Widerspruch geraten, ist aber in ihrem Betriebe da- durch bisher nicht gestört worden. Sollten sich die Ansprüche der Häuptlinge später als berechtigt er- weisen, so hofft die Gesellschaft, daß die Regierung ihnen von der für dle Konzession gezahlten Gebühr einen verhältnismäßigen Anteil gibt, und sie sich damit zufrieden erklären. In Britisch-Ostafrika hat bisher nur das British East Africa Syndicate ein zum Kautschuk- sammeln geeignetes Gebiet gepachtet und zwar in Araboko (Hinterland der Hafenstadt Malindi). Weitere Anträge auf pachtweise Uüberlassung solcher Ländereien unterliegen der Prüfung der Regierung. Der Handel mit Kautschuk ist in Britisch-Ost- afrika der Adulteration of Produce Regulations vom 27. Dezember 1901 unterworfen. Diese Ver- ordnung dient dem Schutz sämtlicher Landesprodukte und bestimmt für den Kautschukhandel im wesent- lichen das Folgende: Es ist verboten, der Ware Fremdstoffe bei- zumischen oder sie mit künstlichen Mitteln zu be- handeln, um ihr wirkliches Gewicht zu vergrößern oder ihre schlechte Beschaffenheit zu verbergen. Wer so verdorbene Ware weitergibt oder mit der Absicht der Weiterveräußerung in seinen Besitz gebracht hat, macht sich strafbar, wenn er nicht nachwelst, daß er die Ware in gutem Glauben erworben hat. Sammeln von Wurzelkautschuk und Kautschukzapfen mittelst Brennens der Rinde ist verboten. Jeder Kautschuk- ballen muß in der Mitte durchgeschnitten sein. Zu- widerhandlungen werden mit Einzlehung der ver- dorbenen Ware und der zu ihrer Gewinnung ge- brauchten Werkzeuge und mit Geld= oder Freiheits- strase oder beiden bedroht. In Uganda besteht eine wörtlich gleichlautende Verordnung vom 3. Januar 1902. Im Rechnungsjahre 1902 betrug die Kautschuk- ausfuhr 10 596 S, im Jahre 1903: 13 684 2 (davon 24 # im Transitverkehr aus Deutsch-Ost- afrika), die Ausfuhr in den Monaten April bis einschließlich Oktober 1904 beläuft sich auf 6592 P, wovon 56 H auf Transit aus Deutsch-Ostafrika fallen. Kürzlich hat auch eine größere Partie Kautschuk aus dem Kongostaat ihren Weg über die Ugandabahn genommen. Der aus dem Kongostaat kommende Hautschuk wird am besten bezahlt, auch die aus Uganda stam- mende Ware glilt für gut, geringer ist der in Britisch-Ostafrika gewonnene Kautschuk. Der Unter- schied ergibt sich ous der Verschiedenheit der zur Kauschukgewinnung verwandten Pflanzen, auch die Art der Behandlung hat einen großen Einfluß auf die Qualität der Ware. Der Kautschuk wird frafilawelse verkauft, das Frasila beträgt 36 Pfund englisch und wird in Mombassa je nach der Marktlage und den beson- deren Eigenschaften mit 60 bis annähernd 90 Rv. bezahlt. Dazu kommt ein Ausfuhrzoll von 10%. (Bericht des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa.) 124 öffentliche Domäuen und Staatsländeveien in Französisch-Westafrika. Zur Vereinheitlichung und genaueren Ausge- staltung der in den französischen Besitzungen West- afrikas geltenden Gesetzgebung über die Staats- domäne ist am 23. Oktober vorigen Jahres unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen ein Dekret über die öffentliche Domäne und die Domanial-= ländereien ergangen. Unter „nöffentlicher Domäne“ sind zu verstehen Ländereien, die im öffentlichen Eigentume stehen und an denen privates Eigentum — auch das des Staates — grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter „Domanialländerelen“" das Staatseigentum oder Kronland. Zur öffentlichen Domäne gehören die Meeresküste nebst einer Zone von 200 m, gemessen vom höchsten Wasserstande, die schiff= und flößbaren Wasserläufe, Seen, Teiche und Lagunen nebst einer Zone von 25 m an jebem Ufer und am Rande jeder Insel, die Quellen und nicht schiff= oder flöß- baren Wasserläufe, deren Ufer in einer Breite von 10 m mit einer öffentlichen Wegeservitut belastet werden. Es gehören ferner dazu sämtliche öffent- lichen Anlagen, wie Schiffahrtskanäle mit ihren Leinpfaden, Ent= und Bewässerungsanlagen, Wasser- leitungen, Eisenbahnen, Wege, Verbindungen jeder Art, Häfen, Reeden, Deiche, Anlagen zur Sicherung der Schiffahrt, Telegraph= und Telephonleitungen, hydraulische und elektrische Kraftanlagen nebst ihren Zubehören; schließlich Befestigungswerke und militärische Posten nebst einer Zone von 250 m, sowie Güter aller Art, die nach dem Code Civil und den französischen Gesetzen dem Privateigentum nicht unterliegen. Alle Privatländerelen sind ohne Entschädlgung einer Dienstbarkeit zur Anlage und Unterhaltung von öffentlichen Telegraphen-, Telephonlinien, sowie von elektrischen Kraftleitungen unterworfen. In Zwelfelsfällen über die Grenzen der öffentlichen Do- mäne oder die Ausdehnung der Dienstbarkeiten entscheidet der Gouverneur unter Vorbehalt des Rekurses an den französischen Staatsrat (OConseil du contentieux administratil). Dieser hat auch unter Mitwirkung des Gouvernementsrates Be- stimmungen über die Polizei, Erhaltung und Be- nutzung der öffentlichen Domäne, sowie über die Ausübung der Dienstbarkeiten zu erlassen, deren Übertretung unbeschadet eines etwalgen Schadens- ersatzes mit einer Geldstrafe bis zu 300 Frs. ge- ahndet werden kann. Der Govuverneur erteilt in Gemäßheit dieser Bestimmungen die Erlaubnis zur Inbesitznahme und Bebauung des öffentlichen Eigen- tums und Dispens von dem oben erwähnten Wege- servitut, doch kann diese Genehmigung jederzeit ohne Entschädigung wieder zurückgezogen werden. Teile des öffentlichen Elgentums, welche für den öffent- lichen Dienst als nutzlos erachtet werden, können durch Erlaß des Generalgouverneurs ihrer Eigen- schaft für verlustig erklärt (deklassiert) werden und