Gleichwerte mit der indischen Rupie erhalten werden. Für beide Zwecke wäre es notwendig gewesen, die Ausprägung der deutsch-ostafrikanischen Rupie auf das Maß des Verkehrsbedarfs beschränkt zu halten sowie unter gewissen Voraussetzungen deutsch- ostafrikanische Rupien zu einem festen Kurse zu ver- abfolgen oder sie zu einem festen Kurse aufzunehmen. Sobald die deutsch-ostafrikanische Rupie auf eine selbständige, von der indischen Ruple unabhänge Wertgrundlage gestellt wurde, kam mit der Unsicher- heit über die künftige Kursgestaltung der deutschen Rupie auch die Notwendigkeit in Wegfall, zur Aufrechterhaltung eines stabilen Rupienkurses die indischen Rupien als einen wichtigen Bestandteil des deutsch-ostafrikanischen Geldumlaufs beizubehalten. Die im Schutzgebiet umlaufenden indischen Rupien können vielmehr unter der geschilderten Voraussetzung ohne Gefahr durch Rupien deutscher Prägung ersetzt und die sich aus diesen Prägungen ergebenden Münz- gewinne können dem Schutzgebiete zugeführt werden. Ferner bietet die Festlegung des Wertverhält- nisses zwischen Rupie und Reichsmark handelspolitisch und kassentechnisch in allen wesentlichen Punkten die- selben Vorteile wie die Einführung der Reichsmark- rechnung. Das Interesse des Handels zwischen Kolonie und Mutterland liegt hauptsächlich darin, daß die Rupie im deutschen Gelde einen sesten Kurs hat. Die unmittelbare Verwendbarkeit der Zahlungs- mittel des Mutterlandes in der Kolonte und um- gekehrt ist von nebensächlicher Bedeutung; denn der Handel arbeitet im allgemeinen nicht mit Bargeld- sendungen, sondern mit Wechseln, Schecks, An- weisungen usw. Sowelt Bargeldsendungen und soweit das Interesse von Reisenden, die Bargeld mit sich führen, in Betracht kommt, kann diesem Interesse hinreichend genügt werden, wenn jewellig in dem einen Gebiete das in dem anderen Gebiete geltende Bargeld zu einem festen Kurse erhältlich ist. Nach dieser Richtung hin können auf der hier in Rede stehenden Grundlage weitgehende Erleichterungen geschaffen werden. Ebenso ist für die Kassenverwal- tung des ofstafrikanischen Schutzgebiets nicht die Münzgleichheit, sondern ein einfaches und ein für allemal feststehendes Verhältnis zwischen Mark und Rupie das wesentlichste Erfordernis. Sobald diese letztere Voraussetzung geschaffen ist, steht ohne weiteres für jede in Relchsmark festgesetzte Summe der Wert in Rupien und für jede in Rupien ausgedrückte Summe der Wert in Reichsmark fest. Die Un- gewißheit über den Gegenwert in der anderen Währung und die Notwendigkeit, Monat für Monat nach einem neuen komplizierten Kursverhältnis Um- rechnungen vornehmen zu müssen, kommen gänzlich in Wegfall. Mit diesen wesentlichsten Vorteilen, welche die Markrechnung bieten würde, vereinigt sich der Vor- tell, den die Beibehaltung der Rupie gegenüber der Einführung der Reichsmark bieten würde: dem ost- afrikanischen Handel bleibt in der Rupie die ihm 284 geläufige Werteinheit erhalten und dem inneren Geldverkehre des Schutzgebiets bleiben alle die Störungen erspart, die sich einstellen müßten, wenn man den an die Rupie gewöhnten Eingeborenen in den Reichssilbermünzen ein Geld von einem im Verhältnisse zu ihrem Nennwerte beträchtlich ge- ringeren Silbergehalt aufdrängen wollte. Die Beibehaltung der Rupie unter Festlegung ihres Wertverhältnisses zur Mark stellt mithin in der äußeren Form des Geldes eine Konzession an die Verkehrsgewohnhelten des Schutzgebietes dar, während dem Wesen nach die Rupie der Reichs- währung angegliedert wird. Nachdem die Kolonialverwaltung in Verbindung mit der Reichsfinanzverwaltung und nach Anhörung der bedeutendsten Interessenten sich zu einer Neu- ordnung des ostafrikanischen Geldwesens auf der Grundlage der Beibehaltung der Rupie unter Fest- legung ihres Wertverhältnisses zur Mark entschlossen hatte, blieb noch die Frage nach der Höhe des der Ruple beizulegenden Kurses zu entscheiden. In Betracht kamen folgende Möglichkeiten: 1. Annahme eines genau der gesetzlichen Parität zwischen dem indischen Silbergeld und dem englischen Goldgeld entsprechenden Wertver- hältnisses. Die gesetzliche Parität zwischen dem englischen und indischen Geld ist 18—= 15 Rupien oder 1 Rupie = 16 d. Diesem Kurse der Rupie würde auf Grund der Parität zwischen dem englischen und deutschen Geld (1 .— 20,43 Mk.) ein Kurs der Rupie von 1,362 Mk. in deutscher Reichswährung entsprechen. 2. Von den seitens der Kolonialverwaltung über die Neuordnung des ostafrikanischen Geld- wesens gehörten Interessenten wurde ein Rupienkurs von 1,40 Mk. befürwortet. 3. Die beteiligten Ressorts der Reichsverwaltung und der Gouverneur des ostafrikanischen Schutz= gebiets haben von Anfang an die Festsetzung des Wertverhältnisses auf den Satz 20 Mk. = 15 Rupien oder 1 Rupie = 1⅛/ Mk. für die zweckmäßigste Lösung gehalten. Das Verhältnis 1 Rupie = 1,362 Mk. hätte nur der Form nach die Herstellung einer Beziehung zwischen der Rupie und der Reichswährung be- deutet; in Wirklichkeit wäre dieses Verhältnis die unbedingte Anlehnung an die britisch-indische Wäh- rungsverfassung gewesen, die Rupie wäre nicht an die Reichswährung sondern an das englische Pfund Sterling angegliedert worden. Der Rupienkurs von 1,362 Mk. hatte zwar für sich die tatsächliche Ge- staltung des deutsch= ostafrikanischen Geldwesens während der letzten Jahre; der Umstand jedoch, daß die feste Parität zwischen der Rupie und dem Pfund Sterling erst seit einigen Jahren durchgesetzt und aufrecht erhalten worden ist, während vorher sehr erhebliche Schwankungen stattgefunden hatten, ließen zum Zwecke der Herstellung eines einfacheren