hang mit der Einführung der chinesischen Arbelter für die Minen gebrachte Hoffnungen werden zur Begründung für solche Betrachtungen angeführt. Jedenfalls ist noch längst nicht alles Ungesunde der vergangenen Entwicklung abgestoßen, und, wenn sich auch neue Hoffnungen einstellen, so dürfte noch ge- raume Zeit vergehen, bis die volle Kraft und Lei- stungsfähigkeit des südafrikanischen, durch die Ereig- nisse der letzten Jahre enger als je in sich verbundenen Wirtschaftskörpers zurückgekehrt ist. (Nach einem Bericht des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) Ausfuhrzoll auf Angoraziegen, Strauße und Strauben= eier in Mozambiaue. Laut Königlichen Dekrets vom 20. September 1904 ist bei der Ausfuhr über die Zollämter der Provinz Mozambique für jeden Angoraziegenbock oder jede Angoraziege sowie für jeden Strauß ein Ausfuhrzoll von 100 Pfund Sterling und für jedes Straußenei ein solcher von 5 Pfund Sterling zu entrichten, während die Ausfuhr nach den der Provinz Mozambique im Süden und Westen benach- barten Kolonien, in denen die gleichen Aussuhrzölle, wie sie in diesem Artikel genannt sind, zur Zeit er- hoben werden oder in Zukunft erhoben werden sollen, zollfrei ist. Zuwiderhandlungen sollen mit 25 bis 100 Pfund Sterling bestraft werden. Das Dekret tritt unter Aufhebung entgegen- stehender Bestimmungen in der ganzen Provinz Mozambique am Tage nach der Veröffentlichung im Diario offleial der Generalverwaltung dieser Provinz in Kraft. (Dierio do governo.) Sulassung ausländischer Raufleute zum Rüstenhandel in den für die Einfuhr nicht geöfneten Dafenplätzen Ciberias. Durch Gesetz vom 30. Januar d. Is. ist aus- ländischen Kaufleuten und Handeltreibenden, die in den Eingangshäfen von Robersport, Monrovia, Marschall, Buchanan, Greenville und Harper wohnen und an diesen Orten Geschäftsniederlassungen haben, der Handel im Küstenverkehr auch an den Plätzen, die nicht Eingangshäfen sind, unter von der Re- gierung noch näher festzusetzenden Bedingungen ge- stattet worden. Die genannten Kaufleute und Handeltreibenden können auch in den betreffenden Plätzen Handelsniederlassungen errichten, wenn die Regierung gegen einen Verkehr mit den Eingeborenen bezüglich der Sicherheit Bedenken nicht hat, und sofern diese Nlederlassungen von liberianischen Staats- angehörigen verwaltet werden. Die ausländischen Besitzer oder ihre Agenten dürfen jedoch jederzeit die Niederlassungen besuchen und besichtigen. Für alle Unterschleife und sonstige Vergehen bleiben dagegen die Verwalter alleln verantwortlich, die von den zu- 646 ständigen Gerichten nach den Landesgesetzen bestraft werden. Die wegen Erwerb von Land zum Zwecke der Errichtung von Niederlassungen getroffenen Ab- machungen unterllegen der Genehmigung seitens der Regierung und dürfen mit den Eingeborenen an der Küste nicht abgeschlossen werden. Auch kann die Regierung die auf den Niederlassungen angestellten Personen, deren Verhalten bei den Eingeborenen zu Ruhestörungen Veranlassung gibt, auswelsen. Alle in diesen Handelsplätzen angekauften Er- zeugnisse müssen nach den oben genannten Eingangs- häfen überführt und dürfen erst von dort unter Beachtung der zollgesetzlichen Vorschriften ausgeführt werden. Ebenso müssen die für den Handel an der Küste bestimmten und vom Auslande eingeführten Waren zunächst in einem der oben genannten Ein- gangshäfen eingebracht werden, von wo ihre Weiter- verschiffung nach den Plätzen an der Küste er- folgen kann. Für Ausübung des Handels an den genannten Plätzen ist die gleiche Gebühr zu zahlen, wie fie für die Handelserlaubnis in den Eingangshäfen ent- richtet wird. Die Vorschriften über die Entrichtung einer Abgabe für die Lizenz zum Branntweinverkauf werden hierdurch nicht berührt. VVVVVVVVVVVVWVWVVVVVVVVVVVVVWVVVVV Titeratur. Die Masai. Ethnographische Monographie eines ostafrikanischen Semitenvolkes. Von M. Merker, Hauptmann und Kompagniechef in der Koiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. Mit 89 Figu- ren, 6 Tafeln, 61 Abbildungen und einer Ubersichts- karte. Preis geb. Mk. 8.—. Verlag von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen), Berlin. Verfasser hat acht Jahre lang während seines Aufenthalts am Kilimandscharo Material zu der vor- liegenden Monographie über die Masai gesammelt. In mustergiltiger Weise wird uns hter ein abge- schlossenes Ganzes vorgeführt; keine flüchtigen Ein- drücke und Erkundigungen, wie sie Reisende, die Länder im Fluge durcheilen, zu sammeln leider naturgemäß nur imstande sind, sondern lückenlos reiht sich Bild an Bild aus dem Leben und Treiben jenes interessanten Volkes aneinander. Denn darüber ist sich jeder Kenner Deutsch-Ostafrikas klar, daß nicht die die Hauptmasse der Bevölkerung ausmachenden Bantuneger die interessantesten Studienobjekte sind, sondern gerade jene hamitischen und semitischen Em- wanderer, die wir heute als Masai, Wataturu, Waniaturu (Merker nennt die beiden letzteren Tatoga), Watussi, Wahuma usw. vorfinden. Das Buch enthält aber nicht nur erschöpfende Angaben über Sitten und Gebräuche, Handwerke und Kriegführung, Religion, Genealogie, Sprache, Sagen u. dal., sondern, und