— 274 — handenen Hütten bzw. lopfsteuerpflichtigen Personen zu erwartenden Steuern in Geflalt von Steuerhebe- rollen aufgestellt. In diese Steuerheberollen sind die Festsetzungen der Steuerkommission (8 10) unter Berücksichtigung der auf etwaige Beschwerden erfolgten Entscheidungen des Gouvernements einzutragen, desgleichen, soweit nach Lage der Verhältnisse zu ermitteln, die Anzahl der Hütten der Klasse IIb bzw. der kopfsteuerpflichtigen Männer (§ 17) nach Ortschaften oder Landschaften geordnet. Soweit genaue Zählungen nicht vorliegen, sind die Feststellungen des Vorjahres bzw. Neuschätzungen unter Beifügung eines diesbezüglichen Vermerkes aufzunehmen. Bel der Besteuerung der kopfsteuerpflichtigen Plantagenarbeiter (§ 15) ist die Einführung eines abweichenden Verfahrens zulässig.. Die Steuerheberollen sind 4 Monate nach Schluß des Steuerjahres (§ 13) obzuschließen. Eine Verwaltung von Steuerrückständen sowie ein Nachweis über unbelbringliche Steuerbeträge findet bezüglich der Klasse II der steuerpflichtigen Häuser und Hütten sowie der Kopfsteuer nicht statt. 21. In denjenigen Bezirken, deren Wohnplätze auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juli 1899 (R. G. Bl. S. 366) zu kommunalen Verbänden vereinigt sind, fließen 50 v. H. der ein- gehenden Steuerbeträge diesen kommunalen Verbänden zu. Die betreffenden Kommunalverbände tragen jedoch die besonderen Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung. In den übrigen Bezirken können bis zu 10 v. H. der in bar abgelieferten Steuer zu- züglich des Erlöses der verwerteten Naturalien zur Remuneration von Sultanen, Häuptlingen und Jumben und sonstigem Unterpersonal vorweg in Abzug gebracht werden. mBei Nichtentrichtung der Steuer hat die lokale Verwaltungsbehörde dieselbe, soweit nicht hierdurch eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird und soweit dadurch keine nicht im Verhältnis zu der Steuerleistung stehenden Kosten verursacht werden, zwangsweise beizutreiben. Bis zum Erlaß besonderer Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren erfolgt die Beitrelbung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden heimischen Bestimmungen. A In Distrikten, deren Zugehörigkeit zum friedlichen Machtbereich der lokalen Verwaltungs- behörde nicht völlig außer Zwelfel steht, sowie in den Gebieten an den Grenzen der Nachbarkolonien er- folgt die Anwendung der vorstehenden Vorschristen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und dem pflicht- mäßigen Ermessen der lokalen Verwaltungsbehörden. 25. Die nach den vorstehenden Vorschriften zu zahlenden Steuern der Klasse I der steuer- pflichtigen Gebäude verjähren in fünf Jahren, von dem Ablaufe des Rechnungsjahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt. · Steuerpflichtige der Klasse I, welche bei der Veranlagung übergangen und demgemäß steuerfrei geblieben find, sind zur Nachentrichtung der Steuer verpflichtet. v Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahre, in dem die Nachsteuerpflicht festgestellt worden ist, vorausgegangen sind. § 26. In städtischen Ortschaften ist nach besonders zu erlassenden Vorschriften des Gouvernements die Erhebung von kommunalen Zuschlägen zu den Häuser= und Hüttensteuern sowie die Einführung von kommunalen Grundsteuern zulässig. Die Zuschläge zu den Häuser= und Hüttensteuern dürfen 50 v. H. des zur Erhebung gelangen- den Steuersatzes, die Grundsteuern 10 v. H. des Wertes des zu besteuernden Grund und Bodens nicht übersteigen. Für die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Gebäude darf auch keine Grundsteuer erhoben werden. § 27. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten sämtliche bisher über die Häuser= und Hüttensteuer erlassenen Vor- schristen, insbesondere soweit sie in der L. G. von Nr. 363 bis 368 und 371 bis 375 veröffentlicht sind, sowie des R. E. vom 14. Dezember 1899 J. Nr. 9804 außer Kraft. Daressalam, den 22. März 1905. Der Kaiserliche Gouverneur. I. V.: Stuhlmann. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hüttenstener. Vom 22. März 1905. 5 1. Als lokale Verwaltungsbehörden im Sinne der §§ 1 und 3 der Verordnung gelten die Bezirksämter, Militärstationen und Offiierposten. , 2. Organe der lokalen Verwaltungsbehörden sind die den Bezirksämtern zugeteilten Beamten und Pollzelunteroffizlere, einschließlich des farbigen Unterpersonals und der Funktionäre der Bezirksneben= stellen, auf den Militärstationen und Offizierposten sämtliche Angehörige der Kaiserlichen Schutztruppe. Kommunalbeamte gelten als Organe des Bezirksamts.