— 104 — werden müssen und daß die Nickel= und Kupfermünzen sowohl im Privatverkehr als auch im Verkehr mit den amtlichen Kassen gesetzliches Zahlungsmittel bis zum Betrage von fünf Mark sind. § 3. Die von den Gouverneuren (in den Morshall-Inseln dem Landeshauptmann) zu bezeich- nenden Kassen werden nach ihrer Wahl Gold= oder Silbermünzen auf Verlangen gegen Einzahlung von Nickel= und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mark verabfolgen. Die Gouverneure setzen die Bedingungen des Umtauschs fest. 4. Die Verpflichtung zur Annahme (§ 2) und zum Umtausch (§ 3) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, desgleichen auf verfälschte Münz- stücke keine Anwendung. - , § 5. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendteile hinter dem Normal- gewicht (77,96495 g für die Doppelkrone, 3,98248 g für die Krone) zurückblelbt, mithin mindestens 7,9251 g für die Doppelkrone und 3,9626 g für die Krone beträgt (Passiergewicht) und welche nicht durch gewaltsame und gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. · Reichsgoldmũnzen, welche das vorgedachte Passiergewicht nicht erreichen, desgleichen Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche infolge längeren Umlaufs und natürlicher Abnutzung an Gewicht und Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind zwar von den amtlichen Kassen zu ihrem vollen Nennwerte anzunehmen, dürfen aber von diesen Kassen nicht wieder ausgegeben werden, sondern sind dem Gouvernement bezuss Einziehung einzullefern. · « «.DieReichskassenfcheinesiadbeiallenqmtlicheanssenzuihremNennwektianhlungzu nehmen. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. Die amtlichen Kassen sind ermächtigt, die von der Reichsbank ausgegebenen Noten in Zohlung zu nehmen. § 8. Die Gouverneure (in den Marshall-Inseln der Landeshauptmann) sind befugt: die zur,Aufrecterzaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen; den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Münzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; zu bestimmen, ob fremde Münzen von den amtlichen Kassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse in Zahlung genommen werden dürfen sowie in solchem Falle den Kurs -estzusetzen; fremden Goldmünzen gesetzliche Zahlungskraft in einem bestimmten Kursverhältnis zur Reichs- mark beizulegen; den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den ihrer Verwaltung unterstehenden Schutzgebieten durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Berlin, den 1. Februar 1905. Der Reichskanzler. Graf v. Bülow. # 9" Bestimmungen über die Behandlung der bei den amtlichen Kassen der Schutz- Fgebiete, außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmänzen, Reichskaffenscheine und Reichsbanknoten. Vom 6. Februar 1905. § 1. Die amtlichen Kassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten Reichsmünzen (§§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres erkannt, so ist unter Vorlegung des Falschstücks und einer über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung sofort dem Gouvernement Anzeige zu machen. Erscheint die Unechtheit des Stückes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachdem dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung erteilt worden ist, dem Gouvernement behufs Veranlassung der technischen Untersuchung einzureichen. fi7 2. Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung im Gewichte verringerte echte Reichs- münzen (§ 150 des Strafgesetzbuchs) sind von den amtlichen Kossen gleichfalls anzuhalten. Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter 8§ 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren.