— 148 — e) die Genehmigung zum Abschluß von Pacht= und Aihuecntüten al länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 M. bbersteigenden jährlichen 8 t) die Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Ecn Imn 3gvollnoc sowie zur stellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 5000 M. oder mit einem Anteil vom Reingewinn. 8) die Entscheidung über die Anlegung des Betriebsreservefonds, des Erneuerungsfonds, des Spezialreservefonds (§8 18, 19, 20) und von Geldern, die zum Geschäftsbetriebe nicht er- sforderlich sind, h) die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen, i) die Überwachung und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Angestellten der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Verwaltung, insbesondere da5 Kassen= und Rechnungswesen der Betriebe in den Schuztzgebleten, k) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand, 1I) die Genehmigung der “ Vorstande vorzulegenden Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltun m) die Befugnis, dle Hauprotsammlung zu berufen und deren Tagesordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen, n) die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen und Pflanzungen. 5 33. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Ehrenamte tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz der ihnen bei Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere erhalten die außerhalb Berlins wohnenden Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz der Reise= und Aufenthaltskosten #§ 31. Über die Verhandlungen und Efbtest des Aufsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens elnem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. c. Die Hauptversammlung. §5 35. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. § 36. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aussichts- rat oder von dessen Vorsitzendem oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesell- schaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind, und die Mängel nicht von einem anwesenden Mitgllede ausdrücklich ge- rügt werden. Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglleder sind, werden durch eine der handels- reglsterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonft diese laut handelsregisterlicher Eintragung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt i# Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungs- bevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mit- glied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm ge- nügende cglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. 37. Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Antelle auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (8 * oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4 Uhr nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Felertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage, bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aus ** zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeich- nenden Stellen unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten arlthmetisch geordneten Verzeichnisses der Nummern der Anteilscheine tntagt haben und die Antellscheine bis zur Beendigung der Hauptversamm- lung daselbst belassen. 38 d der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. § 39. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der an-