Elnfuhr bestehende allgemeine Wertzoll von 5 v. H. eine Erhöhung auf 10 v. H., d. i. denselben Satz wie in dem britisch-zentralafrikanischen Protektorat erfahren. Waren, die nach den Protektoraten bestimmt sind und sich vor dem genannten Zeitpunkt tatsächlich auf See oder in einem Hafen des Protektorats befunden haben, sollen zu dem alten Zollsatze zugelassen werden. Die folgenden Gegenstände sollen zollfrei sein: 1. Bäume, Pflanzen und Samen für Anbauzwecke. Lebendes Vieh für Zuchtzwecke. Grabstelne und Schmuck für Gräber. Chirurgische oder ärztliche Instrumente, die ein Arzt bei seiner Ankunft zu seinem eigenen Ge- brauch mit sich führt. Kohlen. Bücher, Karten und Drucksachen. . Gemünztes und ungemünztes Gold. . Zum Umlauf im Protektorat zugelassene Münzen. Landwirtschaftliche Geräte. Materialien für den Bau und die Unterhaltung von Straßen, Straßenbahnen und Eisenbahnen. Der Einfuhrzoll auf destillierte Getränke (außer den Drogen oder Heilmitteln, die bona flde für medizinische Zwecke eingeführt werden), Kölnisches und Lavendelwasser beträgt 2 Rupien für 1 Gallon von 50 Grad nach Gay-Lussac bei einer Temperatur von 15 Grad des 100telligen Thermometers, und der Zoll erhöht oder ermäßigt sich verhältnismäßig für jeden Grad über oder unter 50 Grad. 1 ——s — Perschiedene Witteilungen. -ückkehr des Professors Roch nach Deutschland. Nach einer Mitteilung des Generalkonsulats in Kapstadt beabsichtigte Gehelmrat Professor Koch, am 2. April Buluwayo und am 7. April Beira zu ver- lassen. Er gedenkt Anfang Juni nach kürzerem Aufenthalt in Daressalam und Agypten wieder in Deutschland einzutreffen. Professor Koch hat seine Arbeiten über das Küstenfieber gänzlich und die Untersuchungen über Pferdesterbe in der Hauptsache abgeschlossen. Gegen die Pferdesterbe glaubt Pro- fessor Koch ein wirksames, gefahrloses Immuntsie- rungsverfahren gefunden zu haben. Über das Inslitut der englischen Rronagenten. Uber die Tätigkeit der Kronagenten (Crow#t Agents) als Vermittlungsstelle zwischen den englischen Kolonien und dem Mutterland enthält das kürzlich veröffentlichte englische Blaubuch vom Februar 1904 eachtenswerte Ausführungen. Dieses Institut ist nicht durch einen gesetzgeberischen kt ins Leben gerufen worden, sondern hat sich, wie die meisten älteren englischen Staatseinrichtungen, von selbst aus einem durch die Gestoltung der wirt- 331 — schaftlichen Beziehungen der Kolonien zu dem Mutter- land entstandenen Bedürfnis herausgebildet. Seit dem 17. Jahrhundert haben die Kolonien zur Er- ledigung ihrer Geschäfte mit dem Mutterland in London private Vertreter ihrer Interessen unter- halten, die in keinem Beamtenverhältnis zu den Kolonlalbehörden des Mutterlandes standen. Meist waren es Kaufleute, gelegentlich auch Offiziere und Beamte. Hand in Hand mit der im 19. Jahr- hundert eintretenden strafferen Zentralisierung der Kolonialverwaltung erfolgte eine engere Angliederung dieser Interessenvertreter der einzelnen Kolonien an die kolontale Zentralbehörde in London in der Weise, daß die besser bezahlten Agenturen der größeren Kolonien auf Beamte des Kolonialamts übertragen wurden, während die kleineren westindischen Inseln nach wie vor von dem Kolonialamt unabhängige Vertreter behielten. Auf vielseitige Klagen hin wurde diese Regelung der Interessenvertretung der Kolonien einer Prüfung unterzogen mit dem Erfolg, daß die Agenturen der neun größeren Kolonien zu einem dem Kolonialamt angegliederten Institut ver- schmolzen wurden, an dessen Spitze zwei, später drei ältere Beamte als Kronagenten berufen wurden. Während dieses Amt in der ersten Zeit nach seiner Gründung die Interessen aller Kolonien mit Ausnahme der westindischen Inseln vertrat, machten sich allmählich mehrere der bedeutendsten Kolonien von dieser gemeinsamen Vertretung los und bestellten sich ihre eigenen Agenten im Mutterlande (Agents General). Es waren dies die Kolonien Canada, Neusüdwales, Queensland, Südaustrallen, Victoria, Tasmania, Westaustralien, Cape und Natal. Um nach deren Ausscheiden das Institut der Kronagenten noch lebensfählg zu erhalten, wurden nunmehr alle übrigen Kolonien angehalten, sich zur Vermittlung ihrer im Mutterland aufzugebenden Bestellungen der Kronagenten zu bedienen, wofür sie bestimmte, dem Wert der cdufgegebenen Be- stellungen entsprechende Abgaben in einen Fonds zu zahlen hatten, aus dem die Gehälter der Kron- agenten und sonstige Ausgaben für dieselben be- stritten wurden. . Die Art der Geschäftsführung seitens der Kron- agenten ist wiederholt zum Gegenstand von Angriffen und Beschwerden gemacht worden, und dementsprechend sind die einschlägigen Vorschriften wiederholt ab- geändert worden. Eine neuerliche Prüsung des Instituts und seiner Amtsführung hat das Kolonial- amt veranlaßt, die für die Kronagenten geltenden Bestimmungen in verschiedenen Punkten abzuändern, und lassen sie sich im Anschluß an den Runderlaß des Staatssekretärs für die Kolonten vom 26. Fe- bruar 1904 in ihrer jetzt gültigen Fassung in fol- genden Sätzen kurz wiedergeben: " Die Kronagenten sind Vermittler zwischen den nicht mit Selbstverwaltung ausgestatteten Kolonien und dem englischen Mutterland. Sie werden ebenso wie der ihnen beigegebene Stab an technischen