— 161 — aes sec einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. §5 38. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung der Schulden der eingezahlte Betrag der in die Anteilsbücher eingetragenen Anteile den Mitgliedern ausgezahlt oder das hierzu nicht hinreichende Vermögen nach Verhältnis dieser Anteile verteilt. Hierbel sind jedoch selbstredend hinsichtlich der Auszahlung des eingezahlten Betrages und eintretendenfalls hinsichtlich der Vertellung des ulcht zureichenden Vermögens diejenigen Vorrechte zu wahren, welche den Eigentümern von Vorzugsanteilen in betreff der Ausschüttung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft bei der Ausgabe der Vorzugsantelle durch Beschluß der Hauptversammlung gewährleistet worden sind. Über die Vertellung eines Vermögens- überschusses beschließt die Hauptversammlung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht ist. cesel Bis zur Beendigung des Verteilungsverfahrens verbleibt es bel der bisherigen Verfassung der esellschaft. ' Eine teilweise Zurückzahlung der Gesellschaftsanteile an die Mitglieder unterliegt denselben Bestimmungen wie die Auflösung der Gesellschaft. « §89.DieAufsichtüberdieGefellfchqftwikdvondemReichökanzlcr(AuswättigesAmt, Kolonial-Abteilung) geführt. 40. Die Aufsicht wird darauf gerichtet, doß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem in § 1 bezeichneten Zwecke derselben und den übrigen Bestimmungen der Satzungen entspricht und im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. . Insbesondere sind der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterworfen: 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Ernennung der oberen Vertreter in Ostafrika (§ 25, Ziffer 2); die Entlassung der letzteren muß auf Verlangen der Aussichts- behörde erfolgen; . die Ausgabe von Vorzugs-Anteilscheinen (§ 9) und die Aufnahme von Anleihen (8 35, Ziffer 3), sowie die Verwendung der ordentlichen Rücklage (8 20); . die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen oder die Gesellschaft aufgelöst oder mit elner anderen verelnigt (8 35, Ziffer 5) oder eine teilweise Zurückzahlung der Antelle (§ 38, Absatz 4) stattfinden soll. d„ Verfügung des Gouverneurs von Kamernn, betreffend Bildung einer Landkommission. Vom 4. Oktober 1903. Die Verfügung vom 8. April 1902, betreffend Bildung einer Landkommission zwecks Regelung der Grundbesitzverhälmisse der Eingeborenen innerhalb der Pflanzungsgebiete am Kamerunberge (Kol. Bl. von 1902, Nr. 19, S. 459), wird dahin abgeändert, doß die Tätigkelt der durch genannte Verfügung gebildeten Landkommission sich auf den Verwaltungsbezirk Victoria zu beschränken hat und daß als Beisitzer der Kommission stets ein Missionar zuzuziehen ist. «." Buea, den 4. Oltober 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Ebermaier. Durch Verfügung des Kalserlichen Gouverneurs von Kamermm vom 4. Oktober 1903 ist eine Landkommission für den Verwaltungsbezirk Buea mit dem Sitze in Buea gebildet worden. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Pfändung von Vieh. Vom 5. Oktober 1903. Die Verfügung vom 1. November 1898, durch welche den Pflanzungen gestattet ist, das sich auf ihrem Gebiete herumtreibende fremde Vieh selbständig zu pfänden bezw. abzuschießen, wird auf Anordnung es Auswärtigen Amtes hiermit ausgehoben. An Stelle der aufgehobenen Verfügung wird hinsichtlich der fändung von Vieh folgendes bestimmt: 2