„ # —.-.———.—— rimt # — Petroleum und Brennͤäll. 55%5 Pfo. pro Liter, Feuerwassen .w .. . . . .. 68 Mart pro Stüũck, ulver ro Kg. Pulver . # 8*8*8*88¾¾¾#¾¾ . . . 1 Mark p Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt find 10 Prozent vom Ein- fuhrwert. Zollfrei sind: Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; . alle von neer Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstä alle von wi Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten eingeführten Gegen- stände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen; u!palle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau und zur Unter- haltung von Wegen sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind; 4. Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern in Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden; 4.auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutzgebiet einwandernden oder -. nach demselben verheiratenden Europäer und denselben gleich- gestellten Personen eingeführt wir andgepäck europälscher und is gleichgestellter Relsender; leidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Apparate nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und dergleichen, welche Reisende zum eigenen Gebrauche mit sich führen; . getragene Kleldungsstũcke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Berkauf eingehen; . Umschließungen und Verpackungsmittel; .Eifenbein; . lebende Tiere aller Art, einschließlich Geflügel, sowie frisches Fleisch, frische und getrocknete Fische; k utschuk; . Palmkerne, Palmöl, Kola und andere landwirtschaftliche Produkte westafrikanischen Ursprungs; . Sämerelen und lebende Gewächse; . Korkholz; . Düngungs= und Desinfektionsmittel; .Kohlen, Koks und Briketts; Eis; irn wesser ; Jurik Bausteine, Kalk; . landwwirhschaftüche Maschinen und Ersatzteile, landwirtschaftliche Geräte; Maschinen für gewerbliche und bergmännische Setrieß sowie für Wosserbohrungen und Ersatzteile; Transportmittel aller Art und Ersatzteile, Zuggeschirr physikallsche, astronomische, chemlsche, mathematische, wässche und ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen Zwecken dienen; medizinische Instrumente und Apparate, Arzueien und Verbandmittel; . gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier, Etiketten, Frachtbriefe usw.; . Bilder mit und ohne Namen, Siatren: . Särge, Grabsteine und Grabschmu . Munzen und Geldzeichen, die zum A#af im Schutzgebiet zugelassen sind; . Dienstuniformen; . Mußster ohne Wert. Verordnung des Converneurs von Togo, betreffend Erhöhung des Einfuhrzolls auf Spirituosen. Vom 4. November 1904. Auf Grund des § 15 des Schusgebetsgesetes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des f Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 1. Spirituosen unterliegen nachstehendem Einfuhrzoll: I. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche weder süß noch mit einer Substanz versetzt sind, durch welche die Feststellung den Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers verhindert ist: