— 628 — 2. ob im Falle des § 8 eine Ablagerung sich für die Eröffnung einer regelmäßigen Edelstein- gewinnung eignet, sowie ferner, ob ein begonnener Bergbaubetrieb der Beschaffenheit der Ablagerung entspricht und ob eine Unterbrechung des Betriebes gerechtfertigt ist oder die Notwendigkelt einer Betriebseinschränkung mit Rücksicht auf die Konjunkturen des Welthandels in Edelsteinen vorllegt, erfolgt im Streitfalle unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein im Schutzgebiet gebildetes Schiedsgericht, das aus je zwel von den Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern und einem von diesen zu wählenden Obmann besteht. Können sich die Schiedsrichter über einen Obmann nicht einigen, so fungiert als solcher der Oberrichter des Schutzgebiets. Im übrigen sind für das schiedsrichterliche Verfahren die Bestimmungen der Reichs-Zivilprozeßb-Ordnung maßgebend. 8 10. Die Konzessionare können vom Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung) angehalten werden, innerhalb vier Jahre, vom Datum der Konzession an gerechnet eine deutsche Kolonlal-Gesellschaft nach Maßgabe des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) zu bilden und auf sie die ihnen durch die Konzession zugewiesenen Rechte und Pflichten entsprechend zu übertragen. Die Satzungen dieser Gesellschaft und alle Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers (Aus- wärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). Das Grundkapital der im Sinne des vorstehenden Absatzes gebildeten Gesellschaft muß mindestens fünf Millionen Mark betragen. Vor der Gründung der Gesellschaft ist nachzuweisen, daß wenigstens die Hälfte des Grundkapitals für die Ausführung bergmännischer Arbeiten im Schutzgebiete jederzeit in barem Gelde oder sicheren Effekten verfügbar ist. Der gleiche Nachweis ist vor jeder etwaigen Vermehrung des Gesellschaftskapitals zu führen. Von dem jährlichen Reingewinn, welcher durch den Geschäftsbetrieb der auf Grund dieser Konzession begründeten Bergwerksunternehmungen erzielt wird, sind zunächst 5 Prozent einem zu bildenden Reservefonds solange zu überweisen, bis dieser die Höhe von 25 Prozent des Grundkapitals erreicht hat. Nach Abführung dieser 5 Prozent an den Reservefonds erhalten die Anteilseigner 5 Prozent Dividende auf das eingezahlte Grundkapital. Von dem hiernach verbleibenden Überschuß des Reingewinns ist der fünfte Teil an den Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebietes abzuführen. Die verbleibenden vier Fünstel des Reingewinns fließen der Gesellschaft zu, welche über die Verwendung nach Maßgabe der Satzungen zu beschlleßen hat. § 12. Kommen die Konzessionare den ihnen durch die §§ 2, 10 und 11 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) die aus dieser Konzession sich ergebenden Rechte und Pflichten für verfallen erklären und alle verliehenen Rechte seiner eigenen freien Verfügung vorbehalten, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus begründet werden kann. § 13. Die Konzessionare sind in Anbetracht der Bestimmungen des § 11 von den gesetzlich vorgesehenen Schürfgebühren, Feldessteuern und Förderungsabgaben befreit. 14. Wollen die Konzessionare die Konzession n die auf Grund derselben erworbenen Bergrechte ganz oder tellweise übertragen, oder solche Verträge schließen, welche eine Einschränkung der bergmännischen Ausbeutung von Edelsteinfunden oder eine Einschränkung der Verwertung der gewonnenen Edelsteine zum Gegenstand haben, so bedarf es hierzu der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). Die Veräußerung des Rechts auf einzelne Felder oder auf Teile des Konzessionsgebietes ist unbeschadet der Verpflichtung, die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) einzuholen, nur dann rechtswirksam, wenn im Veräußerungsvertrage ausbedungen worden ist, daß auch der Einzelrechtsnachfolger den Bestimmungen dieser Konzession sich unterwirft. 8 16. Stellt sich nach Ablauf dleser Konzession heraus, daß die Konzessionare das Recht zur Aufsuchung oder Gewinnung von Edelsteinen in einem Flächenumfange erworben haben, welcher ein Fünftel des Konzessionsgebietes, höchstens jedoch 1000 akm, übersteigt, so kann der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) die Berechtigungen hinsichtlich der überschießenden Flächen für verfallen erklären und diese Flächen seiner eigenen freien Versügung vorbehalten, ohne daß hierauf Entschädigungsansprüche gegen den Fiskus begründet werden können. Dabei bleibt es den Konzessionaren überlassen, die für verfallen zu erklärenden Flächen zu bezeichnen. Sofern dies nicht binnen sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung