— 632 — 81. Zu § 1 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) Das amtliche Verzeichnis (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) wird von dem zuständigen Grundbuchamt für jeden Grundbuchbezirk nach dem anliegenden Muster besonders geführt. Jedes Grundstück erhält eine besondere Seite. Anderungen sind in der betreffenden Spalte unter die ursprüngliche Eintragung zu setzen. Eintragungen, die ihre Bedeutung verloren haben, sind mit roter Tinte zu unterstreichen. 8 2. (Zu § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die in § 1 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch oder Landregister eingetragen worden ist. Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grundbuch oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußischen Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Sammlung S. 131) mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf andere Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten. 5 3. (Zu den 88 5 und 6 der Kaiserlichen Verordnung.) 1. Das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen, sowie das Recht, mit den Eingeborenen Verträge abzuschließen, die den Erwerb von Eigentum oder dinglichen Rechten an Grundstücken oder die Benutzung der letzteren betreffen, steht ausschließlich dem Landesfiskus zu, welcher bei den hierzu erforderlichen Rechtshandlungen nach Befinden des Gouverneurs auch durch andere Personen als Beamte vertreten wird. Von dem Erwerbe bleiben die zum Unterhalte der Eingeborenen erforderlichen Flächen, insbesondere deren Wohnstätten, Pflanzungsländereien und Palm- bestände ausgeschlossen. » 2. Die über die Besitzergreifung herrenlosen Landes zu errichtende Urkunde muß die Vorgänge bei der „Besitzergreifung“, eine genaue Bezeichnung der Grenzen und die Angabe enthalten, in welcher Weise die benannten Grenzpunkte kenntlich gemacht wurden. Die weiteren Bestimmungen über den Inhalt der Verträge mit den Eingeborenen und der Verträge, welche die Weiterveräußerung der von den Eingeborenen an den Landesfiskus veräußerten sowie der vom Landesfiskus als herrenlos erworbenen Grundstücke betreffen, werden vom Gouverneur nach Ermessen entweder allgemeln durch Aufstellung entsprechender Vertragsmuster oder von Fall zu Fall getroffen. Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch oder das Landregister berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur. » 4. Die Anwelsung, betreffend das Verfahren bei dem Grunderwerb der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 10. August 1887 sowie die hierzu ergangenen Ergänzungen für den Bezirk Neu-Mecklenburg Nord vom 24. Januar 1902 und für Kaiser-Wilhelmsland vom 28. Juli 1903 werden aufgehoben. — 8 4. (Zu § 8 Absatz 2 der Kalserlichen Verordnung.) 1. Die Grundstückseigentümer können vom Grundbuchamt zur Stellung des Antrags auf Eintragung in das Grundbuch durch Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 Mark nicht übersteigen darf, angehalten werden. Falls binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag nicht gestellt wird, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforderliche Vermessung von Amts wegen versügen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat der Eigen- tümer zu tragen. Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebieles in das Grundbuch eingetragen werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd daselbst aufhalten, auf Erfordern des Grundbuchamts einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die Anlegung des Grundbuch- blattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Grundbuchamt zu bezeichnen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis 100 Mark erzwungen werden. Auch kann das Grundbuchamt in Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partel bekannt zu gebenden Frist nicht erfolgt, einen Vertreter von Amts wegen bestellen. #