Stadt erklären und Vorschriften hinsichtlich der Leitung, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Gesundheltswesens in diesen Städten erlassen, auch eine Grundsteuer, jedoch nicht über 10 pEt. des jährlichen Nutzungswertes, einführen. Es sind gleichzeitig die folgenden Ortschaften unter näherer Bestimmung ihrer Grenzen zu Städten erklärt worden, nämlich: Kismayu, Kisumu, Lamu, Malindi, Mombrul, Mombassa, Natrobl, Rabai, Takaungu und Vanga. Die Verwaltung der Stadt Mombassa erfolgt noch ausschließlich durch Beamte der Landesverwal- tung; in Nairobi dagegen existiert eine Art Kommu- nalverwaltung auf Grund des in der East Africa Townships Ordinance aufrecht erhaltenen Nairobi Municipal Kegulations 1901. Danach ernennt der Sub-Commissioner in der Stadt Nairobi einen aus sechs Mitgliedern bestehenden Gemeinderat; er selbst führt den Vorsitz; von den sechs Mitgliedern müssen einer Schutzgebietsbeamter, zwei Eisenbahnangestellte und drei angesehene Kaufleute oder sonstige Ein- wohner sein. Luch für das Schutzgebiet von Uganda sind ganz ähnliche Verordnungen, nämlich: The Uganda Town- ships Ordinance 1903 und Rules made by the Commissioner under the Uganda Township Ordinance 1903 erlassen worden. Üeue Vevordnungen über die Sinwanderung in Südafrica. Die in dleser Session verabschiedete „Immigration Restriction Act“, die an die Stelle der gleichnamigen