— 164 — Worte „in den Missions= und sonstigen Privat- schulen“ durch „#In den Schulen des Schutzgebietes“ bezlehungsweise „in allen Schulen des Schutzgebietes“ ersetzt. 2. 8 1 erhält folgende Fassung ls Gegenstand des Sprachunterrichts keine andere lebende Sprache zugelassen als die deutsche“. 3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Lehr- befugnis entzogen“ ersetzt durch „Lehrtätigkeit untersagt“. Ferner gibt derselbe folgende Erklärung ab: 1. Nach Ablauf von zwei bis drei Jahren sollen Erhebungen darüber angestellt werden, ob es wün- schenswert oder erforderlich erscheint, neben dem Deutschen noch weltere lebende Sprachen für den Unterricht in höheren Schulen zuzulassen. Für den Fall, daß die Erhebungen in bejahendem Sinne aus- fallen, wäre eine Abänderung der vorliegenden Ver- ordnung in Aussicht zu nehmen. 2. Das Gouvernement habe das volle Vertrauen zu den Missionen, daß dieselben dem Verbot des fremdsprachlichen Unterrichts nicht zuwiderhandeln würden. Die Bestimmungen des § 2 selen aber er- sordlich, um gegen erwalge Schulen Eingeborener, wie sie bereits in Lagos, an der Goldküste und in Südafrika gegründet selen, vorgehen zu können. Er glaube, daß gerade die Missionen ein Interesse daran hätten, wenn derartige Schulen, in denen ein gewissermaßen degeneriertes Christentum gelehrt werde, unterdrückt würden. . P. Kost erklärt, seine von dem Vorsitzenden mit- geteilten Abänderungsvorschläge seien aus der Er- wägung hervorgegangen, daß den Eingeborenen, wenn sie mit Erfolg die Volksschule absolviert hätten, Gelegenheit gegeben werden müsse, sich auch eine höhere Bildung anzueignen. Er gestehe aber zu, daß in Togo zur Zert ein anormaler Zustand herrsche, und daher besondere Maßregeln gerecht- ferugt seien. Durch die seitens des Vorsitzenden vorgeschlagenen Anderungen des Entwurfs, sowie durch die von demselben abgegebenen Erklärungen seien seine Bedenken gegen die Vorlage beseltigt, und er spreche für das dadurch bewiesene Entgegen- kommen, sowie für das den Missionen ausgesprochene Vertrauen seinen Dank aus. In späterer Zeit werde allerdings seiner Ansicht nach die Gründung höherer Schulen mit fremdsprachlichem Unterricht im Schutzgebiet notwendig sem, da andernfalls die besseren Eingeborenen behufs Erlangung elner höheren Ausbildung nach Europa oder den Nachbarkolonsen gehen würden. Missionar Härtter erklärt, für die Norddeutsche Mission bedeute die Aufhebung des englischen Unter- richts insofern eine Erschwerung, als sie die für das englische Gebiet bestmmten Lehrkräfte nicht mehr wie bisher gemelnsam mit den für das deutsche Ge- biet bestlmmten Lehrkräften ausbilden könnte. Gleich- wohl sei der Vorstand der Mission schon seit langer Zeit der Ansicht, daß der jetzige Zustand unhaltbar sei, und habe bereits früher darauf hingewiesen, daß der englische Unterricht, wenigstens für die nächsten Jahre, gänzlich ausgeschaltet werden müsse. Even- tuell könne derselbe später für höhere Schulen wieder eingeführt werden; jedoch glaube er nicht daß dies notwendig sein werde, da die deutsche Sprache und Literatur als Grundlage für einen höheren Unter- richt ausreiche. Dagegen sei er dankbar, daß durch die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Anderung des §5 1 der Unterricht in der lateinischen Sprache er- möglicht werde; zur Zeit liege ein Bedürfnis hierzu für die Norddeutsche Mission zwar noch nicht vor, jedoch würde voraussichtlich später die Erteilung lateinischen Unterrichts an Eingeborene, welche Pastoren werden wollen, erforderlich sein. Nach- dem nunmehr Einigkeit über die Aufhebung des englischen Unterrichts erreicht sei, beantrage er, die Verordnung sofort in Kraft zu setzen, da kein Grund zum Ausschub vorliege, hierdurch vielmehr die von der Reglerung in Aussicht gestellten Erhebungen über Gestattung fremdsprachlichen Unterrichts eben- falls welter hinausgeschoben würden. Der Vorsitzende erklärt sich berelt, die Verord- nung zu jedem früheren Zeitpunkt in Kraft zu setzen, zu welchem die Missionen ihre Zustimmung erteilten. P. Kost ist nicht genau darüber orlentiert, ob etwa noch einzelne Schulen der Seeyler Mission im Misahöhe-Bezirk den englischen Unterricht in dlesem Jahre fortsetzen, und wünscht daher für den Fall des sofortigen Inkrasttretens der Verordnung, daß die Schüler des genannten Bezirks von dem Verbot ausgenommen würden. Der Vorsitzende hält es unter diesen Umständen für richtiger, an dem ursprünglich in Aussicht ge- nommenen Zeitpunkt festzuhalten. Kaufmann Grmmitzly führt aus, er habe bereits in der ersten Sitzung des Gouvernementsrats bei Besprechung der Sprachenfrage dorauf hingewiesen, daß in sämtlichen Faktoreien des Schutzgebietes die englische Sprache als Geschöftssprache vorherrsche; tatsächlich geschehe die Verständigung zwischen den Europäern und Farbigen in den kaufmännischen Betrieben fast ausschließlich in englischer Sprache. Nachdem die von ihm vertretene Firma — ebenso wie elne Anzahl anderer hiesiger Firmen — vor etwa drel Jahren die Oberleitung über ihre Fakto- reien von der Goldküste nach Lome verlegt habe, sei wiederholt versucht worden, deutschsprechendes Personal anzustellen; die Bemühungen seien jedoch an der mangelhaften Ausbudung der Bewerber in der deutschen Sprache gescheitert. Auch er sei der Ansicht, daß nur nachdrückliche Ausmerzung des eng- lischen Unterrichts in Togo für die nächsten Jahre Wandel schaffen könne, und begrüße, ebenso wie seine kaufmännischen Freunde, die heurige Vorlage mit Freuden. Die Kaufmannschaft sel der Regierung dafür dankbar, erkenne auch dankbar an, daß die Missionen in so bereitwilliger Weise die Regierung in ihren Bemühungen unterstützten. Er dürfe die