— 132 — Konzession der Deutsch-Oftafrikanischen Bank.-) Nachdem das zur Gründung elner Gesellschaft unter der Firma Deutsch-Ostafrikanische Bank gebildete Syndikat den Antrag gestellt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zur Errichtung einer mit dem Rechte der Notenausgabe in Deutsch-Ostafrika ausgestatteten Bank zu verleihen, wird diese Konzession auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausgabe von Banknoten in den Schugtzgebieten, vom 30. Oktober 1904 unter den nachstehenden Bedingungen ertellt: § 1. . Das Syndilat bildet auf Grund des anliegenden Gesellschaftsvertrags eine Kolonialgesellschaft mit dem Sitze in Berlin. Diese wird innerhalb einer Frist von einem Jahre vom Tage der Ertellung der Konzession im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete eine Bank errichten und in Betrieb nehmen, welche die Aufgabe hat, den Geldumlauf und die Zahlungsausgleichungen im Schutzgebiete sowie den Geldverkehr des Schutzgebietes mit Deutschland und dem Auslande zu regeln und zu erleichtern, ferner Bankgeschäfte nach Maßgabe der in dieser Konzession enthaltenen Bestimmungen zu betreiben. §52. Das Grundkapital der Deutsch-Ostafrikanischen Bank besteht aus zwei Millionen Mark (= elner Million fünfhunderttausend Ruplen), eingeteilt in viertausend Antelle von je fünfhundert Mark. Auf die Anteile sind bei Errichtung der Gesellschaft 25 Prozent einzuzahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung der Anteils- eigner das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Anteilscheine zu erhöhen. 8 3. Der Bestätigung des Reichskanzlers bedürfen: 1. der Gesellschaftsvertrag sowie alle Abänderungen desselben, jedoch mit der Maßgabe, daß zur Erhöhung des Grundkapitals bis zur Höhe von 10 Millionen Mark eine Genehmigung des Reichskanzlers nicht erforderlich ist; 2. die von dem Verwaltungsrate vorzunehmende Wahl des Vorstandes; 3. die ollgemeinen Geschäftsanwelsungen und Dienstinstruktionen; 4. ein Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft. Die Genehmigung konn im Falle von Ziffer 4 nicht versagt werden, wenn das Grundkapital der Gesell- schoft sich durch Verluste um ein Drittel vermindert hat. 8 4. « Außer dem vom Reichskanzler zu bestellenden Kommissar wird der Gouverneur des deutsch-ost- afrikanischen Schutzgebietes einen Beamten als Kommissar zur Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft im Schutzgebiete ernennen. Dieser Kommissar ist insbesondere befugt, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein eines Beamten der Bank von dem Gange der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die Bücher, Portefeuilles und Kassenbestände der Bank einzusehen, sowie den ordentlichen und außerordentlichen Kassenrevisionen bei- zuwohnen. 86. Die Gesellschaft ist berechtigt, überall im deutsch-ostafrikanischen Schutzgeblete sowie mit der Zu- stimmung des Reichskanzlers in anderen Territorien Zweiganstalten oder Agenturen zu errichten. Der Reichskanzler kann im Falle elnes vorhandenen Bedürfnisses die Errichtung von Zweiganstalten an größeren Plätzen des Schutzgebietes anordnen. 8 6. Die Gesellschaft ist befugt, folgende Geschäfte nach Maßgabe der zu erlassenden Geschäftsanweisungen (8 3. Ziffer 3) zu betreiben: 1. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen; 2. Wechsel und wechselähnliche Papiere mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten zu iskontieren, zu kaufen und zu verkaufen; aus diesen Papieren müssen jedoch, soweit sie nicht von Kalserlichen Behörden ausgestellt sind, entweder mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, oder es muß die zweite Unterschrift für den Fall der Vorlegung des Wechsels zum Akzept sichergestellt sein, oder es müssen den mit nur einer Unterschrift versehenen Wechseln die Szwerchfungsppiere derjenigen Waren, auf deren Valuta der Wechsel gezogen ist, bei- gegeben sein; 4.zinsbare Darlehen auf nicht länger als sechs Monate gegen Verpfändung von Papleren der unter Zisfer 2 genannten Art, und auf nicht länger als vier Monate gegen sonstige bewegliche Pfänder zu erteilen; *) Dem Reichstage wird demnächst eine Denkschrift über die Errichlung der Deutsch-Ostafrikabeischen Bank zugehen. —