— 140 — § 16. Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Mitglieder erfolgen, soweit in diesen Satzungen nichts anderes festgesetzt ist, durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in die etwa vom Verwaltungsrate bestimmten Blätter. § 17. Die Gesellschaft gliedert sich in: die Hauptversammlung, den Verwaltungsrat, den Vorstand. § 18. Das Geschäfts= und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstande für das abgelaufene Geschäftsjahr der Hauptabschluß zu zlehen. Derselbe muß einen genauen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben enthalten und mit einem auf denselben Tag gestellten Vermögensstand, mit einem Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bemerkungen des Verwaltungsrats bis albaeftens Ende Oktober des folgenden Jahres der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Durch Erteilung der Genehmigung werden Vorstand und Verwaltungsrat für die Geschäftsführung des betreffenden Jahres entlastet. § 19. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung der sich aus dem Hauptabschlusse ergebenden Gewinnüberschüsse. Von dem zur Verwendung bestimmten Betrage find vorweg mindestens 10 Prozent in die ordentliche Rücklage zu bringen. 4 § 20. Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder Verlusten. Über die Verwendung der ordentlichen Rücklage beschließt der Verwaltungsrat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. Nachdem die ordentliche Rücklage die Höhe von 15 Prozent des Gesamtbetrages der Antelle erreicht haben wird, können die Beiträge zu derselben aufhören. Im Falle von Entnahmen aus der ordentlichen Rücklage ist dieselbe auf den vorgenannten Höchstbetrag wieder zu ergänzen. Die ordentliche Rücklage ist in Werten, welche eine leichte Verfilberung gestatten, sicher anzulegen und von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft getrennt zu verwalten. § 21. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 11, höchstens 19 Mitgliedern. Ein Mitglied entsendet die Königliche Generaldirektion der Seehandlungs-Sozietät. Dieses Mitglied darf nicht an der Gesellschaft beteiligt sein. 6 Die übrigen Mitglieder werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gewählt. §5 22. Der Verwaltungsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Haupl- versammlung seinen Vorsitzenden und mindestens elnen Stellvertreter desselben. § 24. Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Ver- waltung und unterrichtet sich zu dem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren untersuchen. Er hat das Recht, eins oder mehrere seiner Mitglieder zu bestimmten Geschäften abzuordnen und sie dazu mit Vollmacht zu versehen; auch ist es demselben gestattet, aus seiner Mitte zeltweilig oder ständig einen or Gehrer Ausschüsse zu bestellen und diesen Ausschüssen einzelne Geschäfte oder Gattungen derselben u übertragen. § 25. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere: 1. über diejenigen Grenzen, innerhalb welcher die Gesellschaft auf eigene Rechnung Bodenbau, Verchban Handel und sonstige Unternehmungen betreiben oder sich an solchen beteiligen wird (§ 1); . 2. über die Ernennung der obexen Vertreter der Gesellschaft in Oftafrila, über die Bestätigung der mit ihnen einzugehenden Verträge und der ihnen zu erteilenden Vollmachten, sowie über Zustimmung zur Entlassung derselben; 4Über die Geschäftsordnung des Vorstandes; die von demselben vorzuschlagenden Verwaltungs-= grundsätze bezüglich des ganzen Unternehmens und die Bestätigung der den oberen Ver- tretern in Ostafrika zu erteilenden allgemeinen Vorschriften, desgleichen über die Wahl der Bankhäuser und den Abschluß von Verträgen, durch welche dauernde Rechte oder Ver- pflichtungen begründet werden; über die Ausgabe weiterer Stammantelle nach Maßgabe der Vorschriften des § 9; über die Grundsätze für die Aufstellung des Hauptabschlusses und dessen jährliche Vorlage an die Hauptversammlung, sowie über die Vorschläge an letztere bezüglich der Verwendung und Verteilung von Überschüssen (88 18, 19); - « O NO