gsidwestajrita. Der Lehrer Woywod wird am 28. Februar Ausreise nach Südwestafrika antreten. de Als Hilfsgerichtsschreiber beim Kaiserlichen Gou- Lnee oo eesch-Süwepnrlt isi aichen. Juli ar — er aus Döbeln (Sachsen) ange- Der Zimmermann Oskar Flehmi , 1 6 ist nach er- lülter Vertragspflicht aus dem Dienst des hhaches D Swakopmund ausgeschieden und am 1. Februar ie der Heimat wieder eingetroffen. die Der Lagerverwalter beim Kaiserlichen Gouverne= aint von 1Deussch= Sübwestafrit Levermann ist 10. Dezember v. Is. aus sei "b stellung ausgeschieden. W. aus seiner Diens Die Ausreise in das Schutzgebiet hat am Februar von Hamburg aus gorit bt die ui (Vrovant-) Kolonnen-Abteilung— Transport 0 — dener Führung des Majors Pierer, bestehend aus ku Stab und der 1., 2., 3., 4., und 5. Proviant- tütenne in der Stärke von 22 Offizieren, 2 Sani- 79 unteroffizieren, 5 Zahlmeistern, 5 Oberveterinären Momn- " erner unter Anschluß an Transport U Frhr. v. Watter. * 5 Leumant 113 Pakriotische Gaben. Für die zur Zeit in Südwestafrika zur Nieder- werfung des Aufstandes befehligten Truppen bezw. für invalide Mannschaften oder Angehörige von im Feldzuge gefallenen Mannschaften sind weiterhin folgende freiwillige Gaben eingegangen, für welche hiermit nochmals der Dank des Oberkommandos ausgesprochen wird: 1. Vom Vorsitzenden der Düsseldorfer Ortsgruppe des Alldeutschen Verbandes Herrn Pastor Schlegtendal in Düsseldorf — Grafenberg der Rest einer Welhnachtssammlung mit 1150 Mk. 4. Vom Geheimen Reglerungsrat Herrn v. Krüger in Eller bei Düsseldorf 3000 Mk. Vom Kasteler Kriegerverein in Kastel der Erlös einer Christbaumversteigerung mit 90 Mk. 4. Von der Schulvorsteherin Fräulein A. S. Bren- decke in Hannover durch Sammlung unter den Kindern der Schule 54 Mk. .Von den Schülern der Quarta des Königlichen Gymnasiums in Wurzen 15,05 Mk. . Von der Deutschen Handelsgesellschaft S. Thal- mann in Frankfurt a. M. 100 Jennil-Patronen Suppenwürze und 20 Patronen Eierkonserven. 7. Von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Pleß auf Schloß Waldenburg i. Schl. 500 Flaschen Oberbrunnen. . Von der „Rheinischen Frauenhilfe“ in Barmen eine Anzahl Socken. " —. G# vzu aus den deulsfchen S#chuhgebieken. (Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) Tas Geldwesen in den Schuhgebieten. Vor etwa J ü 2 ahresfrist ist doas Münzwesen des Näutsch Ostafriemsschen Schutzgebietes, nechden das von dn dem Vertrage vom 15. November 1902 Prägerer Deutsch-Ostafrikantschen Gesellschaft das untes echt zurückerworben hatte, einer Neuordnung elnhesouen worden; die Rupie wurde als Münz-= ä6 ebehalten, jedoch an Stelle der Tellung in fochen a rv? 100 Heller eingeteilt und in ein ein- gebra * sestes Wertverhältnis zur Reichsmark wo me (4 Mark —= 3 Rupien).)) In Kiautschou, eine # sich des chinesischen Geldes bedient, ist genomm nung des Münzwesens bisher nicht vor- istt bu en worden. In den übrigen Schutzgebieten Landeerche Verordnungen des Gouverneurs bezw. 7 — o anns die „Reichsmarkrechnung“ ein- ese „Reichsmarkrechnung= unt v " 97 unterscheidet si * der im Reichsgebsete selst e pielvh —rung" namentlich in folgenden Punkten: Verordnung des Rei 1604, Deusches neorca dlelseofangler vo 25. Fepar 1. Es sind nicht sämtliche im Reiche selbst mit gesetzlicher Zahlungskraft versehenen Münzen, sondern nur die in den betreffenden Münzverordnungen be- sonders namhaft gemachlen Münzsorten als gesetz- liches Zahlungsmittel zugelassen. 2. Es besteht keine Beschränkung der Zahlungs- kraft der Reichssilber-, Nickel= und Kupfermünzen auf bestimmte Höchstbeträge, wie sie in der Münz- gesetzgebung des Reichs vorgesehen ist (20 Mark für Reichssilbermünzen, 1 Mark für Nickel= und Kupfer- münzen). 3. Es ist der Verwaltung keine Verpflichtung auferlegt, Reichsgoldmünzen gegen Einlieferung von Reichsfilber-, Nickel= und Kupfermünzen zu verabfolgen. - Die „Reichsmarkrechnung“ war ferner bisher für die Schutzgebiete nicht einheitlich geregelt, die Regelung ist vielmehr für jedes Schutzgeblet und in vielfach voneinander abweichender Weise durch Ver- ordnungen der einzelnen Gouverneure usw. erfolgt. Der Mangel an Einheitlichkeit tritt dabel nicht nur zutage in Bestimmungen, bei denen etwa lokale Verhältnisse des Geldverkehrs zu berücksichtigen