— 152 — Wird fremdes Vieh in einer Pflanzung welten oder sonst unbefugt sich dort aufhaltend ange- troffen, so ist der Pflanzungseigentümer oder dessen Vertreter befugt, dasselbe einzufangen und zunächst in Gewahrsam zu nehmen. Von der Pfändung ist der zuständigen Lolkiverwaltungsbehörde Bezirksamt bezw. Station usw., sofort Mittellung zu machen. Die Lokalverwaltungsbehörde hat alsdann Bestimmung darüber zu treffen, wo und wie das Pfandstück unterzubringen ist. Alsdann ist mit tunlichster Beschleunigung der Eigentümer des gepfändeten Viehes zu ermitteln und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist in geeignet erscheinender Welse der angerichtete Schaden erforderlichenfalls unter 3 wehun von Sachverständigen festzustellen. Der Eigentümer des Viehes hat den Wert #1#86 entstandenen Schadens sowie die durch die vor- Unterbringung des Viehes etwa entstandenen Fütterungskosten sowie die Kosten des Verfahrens u ersetzen. Nach Erlegung der Schadens= und Kostensumme ist dem Eigentümer das Vieh zurückzugeben. 5. Ist der Eigentümer des Viehes nicht zu ermitteln oder zahlungsunfählg, so wird das beschlag- nahmte Vieh von Amts wegen öffentlich versteigert oder — falls eine Versteigerung einen angemessenen Preis nicht erhoffen läßt — zum ortsüblichen Preise freihändig verkauft. Aus dem Erlöse ist der geschädigte Pflanzungseigentümer schadlos zu halten. 6. Ergibt sich ein Überschuß, so ist dieser dem Eigentümer des Viehes zurückzugeben oder — wenn der Eigentümer nicht hat ermittelt werden können — bel der Bezirksamts= bezw. Stationskasse zu hinter- legen. Von der Hinterlegung ist dem Gouvernement Anzelge zu erstatten. 7. Die Hinterlegungssumme verfällt zugunsten des Fiskus, wenn trotz ordnungsmäßiger zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung der Eigentümer des gepfändeten Viehes binnen Jahresfrist nicht hat ermittelt werden können. Buea, den 5. Oktober 1903. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Ebermaler. Beschluß des Bezirksgerichts Zuala, betreffend die Bekanntmachung von Eintragungen in das Handelsregister Die nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Selenrenechmoe von Eintragungen in das Handelsregister des unterzeichneten Bezirksgerichts werden im Jahre 1 im „Deutschen Kolonialblatt“, im „Deutschen Relchsanzeiger“ und im „Hamburger Fremdenblatt“ erfolgen. Duala, den 12. November 1903. Kaiserliches Vezirksgericht. Beschluß des Bezirksgerichts Windhuk, betreffend die Bekanntmachung von Eintragungen in das Handelsregister. Die durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handelsregister werden für den Bezirk des Kaiserlichen Bezirksgerichts zu Windhuk im Jahre 1904 im „Deutschen Reichsanzeiger", im „Deutschen Kolonialblatt“ und in der „Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung“ erfolgen. Windhuk, den 17. Dezember 1903. Der Kalserliche Bezirksrichter. Gelshorn.