2. in Straf= und einfachen Polizeisachen für alle Vergehen und —“— gblane fr elnfachen Polizelsachen ist nur zulässig, wenn auf Freiheitsstrafen von mindestens fünf Tagen Ge- sängnis oder auf Geldstrafen usw. von über 100 Franken erkannt ist. Der vorsitzende Richter entscheidet allein in den Pachen, welche zur Zuständigkeit der Gerichte ¾¼“ Instanz und der Friedensrechtsprechung gehören. öhat die dem Vorsitzenden der Gerichte I. Instanz und den Friedensrichtern durch den code ciwil, bie Zivilprozeßordnung, das Handelsgesetzbuch und die trafprozeßordnung zugeteilten Geschäfte zu besorgen. di Der Stellvertreter (lieutenant de juge) hat de Funktionen des Untersuchungsrichters und außer- em die Vertretung des Vorsitzenden in Ver- binderungssällen. Die Obliegenheiten des Hiefsrichters (juge dahppleant) sind: Vertretung abwesender oder erhinderter Mitglieder, die Geschäfte der Staats- mwaltshast und gewisse in die freiwillige Gerichts- arkelt der Friedensrichter fallende Handlungen. d Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung der letzteren Beamten ist der Vorsitzende zur Führung on Untersuchungen verpflichtet. #u Friedensgerichte mit erweiterter Zu- tindigkeit (Zustices de paix à compétence mdue) können elngerichtet werden in Gegenden, elche nicht zu den Gerichtssprengeln der oben- benannten Gerichte I. Instanz gehören. Sie sind Ver rrs wie die vorgenannten Gerichte anz. re Zuständigkelt ist aber in sachlicher Ounsicht 30 0 Basandigket ih l gen Die Kreise der Personen, welche den eben Rüchmten Gerichten unterstehen, sind — wohl mit Eir sicht auf die verschiedenen Bildungsstufen der U geborenen in den einzelnen Teilen der Kolonle — nachstehender Weise abgegrenzt: ** ie Gerichte I. Instanz sind in Zivil= und da Dlssachen für alle Bewohner ihrer Bezlrke gebo eiße und Eingeborene — zuständig. In Ein- berarenen= Angelegenheiten wird ein Beisitzer mit ##nder Stimme belgezogen, welcher, wo es sich sein ohammedaner handelt, ein Muselmann (Kadt) dem ub In derartigen Fällen wird teils nach verfahreran, teils nach örtlichem Gewohnheitsrecht sidde Friedensgerichte mit erweiterter Zuständlgkeit wenn eg ivil- und Handelssachen nur zuständig, d. h. Fra sich um Rechtssachen von Nichteingeborenen, gestellt Mosen, Europäern und den letzteren gleich- 6 Tersonen, handelt. der Sichhriicher Weise ist die Zuständigkeit bezüglich Gerlchte Lund einfachen Pollzelsachen geregelt: Die Ezirk bega Instanz erkennen über alle in ihrem nterschted genen Vergehen und Übertretungen ohne etroffenen, der Abstammung des Täters oder des der Täter odie Frledensgerichte dagegen nur, wenn lehteren 1. n Franzose, Europäer oder eine den gleichgestellte Person ist. 247 Schwurgerichte (cours d'assises) befinden sich in Dakar, Konakry, Bingerville, Cotonou und Senegal; letzteres ist zuständig für Senegambien und das Nigergebiet. Jedes dieser Schwurgerlchte besteht aus einem Vorsitzenden, Richtern und Bei- sitern. Die Zahl der Richter und Beisitzer ist verschieden. Das Schwurgericht vom Senegal hat als Richter drei Mitglieder des Appellhofes, deren einer das Amt des Vorsitzenden bekleidet; Vorsitzender der übrigen Schwurgerichte ist je ein Rat vom Appellhof, welchem der Vorsitzende des Gerichts I. Instanz des Ortes und ein vom General- gouverneur ernannter Beamter der Kolonie bei- gegeben ist. Befindet sich das Schwurgericht nicht am Hauptorte der Kolonie, oder ist dasselbe vom Generalgouverneur vermöge der ihm nach dem Dekret zustehenden Befugnis zeitweilig verlegt, so ist ein Rat Vorsitzender; als welterer Richter sunktioniert der Friedensrichter des Ortes, an dem sich das Gericht befindet. Die Zahl der Beisitzer ist beim Schwurgericht vom Senegal vier, bel den übrigen Schwurgerichten zwei; dieselben werden aus den angesehensten Bewohnern der Kolonie aus- gewählt. Bei iedem Schwurgericht besteht eine Staatsanwaltschaft, deren Geschäfte bei dem Schwur- gericht am Senegal von dem Generalstaatsanwalt oder einem Mitgliede seines Gerichtspersonals und, falls das Schwurgericht den Sitz in St. Louis hat, von dem Staatsanwalt (procureur de la Rce- publique), bei den übrigen Schwurgerichten von dem staatsanwaltlichen Beamten am Orte des Gerichtssitzes wahrgenommen werden. In Strassachen erkennen die Schwurgerichte: 1. im Bereich der Gerichte I. Instanz über alle Verbrechen und alle anderen strafbaren Hand- lungen, welche in Frankreich den Schwurgerichten zugeteilt sind, gleichviel, wer die Täter sind, 2. im sonstigen Bereich jeder Kolonie über dieselben Verbrechen und strafbaren Handlungen, wenn die Angeklagten Franzosen, Europäer oder diesen gleichgestellte Personen sind. Die tribunaux frangais sind ausschließlich zu- ständig, wenn die strafbare Handlung begangen ist von Eingeborenen in Verbindung mit Franzosen, Europäern oder gleichgestellten Personen, oder wenn das Opfer einer solchen strafbaren Handlung die eine oder andere dieser Personen ist. Frachtberabsetzung auf dem victoriaseedampser der Ugandababn. Nach einer Bekanntmachung der Ugandabahn wird der Dampfer „Winifred“ auf dem Victoria Njansa die Fahrt von Port Florence nach Entebbe fortan allwöchentlich ausführen. Erst hiermit ist eine befriedigende Verbindung mit Uganda geschaffen. Hand in Hand mit der Verbesserung der Verbindung geht eine Herabsetzung der Dampferfrachten. Diese betragen jetzt von Port Florence nach Entebbe, also