— 355 dem Rufidjidelta bezogen war; zu den Ersatz- schwellen wurde nunmehr Usambaraholz aus den Sägewerken Niussy und Ambangulu verwendet. Da die kleine Regenzeit, welche sonst in diesen Berichts- monaten eintritt, beinahe gänzlich ausfiel, so waren aeer den gewöhnlichen Bahnunterhaltungsarbeiten esondere Arbeiten auf der Strecke nicht erforderlich. 4 In der Werkstätte wurden die in Reserve stehenden, für den Neubau bestimmten Maschinen und Wagen instandgesetzt, zu welchem Zwecke zwei Handwerker vom Auswärtigen Amte neu überwiesen waren. „Die Einnahmen des Berichtsvierteljahres sind höher als dieienigen der vorhergehenden, und ferner auch höher als die im Vorjahre erzielten Beträge. Der Verkehr wurde günstig beeinflußt durch den Beginn des Neubaues Korogwe—Mombo, ungünstig durch die anhaltende Trockenheit, welche einen sehr schwachen Ausfall der Ernte verursachte und hier- durch schon seit dem Herbste des Jahres einen all- mählichen Rückgang der Eingeborenenansiedlungen und eine Verringerung der Ausfuhr erzeugte. * Von der Usambarabahn.“) In den Monaten Januar und Februar wurde der Bahnkörper auf den ersten 16 km hinter Ko- rogwe nahezu vollendet. Einzelne Brücken sind sertig, die übrigen noch im Bau. Während dieser Monate machte sich ein erheblicher Mangel an far- bigen Arbeitern bemerkbar. Dieser Mangel rührte weniger davon her, daß nicht genügend Leute zur Zeit vorhanden wären, sondern daß insbesondere die Wanjamwesi die bei gleichem Lohne bequemere Ar- beit auf den Plantagen oder das Leben als An- siedler der schwereren Arbeit beim Eisenbahnbau vorzogen. Nach Regulierung der Lohnverhältnisse erfolgten jedoch neue Zugänge, auch wurden von en Bezirksämtern Tanga und Wilhelmstal etwa 20 Mann gegen Ende Februar zugeführt, so daß keine Stockungen im Baufortschritte eintraten. Der Gesundheitszustand der Beamten und Unter- nehmer der Bauleitung war befriedigend. Todesfälle oder schwere Erkrankungen sind nicht vorgekommen. uü KRamerun. ber die Rechtsanschauungen der Bakwiri in Beziehung auf Grundeigentum. w Missionar Lutz in Busa, welcher seit nahezu e gIchren als Mitglied der für die Pflanzungen * amerunberge bestehenden Landkommission tätig 69 ist, hat folgendes Gutachten erstattet: ich * kurzen Erörterung über obiges Thema möchte ungewausschicken, daß hinsichtlich der Rechtsanschau- Stäm über Grundelgentum unter den mir bekannten men der Duala, Abo, Wuri, Bakosi, Bakundu, Malimba 6„ ·- herrscht. und Bakoko ziemliche Übereinstimmung ——— Ó. ) Bal. Deutsches Kolonialblatt 1804, S. 166. Nach der Anschauung der Eingeborenen zerfüllt das Gebiet eines Stammes, das immer genau be- zeichnet werden kann, in Eigentum von Dorsfgemein- schaften und in Privateigentum, das, innerhalb des Dorfbesitzes gelegen, von diesem genau unter- schieden wird. - WasdacPrlvateigentumanbelangt,sobefchränkt sich dasselbe kelneswegs nur auf das innerhalb des Dorfzaunes gelegene Land oder auf angebautes Ge- biet und verwildertes Farmland, das außerhalb des- selben liegt, sondern es dehnt sich nicht selten auch auf unbebaute Busch= und Waldgebiete aus. Sehr häufig begegnete es mir, daß mitten im Busch ge- legenes und vielleicht mit etlichen Palmen bewachsenes Land als das Eigentum einer oder mehrerer Per- sonen bezeichnet wurde. In keinem Dorfe bildet der Dorfzaun die Grenze für das Privateigentum in der Weise, daß das innerhalb desselben gelegene Land nur Privateigentum wäre und das außerhalb des- selben gelegene nur Allgemeinbesitz des ganzen Dorfes. Die meisten und die ertragreichsten Farmen liegen außerhalb des Dorfzaunes, und letzterer hat fast immer nur den Zweck, das Eindringen des Viehes in dieselben zu verhindern. Das von den einzelnen Dörfern als „ihr Land und Eigentum“ bezeichnete Gebiet wird im vollen Sinne des Wortes als Allgemeinbesitz des Dorfes betrachtet. Jeder Dorfbewohner hat das Recht, ohne vorher zu fragen, auf irgend einem Teil desselben seine Hütte zu erbauen und seine Farmen anzulegen. Auch die Aneignung des Ertrags der auf dem Dorf- lande befindlichen Nutzbäume steht allen Dorfbe- wohnern in gleicher Weise zu. # Hinsichtlich eines besonderen Verwaltungs= und Verfügungsrechts über den Dorfbesitz kommt die Person des Häuptlings, jedoch immer nur im Verein mit den Dorfältesten, nur in solchen Fällen in Be- tracht, wo etwa ein Dorf dem andern einen Teil seines Besitzes streitig macht oder vielleicht auch das Wasser= oder Fischrecht. In solchen Prozessen wird das Dorf durch den Häuptling und die Altesten ver- treten, die die Ansprüche und Rechte desselben gel- tend machen. Auch darin äußert sich ein dem Häupt- ling und den Altesten in besonderer Weise zuerkanntes Recht, daß etwa, um ein Beispiel anzuführen, bei Abgabe eines Baumstammes, der von Fremden zur Anfertigung eines Kanus gewünscht wird, nur von ihnen der Handel abgeschlossen werden darf und daß sie den größten Teil des Erlöses für sich zu behalten berechtigt sind, während der übrige kleinere Teil unter die Dorfbewohner verteilt wird. Auch bei Verkauf von Grundeigentum des Dorfes, was übrigens erst in neuerer Zeit und nur an Europäer geschieht, handelt der Häuptling im Einverständnis mit den Dorfältesten. Auch hier fällt der größere Teil der Kaufsumme ihm zu. Noch möchte ich hier bemerken, daß in solchen Fällen, wo dem einzelnen Dorfbe- wohner das Privateigentum etwa von Leuten des Nachbardorfes streitig gemacht wird, ebenfalls der