Über den Fetischglauben in Akpafu berichtet Missionar Pfisterer in Nr. 3 des „Monatsblatts der Norddeutschen Missionsgesellschaft“: Sie glauben, wie alle die Nachbarstämme, an ein höchstes Wesen, „Ea“ genannt, der die Welt und die Menschen geschaffen hat und mit seiner Frau in der „Gottesstadt“ wohnt. Dort scheint er jedoch so viel zu tun zu haben, daß er sich nicht um die Welt kümmern kann; denn von ihm wird selten oder nie vermutet, daß er in das Schicksal eines Menschen eingreift. Nur wenn eine alte Person eines natür- lichen Todes stirbt, sagt man „Ea hat ihn gerufen“. An selner Stelle führen zahllose, an Macht und Rang sehr verschiedene Gottheiten das Regiment auf Erden, die sogenannten Fetische. Einige der wich- tigsten unter ihnen sind: Orentabora, Togbaiko, Koko, Gjapanä. Jeder dieser Fetische hat seinen Schutzherrn und seinen Diener. Letzterer hat ihm zur bestimmten Zeit das festgesetzte Opfermahl zu bringen. Stirbt solch ein Herr oder ein Diener, so ernennt der Fetisch selbst seinen Nachfolger, der häufig noch ein Knabe ist. Dies sind aber keine Fetischpriester. Den Verkehr zwischen Mensch und Fetisch vermitteln nur Fetischpriesterinnen, deren es sechs oder acht gibt. Solange alles in der Stadt seinen gewohnten Gang geht und die Fetische den Leuten nichts tun, läßt man sie auch in Ruhe und gibt ihnen nur ihr „Essen“, worin der ganze Dienst besteht. Jeder, auch Ea, bekommt jährlich zur Zeit der Ernte eine Portion Reis. Dazu bekommt Ea noch einen weißen Widder. Togbaiko, der seinen Platz jedesmal wechselt, wenn sein Diener stirbt, und bald in Akpafu, bald in Odome sein Quartier auf- schlägt, bekommt zu seinem Reis einen Ziegenbock und von einigen Antilopenarten das erste Tlier, das nach diesem Reisessen geschossen wird. Außerdem muß man ihm alle fünf Jahre eine Antilope nach den Rkunjabergen bringen, wo er seinen eigentlichen Wohnsitz hat. Die kleinen Fetische sind meist mit einem Huhn zufrieden. Bricht nun aber irgend ein Unglück oder eine Krankheit über ein Haus oder über die ganze Stadt herein, oder kommt lange kein Regen oder zur Erntezeit zuviel, so müssen die Priesterinnen die Fetische fragen, welcher von ihnen erzürnt ist, und mit welchen besonderen Opfern er wieder versöhnt werden kann. Was jedoch den Regen anbetrifft, so hat darüber ein gewisser Regen- macher namens Kwadso noch größere Macht als die Fetische. Wenn Kwadso den Regen „gebunden“ hat, fleht man umsonst zu den Göttern. Sehr vor- teilhaft gegen diese egoistischen Götter hebt sich die Gestalt des Orentabora ab. Er soll der erste Mensch gewesen sein, den Ea geschaffen hat. Als er dann samt seinen Mitmenschen von der Gottesstadt nach der Erde kommen wollte und den Weg durch ein scharfes Schwert versperrt fand, stürzte er sich in dasselbe und bahnte so den übrigen den Weg auf die Erde. Leider kann man ihm nicht mehr dienen, da bel einem großen Brande, der die ganze Stadt 246 zur Zeit, als man noch Grasdächer hatte, einäscherte, auch die hölzerne (menschliche) Figur des Orentabora mit verbrannte. Seitdem dürfen keine Grasdächer mehr in Alpafu gemacht werden. Perschiedene Mitteilungen. Die Rechtspflege in Französisch-Westafrika (Kenegal, #L#engambien-Uiger, Französlsch-Guinea, Elfenbeinküste, Dabomey). Wie schon in Nr. 5 des „Deutschen Kolonlal= blattes" vom 1. März 1904, S. 170f., erwähnt, ist die Rechtspflege in Französisch-Westafrika durch ein Dekret des Präsidenten der französischen Republik vom 10. November 1903 neu geregelt worden. Nach diesem Dekret besteht als oberstes Gericht für Französisch-Westafrika ein Cour d'appel mit dem Sitz in Dakar (Senegambien); im übrigen wird die Gerichtsbarkeit über Europäer, diesen gleichgestellte Personen und die nicht unter besonderen Gerichten stehenden Eingeborenen ausgeübt durch Gerichte I. Instanz, Friedensgerichte mit erweiterter Kompetenz und Schwurgerichte. Der Appellhof setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, ) einem Vizepräsidenten?) und sieben Räten.?) Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden von einem Generalstaatsanwalt (procureur genérals) unter Beihilse eines avocat général"“) und eines Substituten?) wahrgenommen. Der Appellhof ist Berufungsinstanz gegen die von den Gerichten I. Instanz, dem diesen ähnlichen Gericht in Kayes und den Friedensgerichten mit erweiterter Zuständigkeit ergangenen Urteile I. Instanz. Im übrigen können die Urteile der genannten Gerichte durch Nichtigkeitsbeschwerde wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit oder Gesetzesverletzung angefochten werden. Die Gerichte I. Instanz befinden sich in Dakar, St. Louis, Konakry, Bingerwille und Cotonou. Sie bestehen aus je einem Richter als Vorsitzendem (zuge président ), einem Stellvertreter (lieutenant de juge ), einem Hulfsrichter, einem (iuge suppleéant?) Staatsanwalt und den erforderlichen Gerichtsschreibern. Ihre örtliche Zuständigkeit bestimmt der General- gouverneur vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kolonialminister. Sachlich sind dieselben zuständig: 1. in erster und letzter Instanz für alle Zlvil- und Handelssachen bis zum Streitwert von 1500 Franken; Sachen von höherem Streitwert unter- liegen der Berufung an den Appellhof. Das französische Recht ist allein maßgebend; h. Gehalt ntl..———— 12000 Fr. 5) bis 10 000 Fr. 0 6000 bis 7000 Fr. 5000 bi Goco Fr.