— 654 — Der Wert wird für die verschiedenen Teile des Schutzgebietes durch öffentliche Bekanntmachung des Gouvernements festgesetzt. · Soweit eine solche Bekanntmachung nicht stattgefunden hat, erfolgt die Festsetzung von Fall zu Fall durch die örtliche Verwaltungsbehörde. 8 4. Die in § 3 bezeichnete Gebühr wird nicht erhoben: a) für Hölzer, welche von Angehörigen eingeborener Negerstämme für den Bau oder die Unter- haltung ihrer Hütten und Gehöfte oder als Brennholz für ihren eigenen Haushalt benötigt werden, b) für Hölzer, die unmittelbar zur Errichtung oder Unterhaltung von Kirchen, Schulen, Kapellen und Glockentürmen dienen oder zu öffentlichen Bauten der Kommunalverbände Verwendung finden, c) für Hölzer, deren gebührenfreie Gewinnung im einzelnen Falle durch eine besondere, den Verwendungszweck bezeichnende schriftliche Erlaubnis des Gouvernements ausdrücklich gestattet ist. 5 5. Die Dienststellen, an welche die in § 8 festgesetzte oder auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung noch festzusetzende Gebühr zu entrichten ist, werden vom Gouvernement durch öffentliche Bekanntmachung bezeichnet. « ÜberdieEntrichtungderGebühristvondiesenDienststelleneineBefcheiuiqungzuetteilen,welche als Ausweis für die erfolgte Zahlung dient und bis zur erfolgten Bearbeitung der gewonnenen Wald- erzeugnisse den Beamten des Forst-, Polizei= und Zolldienstes auf Verlangen vorzuzelgen ist. 89 6. . Falls der Besitzer von Walderzeugnissen, die auf Kronland gewonnen und noch nicht bearbeitet sind, nicht nachweisen kann, daß er für die Erzeugnisse die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten Gebühren bezahlt hat, oder daß eln Fall der Gebührenfreiheit vorliegt, so hat er die Gebühr nach den Sätzen des Ortes zu entrichten, an welchem sich die Produkte befinden. 8 7. Im Falle der Hinterziehung der auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten Gebühr ist der fünffache Betrag der hinterzogenen Gebühr zu entrichten. Außerdem kann auf Geldstrafe bis zu 1000 Rup. oder auf Haftstrase oder auf Gefängnis bis zu drei Monaten sowie auf Einzlehung der bei der Zuwiderhandlung verwendeten Werkzeuge und Geräte erkannt werden. 8 8. Das Gouvernement kann: a) durch öffentliche Bekanntmachung die Gewinnung anderer als der in § 3 genannten Wald- erzeugnisse auf Grund und Boden der in § 2 bezeichneten Art mit einer unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallenden Gebühr belegen, b) für die Art und Weise der Gewinnung bestimmter Walderzeugnisse besondere Vorschriften erlassen oder die Gewinnung an besondere Bedingungen, insbesondere die Wiederaufforstung betreffend, knüpfen, c) die Gewinnung von Walderzeugnissen jeglicher oder bestimmter Art auf Teilen der in § 2 bezeichneten Flächen verbieten, 4) einzelnen Unternehmern die ausschließliche Gewinnung von Walderzeugnissen unter besonderen Bedingungen gestatten. § 9. Auf Landflächen, die nach erfolgter Okkupation durch öffentliche Bekanntmachung des Gouvernements zu Waldreservaten erklärt worden sind, ist die Gewinnung von Walderzeugnissen jeglicher Art untersagt und dem Fiskus vorbehalten. 8 10. Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen, wie gegen die auf Grund davon zu erlassenden Vorschriften oder Verbote werden in der in § 7 Abs. 2 festgesetzten Weise bestraft mit der Maßgabe, daß Geldstrafe und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden können und daß in allen Fällen auf Einziehung der durch die Zuwiderhandlungen gewonnenen Walderzeugnisse erkannt werden kann. § 11. Die Vorschriften, betreffend die Ausübung der Forstpolizei und die Erhebung von Zöllen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. » §12. «. Diese Verordnung tritt in den Küstenbezirken mit dem 1. Oltober, in den übrigen Bezirken mit dem 1. Dezember 1904 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung vom 1. April 1899, betreffend die