Tabak wächst fast überall in den Gebieten längs der Eisenbahn wild. Das einzige Produkt, dessen Ausfuhr eine Ab- nahme erfahren hat, ist Kaffee. Es ist wilder Ugandakaffee, den indische Händler von den Ein- geborenen aufkaufen, und der von dem europkischen arkt ungenügend gereinigt befunden wurde. Diesem Mißstand soll seitdem abgeholfen und die Ausbeute größer als vorher sein. Die ersten Ernten euro- bäischer Pflanzungen in Uganda und Kikuyn werden bald erwartet. Viele Stämme besitzen Vieh, spystemattischer Handel damit wird jedoch fast nur von denen am See betrieben. In der zweiten Hälfte des Jahres 1903 sind 709 Stück Rindvieh und 2413 Schafe don Port Florence nach verschiedenen Stationen verladen worden. Ordinance 37, 7904, betreffend die Einfuhr von ungelernten Arbeitern in Transvaal. Nachdem in Artikel 1 die üblichen Definitionen der im Gesetz vorkommenden technischen Ausdrücke gegeben sind, behandeln die Artikel 2 bis 4 die Er- nennung der Beamten, denen die Ausführung des Gesetzes und Beaussichtigung der Arbeiter obliegt. Artikel 5 bis 11 handeln von der Anwerbung und Einfuhr der Arbeiter. Danach ist zur Einfuhr eine Lizenz erforderlich, die im Entwurf hierfür angesetzte Gebühr von 100 2 ist auf Wunsch der meninteressenten wieder gestrichen worden. Es sind einige Kautelen gegeben, die eine Täu- schung der Arbeiter über ihre Verpflichtungen ver- bindern sollen; daß durch diese Bestimmungen der Farch ebensowenig erreicht wird, wie in anderen Hüllen und Ländern, in denen rohe Eingeborene zur rbeit importiert werden, ist anzunehmen. dew dem Witwatersrand wird ein Monopol gegeben, dinn nur in den dort liegenden Bergwerken dürfen ese Arbeiter verwendet werden. lab as unter „ungelernter Arbeit“ (unskilled our) verstanden wird, ist in Artikel 9a und in arm Verzeichnts am Schluß des Gesetzes des näheren seinandergesetzt. Veri ie Dauer des Kontraktes soll drei Jahre sein, ngerungen dürfen zusammen drei weitere Jahre ctt übersteigen. n berdle Trtikel 12 bis 21 enthalten die Vorschriften eimal ie Kontrolle der Arbeiter. Darin ist noch andeul sbezlell angeordnet, daß die Arbeiter keinen Minem Beruf aussüllen dürfen als den einfacher Nechtnarbelter, daß sie weder Eigentum noch andere Zwingern Land erwerben dürfen und daß sie die verlassen dürfe k denen sie untergebracht werden, nicht n. für d Artilel 22 bis 28 setzen die Bedingungen Arbeiter * zwangsweise Repatriierung der 249 In Artikel 29 wird dem Gouverneur die Be- sugnis zum Erlaß der erforderlichen Ausführungs- vorschriften gegeben, ebenso in Artikel 30 die Be- sugnis, Strafbestimmungen für die Zuwiderhandlungen gegen seine Ausführungsverordnungen zu erlassen. Artikel 31 enthält die Strafen für Vergehen gegen das Gesetz. Nachdem in Artikel 83 noch eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Ein= und Ausfuhr der Arbeiter auf ihre Familien festgesetzt ist, bestimmt Artikel 34, daß dieses Gesetz auf die Anwerbung indischer Kulis für öffentliche Werke nur bezüglich der Rückschaffung derselben entsprechende Geltung haben soll. Titeratur. Dr. Erwin Rupp hat vor kurzem unter dem Titel „Soll und Haben in Deutsch-Südwest- afrika“ im Verlage von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen), Berlin, eine kleine Druckschrift veröffentlicht. Der Verfasser, der als Oberlandesgerichtsrat in Stutt- gart lebt, schildert, gestützt auf eine eingehende Kennt- nis der bisherigen Kolonlalliteratur, mit einer sym- pathischen Sachlichkeit und ruhiger Obiektivität des Urteils das, was bisher in Südwestafrika geleistet ist und was auf diesen Grundlagen in Zukunft geschaffen werden kann und muß. Hauptsächlich tritt er für die Anlage größerer Staudämme ein, um hierdurch Ansiedlungszentren zu schaffen. Er kommt dabei zu dem Schlusse, daß sich diese Anlagen rentieren wür- den. Die Elnwanderung empfiehlt er durch Ver- mittlungsbureaus in der Heimat vorzubereiten und später im Schutzgebiete durch Schaffung von Muster- farmen, auf denen der Ansiedler die dortigen Land- wirtschaftsmöglichkelten kennen lernen kann, sowie durch Anweisung von im groben bereits hergestellten Heimstätten zu fördern. Die Ausführungen des Verfassers über die großen Landgesellschaften zeugen von nüchterner Objektivität. Ohne die vielfachen Angriffe gegen die Konzessionen zu verschweigen, weist er auf das Gute hin, das einzelne der Gesell- schaften geschaffen haben; besonders erwähnt er die große Kulturarbeit, die zur Zeit die Otawi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft durch den Bau der Otawi- bahn, welcher auf der Konzession der South West Africa Company beruht, für die Entwicklung des Nordens des Schutzgeblets leistet. Wenn wirklich die genannten Gesellschaften, wie nun festzustehen scheint, innerhalb der nächsten Jahre eine Eisenbahn von Swakopmund nach Otawi und Tsumeb bauen, sagt er, so dürften die beiden Gesellschaften zur all- gemeinen Entwicklung Deutsch-Südwestafrikas mehr beigetragen haben, als wir alle, die wir über Land- gesellschaften schreiben und reden. Den Norden des Schutzgebiets hält der Verfasser für besonders aus- sichtsreich. Er hofft, daß Deutschland eines Tages