Togo. Verbreitung der beutschen Sprache im Schutzgebiet.“) Dem stellvertretenden Gouverneur, Regierungsrat Grafen Zech ist es gelungen, die Beftrehungen des duvernements, der deutschen Sprache im Schutz- gebiet mehr und mehr zur Herrschaft zu verhelfen, zu einem bedeutsamen Abschluß zu bringen. Durch die im amtlichen Teil der heutigen Nummer ver- öffentlichte Verordnung vom 9. Januar d. Is. ist immt, daß vom 1. Januar 1906 ab in allen chulen des Schutzgebiets als Unterrichtsgegenstand außer der Landessprache nur die deutsche Sprache zugelassen wird. Die interessanten Verhandlungen, welche der einstimmigen Annahme der Verordnung urch den Gouvernementsrat vorausgegangen sind, ergeben sich aus dem nachfolgenden Protokoll: 1 dae ver Sidung weren gegenwärtig: f stellvertretende Gouvern Weplelber. eur Graf Zech als Kaufmann Gunnitzky, Missionar Härtter, ufmann Hundt, Pater Kost, #stanzungyketer Wöckel, zu is 6 als außeramtliche Regierungsrat — he Witglieder, Reglerungerat Dr. Krüger, Gerichtsassessor Schlettwein, zu 7 bis 9 als amtliche Mitglied. - vernementsrats. h glieder des Con Veret Tagesordnung. eratung ũber den Entwurf einer Verordnung b treffend den Sprachunterricht in den Misstonss und sonstigen Privatschulen. fünrider Vorsitzende begrüßt die Erschienenen und r sodann folgendes aus: Er habe den Gou- eeinementerat bereits heute einberusen, obwohl nur abereine Beratungsgegenstand vorliege; es liegt ihm ku aslehr am Herzen, daß die Angelegenheit des dem sprachlichen Unterrichts vor seiner am 15. gerche Monans erfolgenden Abreise nach Deutschland — werde. Die Verordnung sei hervorgegangen Sä er Erwägung, daß sehr viele Eingeborene des bedubgebiets sich des Englischen als Umgangssprache et Len, dies sei einerseits eine Folge davon, daß ß choft ## der M 'ssionstätigkeit die deutsche Herr- nankthh er noch nicht bestanden habe und es daher as ch gewesen sei, daß die Missionen das Englische 8 nterrichtssprache eingeführt hätten anderseits * daß die Eingeborenen die Kenntnis der Fn chen Sprache in den Nachbarkolonien gut ver- starten könnten. Bel den im März vorigen Jahres Misgehabten Beratungen mit den Vertretern der wil slonen habe er (der Vorsitzende) noch nicht so ——oitl po *) Vgl. Deutsches Kolontalblatt 1904, S. 326. 163 t gehen wollen, den englischen Unterricht ganz, zu verbieten, sondern beabsichtigt, zur Förderung der deutschen Sprache das System der Prämien= erteilung an die deutschen Unterricht erteilenden Schulen nach dem Muster der Goldküste einzuführen. Bei den Beratungen habe ein Vertreter der Nord- deutschen Mission betont, daß das angestrebte Ziel nur durch ein Verbot des englischen Unterrichts er- reicht werden könne. Er (der Vorsitzende) habe sich damals bereit erklärt, den englischen Unterricht zu untersagen und die Missionen ersucht, zu erklären, ob und von welchem Zeltpunkt ab sie den englischen Unterricht fallen lassen wollten. Die Missionen seien der Regierung sehr entgegengekommen, indem sie sich berelt erklärt hätten, den englischen Unterricht in Zukunft fallen zu lassen und zwar die Steyler Mission vom 1. Januar 1906 ab. Seit dieser Beratung habe sich auch bei dem Vorsitzenden die Ueberzeugung immer mehr befestigt, daß die deutsche Sprache im Schutzgebiet nur dann zur Vorherrschaft gelangen könne, wenn das Englische als Unterrichts- sprache vorläufig gänzlich ausgeschaltet werde. Dem- gemäß sei der vorliegende Entwurf) ausgearbeitet, durch den die Erteilung fremdsprachlichen Unterrichts vom 1. Januar 1906 ab verboten werde. Zu diesem Entwurf habe Herr Pater Kost in einem Schreiben vom 6. dieses Monats folgende Abänderungsvor- schläge gemacht. 1. Von dem zu erlassenden Sprachverbote die elgentlich höheren Schulen, deren Schüler den ver- einbarten Lehrplan nachweisbar mit Erfolg ganz oder teilweise absolviert hätten, auszunehmen. Nach dem jetzigen Wortlaut des § 1 sel jede Möglichkeit der Errichtung einer höheren Schule für die Zukunft ausgeschlossen. Das Wesen und die Elnrichtung einer solchen Schule hätten die Erteilung von fremd- sprachlichem Unterricht zur Voraussetzung, wenn auch meistens wohl nur zur Erzlelung einer formalen Ausbildung der Geisteskräfte. Z. B. könne die katholische Mission nicht darauf verzichten, an fort- geschrittene Schüler beziehungsweise Lehramtskandi- daten Unterricht in der lateinischen Sprache zu liturgischen Zwecken zu erteilen. 2. Zu § 2: Es sei nicht klar was man unter Entziehung der Lehrbefugnis des Lehrers zu ver- stehen habe. Ferner könne der § 2 bel Außen- stehenden leicht den Eindruck erwecken, aols ob das Gouvernement tatsächlich mit der Möglichkeit oder sogar Wahrscheinlichkeit rechne, daß nach erfolgtem Verbot die Missionen dem Verdot zuwiderhandeln würden. Es bedeute das in gewissem Sinne ein öffentliches Mißtrauensvotum, welches sicherlich nicht beabsichtigt sei. Der Vorsitzende erkennt an, daß die geltend ge- machten Bedenken bis zu einem gewissen Grade be- rechtigt seien, und schlägt demgemäß folgende An- derungen des Entwurfes vor: 1. In der Überschrift und im 8 1 werden die *) Siehe am Schluß.