unter der Oberaufsicht der sachverständigen Ingenieure die Ausführung zu überwachen haben. Ebensowenig haben die Kronagenten technische Ratschläge zu er- teilen oder als technische Sachverständige zu sungieren; dies liegt lediglich den sachverständigen Ingenteuren ob. Indes haben die Kronagenten durch ihren lang- jährigen Verkehr mit vielen Kolonien einen großen Schatz von Erfahrungen gesammelt, der allen Kolonien zugute kommt und der die Kronagenten befähigt, die Kolonien oft mit Rat und Tat zu unterstützen, so daß die Erfahrungen, die eine Kolonie gemacht hat, auch den andern Kolonien zustatten kommt. 6. Das zu den in dem vorhergehenden Absatz näher aufgeführten Anlagen erforderliche Material, das aus England bezogen werden soll, wird durch die Kronagenten beschafft. Auch der sonstige Bedarf der Kolontalregierungen, der nicht in der Kolonie selbst gedeckt werden kann, wird durch die Kron- agenten besorgt. Diese haben sich demnach mit der Beschaffung von Gegenständen der verschiedensten Art zu befassen. Dazu gehören Baumaterial und rollendes Material für Eisenbahnen, Brücken und Brückenbau- material, Elsenkonstruktionen für Dächer und Pfeiler, eiserne Röhren und anderes Wasserbaumaterial, Leuchtturmapparate, Zement, Holz= und Elsenhäuser und sonstiges Hausbaumaterial, Dampf= und Segel- schiffe, Boote und Schiffsbauwerkzeuge, Telegraphen= material aller Art, einschließlich der Kabel, alle für elektrische Anlagen erforderlichen Gegenstände, Labo- ratoriumseinrichtungen und alle sonstigen technischen Hilfsmittel. Weiter haben die Kronagenten die Aus- rüstung der Kolonlaltruppen zu besorgen, was die Beschaffung von Geschützen, Gewehren, Munition, Bekleldung, von Zelten und anderen Feldausrüstungs- stücken, von Geschirren, Sätteln und sonstigen Mon- tierungsstücken in sich schließt. Sie haben den Ankauf von Medikamenten und Instrumenten für Krankenhäuser zu vermitteln, von Kohlen und sonsti- gem Brennmaterlal, von Stoffen, Sprengkörpern, Bureaubedarf, Wohnungseinrichtungen und anderen Haushaltungsgegenständen, von Pferden, Rindvieh und anderen nötigen Tieren und von vielen sonstigen verschiedenartigen Bedarfsgegenständen. Den Kron- agenten liegt ferner dle vorläufige Erledigung aller das Postwesen der Kolonien in finanzleller wie rechtlicher Bezlehung betreffenden Fragen, die Be- schaffung der Briefmarken, Postkarten und Brief- und Zeitungshüllen, die Sorge für die Einrichtung der eingeschriebenen und der Geldsendungen sowie er Postaufträge usw. ob. 7. Die Lieferung der vorstehend näher auf- geführten Gegenstände erfolgt entweder im Wege der usschreibung oder auf unmittelbare Bestellung hin. Die Ausschreibung erfolgt gewöhnlich nicht öffentlich, ondern es wird jede Firma, die den Kronagenten die erforderlichen Garantien für die ordnungsmäßige usführung des zu übernehmenden Auftrags zu bieten scheint, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Bevor eine Lieferung zur Verladung abgenommen 333 wird, wird sie von Sachverständigen untersucht. Es sind daher alle Maßregeln dafür getroffen, daß nur gute Waren zu den angängig niedrigsten Preisen geliefert werden. 8. Hierbei fungieren die Kronagenten nicht selbst als Sachverständige, was sich bei der großen Mannig- faltigkeit der in Frage kommenden Waren von selbst verbletet. Sie haben vielmehr einen Stab technisch gebildeter Beamten zur Seite, der, falls nicht aus- reichend sachverständig, durch Zuziehung sachverstän- diger Ingenleure oder anderer Fachleute ergänzt wird. 9. Wenn die Kronagenten die Ausführung einer Anlage in die Wege leiten oder Waren ankaufen, so handeln sie hierbel nie éuf eigene Hand, sondern immer nur auf die Anweisung einer Kolonie oder des Kolonialamts hin und haben sich streng an die Ausführung nur solcher Aufträge zu halten, die die Genehmigung der betreffenden Kolonialregierung oder des Staatssekretärs erhalten haben. Ohne die Ge- nehmigung einer dieser Stellen können sie kein Ge- schäft mit für eine Kolonie verbindlicher Wirkung abschließen. 10. Neben der Besorgung solcher Warenankäufe haben die Kronagenten die Gehälter der nach England beurlaubten und die Pensionen der in England lebenden verabschiedeten Beamten und deren Hinter- bliebenen auszuzahlen. Sie vermitteln die Zahlungen der Kolonien untereinander und zohlen an in den Kolonialdienst tretende oder beurlaubte Beamte Vor- schüsse und Ausrüstungsgelder aus. Zur Vermittlung von Heimatszahlungen an Angehörige können sich die Kolonialbeamten der Kronagenten bedienen, die auch die Verhandlungen über den Nachlaß verstorbener Kolontalbeamter zu führen und dessen Auszahlung an die Erben zu besorgen haben. Für die Mehrzahl der in den west= und ostafrikanischen Schutzgebleten tätigen Beamten erfolgt die Gehaltszahlung in England durch die Kronagenten. Die Kolonial= regierungen zahlen häufig mit Wechseln, die sie auf die Kronagenten ziehen. 11. Die Kronagenten haben ferner für gewisse Kolonialbeamtenstellen, für die technische Vorkenntnisse erforderlich sind, dem Staatssekretär geeignete Be- werber vorzuschlagen, mit denen sie dann nach der Anweisung des Kolonialamts die Annahmebedingungen vereinbaren und geeignetenfalls die Anstellungsverträge abschließen. Sie haben für alle Beamten, denen für ihren Dienstantritt oder für die Rückkehr vom Urlaub freie Reise gewährt wird, diese nach der Anwelsung des Kolonialamts zu vermitteln. Ihre vielseitige Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Erledigung der von den Kolonialbeamten ausgestellten Anweisungen und ähnliche Angelegenheiten. Auf Verlangen haben die Kronagenten für den Verkauf der Erzeugnisse der Kolonien oder deren Untersuchung durch Sach- verständige zu sorgen. Zu diesem Zweck können die Kolonialregierungen ihnen ihre Erzeugnisse über- enden.