— Vermeidung von Differenzen infolge der Um- rechnung — erreicht werden sollte, mußte die Kurs- berechnung eine sehr genaue sein; der Kurs der Rupie in Reichsmark wurde deshalb bis auf die fünfte Dezimalstelle berechnet. Die Verrechnung der gleichwohl verbleibenden Kursgewinne oder · verluste erfolgte beim Reservefonds. An sich schon bedeutete die Umrechnung eines großen Teils der Einnahmen und Ausgaben des Schutzgebieis zu einem bis auf fünf Dezimalstellen berechneten Kurse eine erhebliche Arbeitsbelastung für die Finanzverwaltung des Schutzgebiets. Dazu kam, daß die Verhältnisse des Schutzgebiets sehr komplizierte Vorschriften über die Umrechnung not- wendig machten. Mit dem allgemeinen Grundsatze, daß die Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben aus der einen in die andere Währung zu dem Gouvernementskurse desjenigen Monats, in welchem ie fällig waren, erfolgen sollten, konnte man nicht auskommen. Es wurden vielmehr genaue Bestim- mungen über die Fälligkeitstermine der einzelnen Kategorien von Zahlungen erforderlich. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß die Beseiti- gung dieser erheblichen Arbeitsbelastung nur möglich war auf Grund einer Umgestaltung der Münz- verhältnisse des Schutzgebiets. Dadurch erfuhr das Gewicht der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Gründe, die eine Neuordnung des ostafrikanischen Münzwesens als dringend notwendig erscheinen ließen, noch eine beträchtliche Verstärkung. Mit der Anerkennung der Notwendigkeit einer Resorm des ostafrikanischen Münzwesens sah sich die Kolonialverwaltung vor die Frage gestellt, wie weit das der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft im Ver- trage vom 20. November 1890 belassene Münzrecht em Reiche die notwendigen Vorkehrungen unmöglich machte; mit andern Worten, ob und wie weit die Befugnis der Gesellschaft, Silber= und Kupfermünzen für Deutsch-Ostafrika zu prägen, der Regelung durch ie gesetzgebende Gewalt des Reichs in den Schutz- gebieten unterworfen war. - In dieser schwierigen Rechtsfrage haben die be- teiligten Ressorts der Reichsregierung den Stand- bunkt eingenommen, daß zwar der Gesellschaft nicht die in der Schutzgewalt des Reichs enthaltene Münz- oheit zustehe, sondern nur eine der Kontrolle und eglementierung durch das Reich unterworfene Prägebeiugnis ; daß aber anderseits der Gesellschaft lese Prägebefugnis im Wege eines doppelseitigen und entgeltlichen Vertrags zugestanden sei und daß mithin dieselbe nicht einseitig durch die Reichsregierung ohne Entschädigung aufgehoben werden könne. sa Wenn somit die Reichsregierung nach ihrer Auf- sassung auch auf dem Boden des bestehenden Ver- ragszustandes nicht einer jeden Möglichkeit beraubt dert. wenigsteus auf eine vernünftige Beschränkung #er Rupienprägungen hinzuwirken, so war doch diese auffassung von der Begrenztheit des Münzrechts der auelsshast nicht unbestritten; serner hätte das Reich diesem Boden bestenfalls nur eine Einschränkung 281 der geschilderten wirtschaftlichen und finanziellen Ge- fahren, nicht aber deren völlige Beseitigung erreichen können. Infolgedessen erschien die Rückerwerbung des Münzrechts der Gesellschaft für das Reich als eine zwingende Notwendigkeit und als die erste Voraussetzung für eine Neuordnung des deutsch- ostafrikanischen Geldwesens auf einer gesicherten Grundlage. Nachdem die Gesellschaft alsbald nach dem Be- ginne der indischen Währungsreform beruhigende Zusicherungen über die künftige Handhabung ihres Prägerechts gegeben hatte, trat die Kolonial= verwaltung im Jahre 1896 mit der Gesellschaft in Verhandlungen ein behufs Rückerwerbung des Präge- rechts. Die Gesellschaft sollte für den Verzicht auf ihr Münzrecht dadurch entschädigt werden, daß ihr seitens der Reichsregierung die Konvertlerung ihrer auf Grund des Vertrags vom 20. November auf- genommenen, vom Reiche aus den Zollerträgnissen des ostafrlkanischen Schutzgebiets zu verzinsenden und zu tilgenden Anleihe gestattet wurde, und zwar unter Aufrechterhaltung der im Vertrage vom 20. November 1890 festgesetzten jährlichen Zahlungen des Reichs im Betrage von 600 000 Mk. Die Verhandlungen, die sich länger als ein Jahr hinzogen, zerschlugen sich infolge der Veränderung der Lage des Geldmarkts. Im Jahre 1901 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. Inzwischen hatte Indien seine Währungsreform durch das Gesetz vom 15. September 1899, das dem Sotvereign gesetzliche Zahlungskraft zum Kurse von 15 Rupien verlieh, zu einem vor- läufsigen Abschlusse gebracht. Das anfänglich viel bezweifelte Gelingen des indischen Währungs- experiments kam darin zum Ausdrucke, daß seit dem Jahre 1898 der Rupienkurs in London sich innerhalb der minimalen, durch die Versendungs- kosten von Bargeld bedingten Schwankungsgrenzen auf der erstrebten Parität von 16 d hielt, während der Silberpreis zeitweise so tief stand, daß der Silbergehalt der Rupie kaum 8/ d wert war. Es zeigte sich mithin, daß man mit der durch die indischen Maßnahmen geschaffenen Differenz zwischen Kurswert und Metallwert der Rupie als mit einer dauernden Erschelnung zu rechnen hatte. Dazu kam, daß die Ausmünzungen der Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschaft seit dem Jahre 1897 sich dauernd auf einer für die Verhältnisse des ost- frikanischen Schutzgebiets beträchtlichen Höhe hielten. us diesen Gründen glaubte die Kolonial= verwaltung die Verantworkung für die Fortdauer des unhaltbar gewordenen Zustandes des ostafrikanischen Münzwesens nicht länger übernehmen zu können. Die neu eingeleiteten Verhandlungen führten schließlich zu dem Vertrage zwischen dem Reichs- kanzler und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vom 15. November 1902. In diesem Vertrage hat die Gesellschaft nicht nur auf ihr Prägerecht ver- zichtet, sondern auch — abgesehen von gewissen un- bedeutenden Vorbehalten — auf die sämtlichen ihr im Vertrage vom 20. November 1890 zugestandenen