Maßnahmen und durch den Aufenthalt entstandene Kosten sind bestimmte Abgaben zu entrichten. Die Entscheidung über Impfung gegen ansteckende Krankheiten und Zeckenbrider ist dem Commissioner überlassen, ebenso kann eine Impfung mit Tuberkulin und Mallein gefordert werden. Quarantäne genommen, erkranktes oder mit er- kranktem in Berührung gewesenes Vieh muß evenkuell geschlachtet oder auf andere Weise un- schädlich gemacht werden. Die besonderen Bestimmungen haben sich nicht wesentlich geändert, doch sind die Bestlmmungen, welche die Abgrenzung eines Seuchenherdes be- zwecken und die Ausfuhr aus einem verseuchten Bezirk verhindern, wesentlich verschärft. Dem Com- missioner ist bezüglich der auszuführenden Maß- nahmen welter Spielraum gelassen. Ersatz für getötetes Vieh ist nicht vorgesehen. Bei Gegen- handlung gegen die Bestimmungen sind Strafen bis zu 50 Pfund Sterling bezw. entsprechende Ge- fängnisstrafen angedroht. Von Interesse sind die besonderen Bestimmungen gegen Rhodesian Red.- water (Küstenfieber). 1. In einem mit Rhodesiafieber als verseucht erklärten Bezirk darf kein Vieh ohne Erlaubnis des Commissioner transportiert werden. ist nur der Durchgangstransport mit der Bahn. 2. Für den Verkehr mit Vieh innerhalb des verseuchten Bezirks kann der Commissioner besondere Anordnung treffen. 8. Der Commissioner trifft auch Bestimmungen über das Abbrennen des Grases auf infizierten Farmen. 4. Gras und Heu darf aus einem als verseucht erklärten Bezirk nur mit Erlaubnis des Commissioners ausgeführt werden. 5. Huse und Häute, die von Vieh aus einem verseuchten Bezirk stammen, müssen vor der Ausfuhr einer vom Commissioner beaufsichtigten Behandlung unterworfen werden. In einer weiteren Verordnung vom 12. Februar 1904; „To regulate the Erection and Main- tenance of Dividing Fencesa werden Bestim- mungen über die Errichtung und Instandhaltung von Einzännungen gegeben, welche in Distrikten mit Zustimmung von ¾ Mehrheit der Farmer in be- stimmten Zeiten aufzurichten sind. Uber den Anteil der Nachbarn von zwel Farmen bei Errichtung von Zäunen sind genaue Bestimmungen getrofsen. Eventuell übernimmt die Regierung gegen Ab- zahlung in bestimmten Zeiträumen den Ban der Einzäunungen. In The Transvaal Government Gazette vom 9. September 1904 ist als . Cattle Desease (East Coast Fever) Ordinance 1904. eine weitere Ver- ordnung über die gegen Küstenfieber der Rinder zu ergreifenden Maßnahmen veröffentlicht: Ausgenommen 783 — Der Commissioner of Lands erhält darin die Befugnis, Vieh töten zu lassen, welches 1. an Küstenfieber erkrankt ist, 2. mit krankem Vieh in Berührung war oder auf einem infizierten oder verdächtigen Bezirk ge- wesen ist. - Verdächtiges Vieh kann zurückgewiesen oder in schädigungen von 5 bis 25 Pfund Sterling, bei Für das unter 2 genannte Bleh können Ent- Kälbern 1 bis 6 Pfund Sterling gewährt werden. Es besteht strenge Anzeigepflicht. Nicht erkranktes Vieh darf mit besonderer Er- laubnis und nach Gebrauch von Zeckenbridern aus infizierten und verdächtigen Gegenden nach einem nicht verdächtigen Platze gebracht werden. Auch wird die Ausfuhr als Schlachtvieh unter besonderen Vorsichtsmaßregeln und auf bestimmten Wegen gestattet. Im zweiten Teil der Verordnung ist die Ein- zäunung von Farmen in verseuchten oder seuche- verdächtigen Bezirken angeordnet. Für die staatlich ausgeführte Einzäunung haben die Besitzer der Farmen in 10jährlichen Raten die entstandenen Kosten sowie eine nach Ablauf des zweiten Jahres nach Errichtung der Einzäunung beginnende Ver- zinsung von 8 v. H. zurückzuerstatten. Leue Verordnung, betreffend Gummigewinnung im Rongostaat. Eine neu erschienene Verordnung des Königs von Belgien bestimmt über die Ausbeutung des Gummi im Kongostaate folgendes: Zur Verhinderung des Rückganges der Gummi- gewinnung wird beschlossen, daß jeder, der Gummi in den Dominialwäldern oder Distrikten erntet, ver- pflichtet ist, dortselbst jährlich mindestens 50 Steck- linge für je 100 kg ebendort gewonnenen frischen Gummis zu pflanzen. Die Staatsangestellten, und in jenen Gegenden, in welchen der Staat auf die Gummiausbeutung verzichtet hat, die Privatleute oder Konzessionäre und ihre Agenten sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Pflanzungen zu veranlassen und zu unterhalten. Hierfür können die Distriktskommissare, soweit sie es für nützlich halten, den in ihren Be- zirken sitzenden Privatleuten einen der unter ihrem Befehl stehenden Agronomen zur zeitweisen Ver- fügung stellen. Gummi darf von Bäumen und Lianen nur ver- mittels Einschnitten gewonnen werden. ist ver- boten, Gummibäume und Lianen abguschlagen, sie ihrer Rinde zu berauben, durch Schlagen und Reiben der Rinde den Gummisaft auszuziehen, noch auf irgend eine andere Methode zu gewinnen. Den Kontrolldienst über die Gummianpflanzungen in den Staatsländereien üben aus: „Ein Forstinspektor, als Chef; 8 Forstkontrolleure und 12 Unter-Forst- kontrolleure, deren Wirkungskreise durch den General- Gouverneur bestimmt werden. Diese überwachen in