— 556 — Innenseite des Formulars: 1 2 3 4 l I Bezeichnung Ord-Rechtwinklige konforme Art der des Punktes nungwert ebene Koordinaten es Vermarkung Nr. Name Punktes 4 9 r X . — —— 8 10 uILEI 13 14 . öhe der - Angabe überBauart Signalhöße 3 —isM der Art aaa Bemerkungen Band und Selten Exb,entrizität d fu metrisih Dermarkung ver Höhen. über Lage r des es n uber Miltel· .· und hinführende er ———. wasetn eltim. Feldbuchakt Signals gna berechnung des Oeeans mungen Wege usw. eldbuchakten Bekanntmachung des Vorsitzenden der Entschädigungsk ission, betreffend Anmeldung von Entschädigungsausprüch Vom 14. Juli 1904. Auf Grund des § 8 der Verfügung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1904, betreffend Verwendung des in der zweiten Ergänzung zum Haushaltsetat der Schutzgeblete auf das Rechnungsjahr 1904 unter Kapitel 1 Titel 14 der Ausgaben für das südwestafrikanische Schutzgebiet bereitgestellten Fonds von zwel Millionen Mark, werden diejenigen, welche während des Hereroaufstandes durch Handlung der aufständigen Eingeborenen unmittelbaren Schaden an beweglichem oder unbeweglichem Eigentum erlitten haben und ein Darlehn oder eine Hilfeleistung (letztere ohne die Verpflichtung zur Rückerstattung) wünschen, aufgefordert, den Schaden sowie Art und Höhe des gewünschten Darlehns oder der gewünschten Hilfeleistung bis jum 31. Defember 1904 zur Vermeldung der Nichtberücksichtigung bel dem Unterzeichneten anzumelden. Zu der Anmeldung ist ein Formular, welches kostenfrei von der Kolontalabtellung des Auswärtigen Amtes in Berlin bezogen werden kann, zu benutzen. Frühere, ohne dieses Formular eingereichte Anmeldungen müssen unter Benutzung des Formulars wiederholt werden. Die Höhe des angemeldeten Schadens ist durch Belege (Versicherungsverträge, Fakturen und andere Urkunden) und nötigenfalls auch durch Benennung von Zeugen darzutun. Die Darlehen und Hilfeleistungen können in Geld= oder Naturalleistungen bestehen; in der An- meldung ist anzugeben, ob und welche Naturalleistungen gewünscht werden. Anträge auf Leistung eines Vorschusses auf die später zu gewährenden Darlehen oder Hilfe- leistungen zum Zwecke der Wiederaufnahme des Wirtschaftsbetriebes vor Abschluß der Ermittlungen (§ 10 der Verfügung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1904) sind besonders einzureichen. Die Eingaben können an die Adresse des Kaiserlichen Gouvernements gerichtet werden. « Windhuk, den 14. Juli 1904. Im Auftrage der Kommission: Richter, Oberrichter, als Vorsitzender.