– 570 plantagen die Leute von dem klingenden Gewinn der Baumwollenkuliur zu überzeugen. In den nächsten Jahren wird zweifellos der Baumwollenhandel einen großen Aufschwung nehmen. Schon jetzt kann die eine Entkernungsmaschine in Towe die Vorräte bei weltem nicht mehr bewältigen. Man will in Ho, Towe und Notsis Dampfmaschinen aufstellen, die mit den öligen Baumwollenkernen gehelzt werden sollen. Togo hat nach der Meinung des Inspektors Buring- hausen elne Zukunft, ähnlich wie seine Heimat Texas, die durch die Baumwolle ein wohlhabendes Land geworden sei. Diese Zukunftsaussicht, zu deren Verwirklichung die Bahn von Lome nach Palime außerordentlich viel beitragen wird, ist für die Mission von nicht geringer Bedeutung.“ Rus fremden Kolonien und Produhtionsgebieten. Die Rechtsverhältnisse der spanischen Rolonien in Afrika. Unter dem 11. Juli d. Is. ist ein 35 Artikel umfassendes Dekret des Königs von Spanien er- gangen, welches unter Aufhebung eines früheren Dekrets (vom 17. Februar 1888) die Rechtsverhält- nisse der spanischen Besitzungen in Afrika (mit Aus- nahme der zum Mutterlande gerechneten Kanarischen Inseln) wie folgt regelt: Die Inseln Fernando Poo, Annobon, Corisco, Elobey Grande, Elobey Chico und der durch Ab- kommen zwischen Spanien und Frankreich vom 27. Juni 1900 als spanisch anerkannte Teil von Guinea werden zu einem einzigen Verwaltungsgebiet unter der Bezeichnung „Spanische Territorien im Golfe von Gulnea“ verelnigt und in folgende Be- zirke eingeteilt: Fernando Poo, Bata, Elobey und Annobon, letztere beide durch den Rio Dote getrennt (Art. 1). An der Spitze der Verwaltung steht ein vom König ernannter Generalgouverneur, dem auch die Verfügung über die militärischen und Marine- Streitkräfte in den Territorien übertragen wird, und unter dessen Befugnissen u. a. diejenige hervorzuheben ist, daß er die Verkündung der ihm von dem heimischen Staatsministerium zugefertigten Gesetze und Ver- ordnungen aussetzen darf, soweit er dies im Interesse des Staats oder des Kolonialgebiets für geboten erachtet (Art. 4). Neue Steuern einzuführen oder Anleihen aufzu- nehmen ist er nicht befugt (Art. 5). Seine eigenen, von der heimischen Regierung bestätigten Maßnahmen darf er nicht aufheben (Art. 6). Der Verwaltung von Bata und Elobey steht je ein vom Staatsministerium ernannter Untergouverneur vor, der u. a. gleichfalls über das Militär in seinem Bezirke verfügt und auch die Zivil= und Strafrechts- pflege ausübt. In Annobon stehen dieselben Rechte einem „Delegado“ zu (Art. 8). — Beratend steht dem Generalgouverneur ein Rat (Junta) zur Seite, welchem angehören: der Gouvernementssekretär, ein Superior der vom Staat unterstützten Missionen, der Richter erster Instanz, der Plantageninspektor, der Chefingenieur für die öffentlichen Arbeiten, je der höchste oder ein höherer Offizier der Marine und der Armee (Art. 9). Der Gouvernementsrat tritt mindestens einmal monatlich zusammen (Art. 10) und muß u. a. gehört werden, wenn es sich han- delt um: 1. den erwähnten Aufschub der Verkündung oder Ausführung von Verfügungen der heimischen Regierung, 2. Vorschläge wegen Begnadigungen, 3. die Bildung von Gemeinderäten und die Um- grenzung ihrer Befugnisse, Aufhebung ihrer Be- schlüsse usw., 4. die Aufstellung des Haushaltsentwurfs für das Kolonialgebiet. Über die Beschlüsse des Gouvernementsrats ist dem Staatsministerium fortlaufend zu berichten (Art. 13). In Santa #sabel auf Fernando Poo bleibt der bereits bestehende Gemeinderat (consejo vecinal) bestehen; er setzt sich zusammen aus: 1. dem Muni- zipalrichter als Vorsitzendem, 2. dem apostolischen Vikar oder seinem Vertreter. 3. dem Vorsteher des Krankenhauses, 4. dem Vorsteher des Schulwesens, 5. fünf, auf drei Jahre gewählten Gemelnde- eingesessenen. Ahnliche Einrichtungen können vom General- gouverneur unter Mitwirkung des Gouvernements-= rats an anderen Orten getroffen werden (Art. 14), desgleichen werden von ihm die nötigen Ausführungs- vorschriften für die Organisation der Gemeinderäte erlassen (Art. 15). Die laufende Verwaltung wird von dem Vorsitzenden des Gemeinderats geführt (Art. 16). Das Staatsministerium hat gegebenen- falls den Gemelnden geeignetes Land für ihre Be- dürfnisse zu überweisen (Art. 17), und, sowelt die Erträge dieser Ländereien nicht ausreichen, wird den Gemeinden ein Zuschuß aus dem Kolonialbudget be- willigt, in letzter Reihe auch das Recht besonderer Umlagen zugestanden (Art. 18). Die Beschlüsse der Gemeinderäte werden nach Stimmenmehrheit gefaßt und bedürfen in gewissen Fällen der Genehmigung des Generalrats, in anderen der des Staatsministe- riums (Art. 19). Art. 21 zählt die Fälle auf, in denen die Beschlüsse der Gemeinderäte von Amts- wegen oder auf Beschwerde der dadurch verletzten Beteiligten aufgehoben werden können. Neben dem Grunde der Ungesetzlichkelt oder Zuständigkeitsüber- schreitung wird dabei der Grund ihres Zuwider- laufens gegen die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Ordnung angeführt. Die Gerichtsbarkeit liegt auf Fernando Poo in den Händen eines Richters erster Instanz, neben dem die erforderliche Zahl von Munizipalrichtern ernannt werden kann. In den anderen Bezirken sind, wie oben bemerkt, die Untergouverneure bezw. der Dele-