und die möglichste Erhaltung dieses für den Kongo so wichtigen Ausfuhrartikels bezweckt. Insbesondere schreibt das Dekret vor, daß die Kautschukproduzenten im Kongostaat verpflichtet sind, Kautschukbäume und Lianen in bestimmtem Verhältnis zu den produzierten Kautschukmengen neu anzulegen. Ferner wird darin bestimmt, daß die Gewinnung von Kautschuk nur durch Einschnitte erfolgen darf und daß es verboten ist, Kautschukbaume und Lianen umzuhauen und abzu- schneiden, die Rinde abzulösen und Kautschuk durch Stampfen und Zerkleinern der Rinden oder Lianen zu gewinnen. Das Dekret enthält außerdem noch Bestimmungen über den Überwachungsdienst und die unter Umständen zu verhängenden Strafen. Solltarlfänderungen für das Gebiet östlich des volta Goldküste). Laut Verordnung des Gouverneurs der Gold- lästenkolonie vom 28. November 1904— The Kwitta Customs Tariff (Further Amendment) Ordinance, 1904 (Nr. 10 vom Jahre 1904) — sind die Zölle auf Spirituosen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1904 ab, wie folgk, abgeändert worden: Alter Soasas Neuer Zollsatz Schill. Pce. Schill. Pce. Brandy, Genever, Rum und vermischte Spirituosen, nicht mit einem anderen Artikel so verfüßt oder versetzt, daß der Stärkegrad durch Sykes Hydrometer für Branntwein bis zu einer Stärke von 12½ Grad unter Normal- stärke nicht festgestellt wer- den kann Imperialgallon oder ein Bruchtell davon 2 Für jeden Grad oder Teil eines Grades über 12½ Grad . Unter Normalstärke ein Zu- schlag .. Imperialgallon oder ein Bruchteil daovon — o9 — Für jeden vollen Grad unter 12½ Grad unter Normal- stärke eine Ermäßigung Imperialgallon oder ein Bruchteil davon Brandy, Rum, Genever, Li- köre, Weingelst und ver- mischte Spirituosen, so mit elnem anderen Artikel ver- süßt oder versetzt, daß der Stärkegrad nicht wie vor- stehend festgestellt werden konn . Imperialgallon oder ein Bruchteil davon 2 2 4 1. (The Board of Trade Journal). 123 Ausfubrzoll auf Angovaziegen in Natal. Laut Proklamation des Gouverneurs von Natal vom 10. Dezember 1904 (Nr. 135/1904) ist das Gesetz vom 30. Juli 1901, wodurch ein Ausfuhrzoll auf Angoraziegen gelegt ist, nachdem von den Re- gierungen der Kapkolonie und der Provinz Mozam- bique ähnliche Vorkehrungen zur Verhinderung oder Einschränkung der Ausfuhr von Angorazlegen ge- troffen sind, vom 1. Januar 1905 ab in Kraft gesetzt worden. (The Natal Government Gazette.) Der Bautschukhandel in Britisch-Ostafrika und Uganda. inm Britisch-Ostafrika sowie in Uganda ertellt die N gewissen Bedingungen die Er- laubnis, auf dem ihr gehörigen Grund und Boden Kautschuk zu sammeln; das Verfahren ist in den beiden Protektoraten verschieden. In Uganda werden förmliche Konzessionen zum Kautschuksammeln gegeben, für deren Erteilung die Forestry Ordlnance vom 20. Mai 1903 und deren Ausführungsbestimmungen, beides abgedruckt in der „Oflcial Gazette“ vom 15. Juni 1908 Seite 214/15, maßgebend sind. g'e . ls3 wird das Recht, Kautschuk auf Regierungsboden zu sammeln, nicht auf Geend besonderer Konzessionen erworben, sondern das Ge- biet, in dem gesammelt werden soll, wird pachtweise überlassen. 2 Pachtertellung erfolgt gemäß der Crown Land Ordinance vom 27. September 1902 (abgedruckt in „Offial Gazette“ vom 1. Oktober 1902 Seite 312—316), zu deren Ausführung am 28. März 1904 eine Bekanntmachung erlassen ist L Gazette“ vom 1. April 1904 Seite 103), die die Gesichtspunkte darlegt, unter denen zur Kautschuk- gewinnung geeignete Gebiete abgegeben werden. 4 Die Bestimmungen über Schonung der Kautschuk- pflanzen und Ergänzung des Bestandes sind dieselben wie in Uganda. Wie dort sind etwaige Rechte Eingeborener zu achten. Auch die Übertragung der Berechtigung zur Kautschulgewinnung ist an dieselben Voraussetzungen gebunden wie in Uganba. Hinsichtlich der Ausdehnung des überlassenen Geblets und der Höchstdauer der Uberlassung besteht ein Unterschied, der sich wohl daraus erklärt, daß es sich in Britisch-Ostafrika nominell um ein Pacht- verhältnis handelt. Das Pachtgebiet darf bis zu 100 Quadratmeilen greß Hea - längste Pacht- dauer werden 21 Jahre festgesetzt. In Uganda haben drei Firmen Lautshutkon- zessionen, die Società Coloniale Italiana, die amerl- konische Firma Kampel, Dowse & Co. und die von der Deutsch-Ostafrikonischen Gesellschaft und "". Firma Hansing & Co. in Entebbe gemeinsam be- triebene Vilktoria-Njansa-Agentur. Letztere Firma ist bei Ausübung ihrer Konzession gelegentlich mit angeblichen Rechten eingeborener Häuptlinge in